BundesrechtInternationale VerträgeNukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)Art. 11

Art. 11

In Kraft seit 01. Januar 1993
Up-to-date

Jegliche Streitigkeiten betreffend die Auslegung und die Durchführung dieses Abkommens und die Realisierung einer durch dieses Abkommen geregelten Tätigkeit werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.

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