BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zwischen Österreich und Amerika über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen

Übereinkommen zwischen Österreich und Amerika über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen

In Kraft seit 16. Mai 1990
Up-to-date

Art. 1

1. Grundlage der Vereinbarung

a) Beide Länder bemühen sich weiterhin nachdrücklich im Rahmen der Uruguay-Runde multilateraler Handelsverhandlungen um eine multilaterale Einigung zur Abschaffung handelsverzerrender Praktiken und zur Sicherung offener Märkte im Stahlhandel.

b) Österreich beschränkt die Ausfuhr der in Artikel 3 Buchstabe a) bezeichneten Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich in die USA bzw. entsprechende Ausfuhren, die für den Verbrauch in den USA bestimmt sind (wobei diese Produkte im folgenden als „übereinkommensgemäße Produkte“ bezeichnet werden), für den Zeitraum 1. Oktober 1989 bis 31. März 1992.

2. Bedingungen

(a) (1) Falls während der Gültigkeitsdauer dieses Übereinkommens Untersuchungen laut Abschnitt 201 des 1974 Trade Act, Abschnitt 301 des 1974 Trade Act (mit Ausnahme der Ansuchen nach Abschnitt 301 hinsichtlich Verkäufen in Drittländer seitens US-Exporteuren) oder Abschnitt 232 des 1962 Trade Expansion Act eingeleitet werden oder Klagen (einschließlich Antitrust-Klagen), ist die Regierung Österreichs berechtigt, das Übereinkommen hinsichtlich bestimmter oder aller übereinkommensgemäßen Produkte, die Gegenstand der Untersuchungen oder Klagen sind, nach Konsultationen mit der Regierung der Vereinigten Staaten frühestens 15 Tage nach Abschluß dieser Beratungen zu beenden.

Im Falle von Antidumping- oder Ausgleichszolluntersuchungen ist die Regierung Österreichs berechtigt, das Übereinkommen hinsichtlich bestimmter oder aller von dem Übereinkommen betroffenen Produkte, die Gegenstand der Untersuchungen oder Klagen sind, nach Beratungen mit den US frühestens 15 Tage nach Abschluß dieser Beratungen zu beenden. Im Falle von Antidumping- oder Ausgleichszolluntersuchungen ist die Regierung Österreichs berechtigt, das Übereinkommen hinsichtlich bestimmter oder aller von dem Übereinkommen betroffenen Produkte, die Gegenstand der Untersuchung sind, nach Beratungen mit den US frühestens 15 Tage nach Vorlage einer einstweiligen Verfügung des Department of Commerce bzw. den Abschluß solcher Beratungen zu beenden, je nachdem, welcher Umstand später eintritt.

3. Produktbeschreibung

a) Die übereinkommensgemäßen Produkte sind:

Flachgewalzte Erzeugnisse

Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl

Walzdraht aus rostfreiem Stahl

OCTG – Rohre für die Erdölindustrie

Andere Rohre

Andere Stahlprodukte

Werkzeugstahllegierungen

wie sie in Anhang A unter Bezugnahme auf die entsprechenden Posten des Harmonisierten Zolltarifsystems (HTS) der USA und Österreich beschrieben und eingeteilt sind. Sämtliche vom Zolldienst der Vereinigten Staaten als HTS Posten klassifizierte Produkte sind Gegenstand dieses Übereinkommens.

b) Die in Absatz a) oben angeführten Posten unterliegen einer Revision, sobald die USA oder Österreich Modifizierungen der jeweiligen Export- oder Importnomenklaturen vornehmen. Im Falle derartiger Modifikationen erfolgt eine vorherige Notifizierung seitens der USA oder Österreich, je nachdem, wer die Modifizierung vornimmt.

4. Exportbeschränkungen

a) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 1989 bis 31. Dezember 1990 (im folgenden „Anlaufzeitraum“ genannt), für das Kalenderjahr 1991 und für den Zeitraum 1. Jänner 1992 bis 31. März 1992 (im folgenden „Auslaufzeitraum“ genannt), sind für die übereinkommensgemäßen Produkte Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen erforderlich. Derartige Bewilligungen und Bestätigungen werden österreichischen Exporteuren für jede der im folgenden angeführten Produktgruppen (im folgenden „Gruppen“ genannt) nur in solchem Umfang ausgestellt, als sie den folgenden Prozentsätzen des voraussichtlichen Verbrauches (oder der Tonnage, wo dies in solcher Weise angegeben ist) der Vereinigten Staaten pro Produktgruppe (im folgenden „Ausfuhrplafonds“ genannt) für den entsprechenden Zeitraum entsprechen:

Gruppe Ausfuhrplafond
Flachgewalzte Erzeugnisse 0,30
Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl 250 mt pro Jahr
Walzdraht aus rostfreiem Stahl 250 mt pro Jahr
OCTG Rohre für die Erdölindustrie 1,40
Andere Rohre und Stahlprofile 0,30
Andere Stahlprodukte 0,11
Werkzeugstahllegierungen 4,00

