Zu Artikel 6, Absatz 2 des Abkommens werden folgende Angaben übermittelt:
– Name der Anlage
– Ort und Adresse der Anlage
– Betreiber
– Zweck
– grundlegende technische Daten der Anlage
– gegenwärtiger Status
– Betriebsdaten
– grundlegende Beschreibung des Ortes der Anlage.
Zu den kernenergetischen Reaktoren werden darüber hinaus insbesondere folgende Angaben angeführt:
– Reaktortyp
– Leistung
– Spaltzone (zB Geometrie, Brennstoff, Beladung, Anreicherung, Abbrand, Leistungsdichte)
– Reaktorgefäß
– Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär) des Reaktors Dampferzeuger
– zulässige Werte und Bedingungen für die Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt, zulässige Werte und Bedingungen für die Lagerung radioaktiver Abfälle und Bedingungen für die Manipulation mit abgebranntem Kernbrennstoff
– Systeme zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit mit Ausnahme der Systeme des physischen Schutzes.
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