1. Bei jedem Vorfall im Zusammenhang mit den in Artikel 1 aufgelisteten Anlagen oder Tätigkeiten, der eine Freisetzung radioaktiver Substanzen jenseits der gemeinsamen Staatsgrenze zur Folge hat oder haben könnte, der von Bedeutung für die Sicherheit der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit strahlungsbedingten Folgen ist, benachrichtigt die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sich der Vorfall ereignet hat, die andere Vertragspartei im Wege der Kontaktstellen.
2. Die Benachrichtigung gemäß Absatz 1 erfolgt spätestens dann, wenn Maßnahmen zum Schutz der eigenen Bevölkerung der Vertragspartei eingeleitet werden.
3. Die Vertragsparteien informieren einander im Wege der Kontaktstellen auch über Ereignisse, die keinen Vorfall gemäß Absatz 1 darstellen, bei denen es aber notwendig ist, dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung einer der Vertragsparteien Rechnung zu tragen. Einzelheiten werden im Rahmen einer Durchführungsvereinbarung festgelegt, die die zuständigen Behörden der Vertragsparteien so bald als möglich abschließen werden.
4. Weiters stellt die informierende Vertragspartei der anderen Vertragspartei auf deren Antrag Erläuterungen zu den gemäß Absatz 2 und 3 übermittelten Angaben zur Verfügung.
5. Jede Vertragspartei teilt unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege ihre Kontaktstelle mit.
6. Diese Kontaktstellen stellen unmittelbar nach ihrer Errichtung das gegenseitige Einvernehmen über die genaue Vorgangsweise bei der Übermittlung von Informationen her. Die Überprüfung dieses Übermittlungssystems findet mindestens einmal jährlich statt.
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