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet „rechnerischer Verbrauch der US“ gemäß den Erläuterungen in Anhang B Verschiffungen (Lieferungen) minus Ausfuhren plus Einfuhren.

b) Werden übereinkommensgemäße Produkte, die in die USA eingeführt wurden, sodann wieder ausgeführt, ohne einer wesentlichen Weiterverarbeitung unterworfen worden zu sein, wird der Ausfuhrplafond bzw. die zulässige Tonnenmenge für das betreffende Produkt für den Zeitraum, der der Zeit einer solchen Wiederausfuhr entspricht, um dieselbe Menge erhöht.

c) Werden übereinkommensgemäße Produkte, die in die USA eingeführt wurden, sodann wieder ausgeführt, nachdem sie einer zweifachen, wesentlichen Weiterverarbeitung unterworfen worden waren, wie in Anhang C angeführt, werden die Ausfuhrplafonds für diese importierten, übereinkommensgemäßen Produkte für den Zeitraum, der der Zeit einer solchen Wiederausfuhr zweifach wesentlich weiterverarbeiteter übereinkommensgemäßen Produkte entspricht, um dieselbe Menge wie die Wiederausfuhrtonnenmenge der zweifach wesentlich weiterverarbeiteten übereinkommensgemäßen Produkte bis zu einem Maximum von 20 000 metrischen Tonnen erhöht.

d) Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfaßt der Begriff USA sowohl das Zollgebiet der USA als auch Zollausschlußzonen (Zollfreizonen) der USA, und die Einfuhr von Waren in die USA beinhalten auch die Zulassung von Waren in eine Zollfreizone. Eine Einfuhr von übereinkommensgemäßen Produkten in das Zollgebiet der USA wird daher nicht als Einfuhr von Übereinkommensprodukten gerechnet, wenn sie bereits in eine Zollfreizone eingeführt worden waren.

5. Berechnung und Überprüfung der Schätzungen des rechnerischen Verbrauches der US und Ausfuhrbeschränkungen

a) Nach Beratung mit der Regierung Österreichs wählt die US einen unabhängigen Gutachter, der eine Voraussage des „rechnerischen Verbrauches der US“ für die Zwecke dieses Abkommens erstellt. Für die Anlaufzeit wird so früh wie möglich, auf jeden Fall aber vor dem 1. November 1989, ein erster Voranschlag des „rechnerischen Verbrauches der US“ für jede Kategorie, deren Ausfuhrplafond prozentual nach dem „rechnerischen Verbrauch der US“ berechnet wird, erstellt.

b) Die Zahlen für den voraussichtlichen „rechnerischen Verbrauch“ für 1990 werden dann im Dezember 1989 und Februar, Mai, August und Oktober 1990 von dem unabhängigen Gutachter überprüft und die Ausfuhrplafondmenge für jede Kategorie wird unter Berücksichtigung der bereits erteilten Lizenzen entsprechend angepaßt. Die für die Anlaufzeit auf der Grundlage der Voraussagen für Mai, August und Oktober 1990 berechneten Ausfuhrplafonds stützen sich auf den tatsächlichen „rechnerischen Verbrauch der US“ für die Zeit von Oktober bis Dezember 1989.

Bis Oktober 1990 wird eine nach Kategorien gegliederte erste Voraussage des rechnerischen Verbrauches der US für 1991 erstellt. Diese Schätzungen werden im Dezember 1990 und im Februar, Mai, August und Oktober 1991 überarbeitet.

c) Eine nach Kategorien gegliederte erste Voraussage des rechnerischen Verbrauches der US für den Auslaufzeitraum wird bis Oktober 1991 erstellt. Diese Zahlen werden im Dezember 1991 überarbeitet.

d) Bis zum 1. Mai 1991 wird der Ausfuhrplafond für 1991 für jede Kategorie entsprechend dem Unterschied zwischen dem vorausgeschätzten und dem tatsächlichen rechnerischen Verbrauch der US revidiert.

6. Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen

a) Die Regierung Österreichs schreibt mittels entsprechender Bestimmungen und Verordnungen für alle übereinkommensgemäßen Produkte Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen vor. Diese Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen werden ausgestellt, daß nicht mehr als 60% des zulässigen österreichischen Exportes einer Produktgruppe in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen ohne vorherige Zustimmung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in die USA erfolgen kann. Die Regierung Österreichs unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich der Verhängung von Strafen, die sich für die Durchsetzung der aus dem Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen als erforderlich erweisen könnten. Die Regierung Österreichs unterrichtet die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika von allfälligen Verletzungen hinsichtlich Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen, die ihr zur Kenntnis gelangen, sowie über die dazu getroffenen Maßnahmen. Die USA unterrichten die Regierung Österreichs über allfällige Verletzungen hinsichtlich Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen, die ihr zur Kenntnis gelangen, sowie über die dazu getroffenen Maßnahmen.

Die Ausfuhrbewilligungen sehen den Versand innerhalb von drei Monaten oder darunter vor.

Die Ausfuhrbewilligungen werden nach Maßgabe der Ausfuhrplafonds für den Anlaufzeitraum, das Jahr 1991 bzw. den Auslaufzeitraum ausgestellt. Ausfuhrbewilligungen für 1991 bzw. für den Auslaufzeitraum können bereits zum 15. November des Vorjahres bis zu einer Grenze von 8% des Ausfuhrplafonds für 1991 bzw. für den Auslaufzeitraum in Anspruch genommen werden. Alle für einen solchen Vorgriff ausgestellten Bewilligungen und Bescheinigungen sind als solche zu kennzeichnen. Nach dem 31. Dezember des Zeitraumes, für den sie ausgestellt wurden, dürfen Ausfuhrbewilligungen nicht mehr verwendet werden; mit Ausnahme, daß mit Zustimmung der Regierung der USA Bewilligungen, die nicht in diesem Zeitraum verwendet wurden, innerhalb der ersten zwei Monate des darauffolgenden Zeitraumes bis zu 8% des Ausfuhrplafonds für das vorhergegangene Jahr verwendet werden dürfen. Jede derartig prolongierte Bewilligung und Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen.

Nach Beratung mit der Regierung Österreichs können die US einer Erhöhung der oben angeführten Prozentbeschränkungen zustimmen.

b) Die Regierung Österreichs schreibt vor, daß für übereinkommensgemäße Produkte Bescheinigungen ausgestellt werden, die mit einem Vermerk hinsichtlich der Bewilligung versehen sind.

Die Bescheinigung muß einen österreichischen Zollstempel aufweisen bzw. den Stempel einer von der Regierung beauftragten Organisation und Tag, Monat und Jahr aufzeigen, an bzw. in dem die übereinkommensgemäßen Produkte exportiert wurden, sowie Produktgruppe und Tonnenzahl. Erfolgt eine Angabe nicht in englischer Sprache, ist der Bescheinigung eine Übersetzung in englischer Sprache beizufügen.

Die USA schreiben die Vorlage dieser Bescheinigung als Bedingung für die Einfuhr der übereinkommensgemäßen Produkte in die USA zwingend vor. Die Einfuhr solcher Produkte ohne beigeschlossene Bescheinigung wird seitens der Regierung der US untersagt.

c) Absatz a) dieses Artikels des Übereinkommens enthält Beschränkungen, die eine Konzentration von Lieferungen innerhalb eines Zeitraumes oder bestimmter Produkte oder innerhalb einer Produktgruppe verhindern sollen. Die USA ist sich bewußt, daß diese Bestimmungen sich auf Produktgruppen mit kleinen zulässigen Mengen (Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl, Walzdraht aus rostfreiem Stahl, OCTG und Werkzeugstahllegierungen) ungünstig auswirken könnten, und stimmt entsprechenden Maßnahmen zur Berücksichtigung angemessener geschäftlicher Gesichtspunkte zu; ebenso der Ermöglichung der vollen Ausnützung der Ausfuhrplafonds-Prozentsätze und Ausfuhrtonnenmengen in diesem Übereinkommen.

7. Technische Anpassungen

a) Österreich kann für bestimmte Kategorien Ausfuhrplafonds anpassen und teilt dies den USA mit. Berichtigungen hinsichtlich der Erhöhung einer Produktgruppe können durch eine entsprechende Verringerung des Umfanges einer anderen Produktgruppe innerhalb desselben Zeitraumes vorgenommen werden. Ungeachtet der vorhergehenden Ausführungen darf gemäß diesem Absatz keine Berichtigung vorgenommen werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der festgelegten Beschränkung einer bestimmten Produktgruppe um mehr als 5% des Umfanges innerhalb des betreffenden Zeitraumes führen würde. Österreich und die USA können eine Erhöhung des vorgenannten Prozentsatzes vereinbaren.

b) Die Zustimmung einer Veränderung des Ausfuhrplafonds einer einzelnen Produktgruppe innerhalb des Einfuhrzeitraumes des Jahres 1991 oder für den Auslaufzeitraum erfolgt automatisch in Form einer Berichtigung gemäß Artikel 7a bzw. der Verwendung von Bewilligungen im November/Dezember oder Jänner/Feber gemäß Artikel 6a. Eine derartige Zustimmung gilt als gegeben, sobald die US das entsprechende Ansuchen seitens der Regierung Österreichs erhalten haben.

Ansuchen hinsichtlich der Ausnützung von mehr als einer dieser Bestimmungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes müssen daher den US seitens der Regierung Österreichs spätestens am 1. Oktober des Zeitraumes, für den das Ansuchen gestellt wird, unterbreitet werden. Auf derartigen Ansuchen sind die Tonnenzahl pro Produktgruppe und Flexibilitätsvorkehrungen anzuführen.

8. Produktknappheit

a) Stellen die US in Konsultationen mit der Regierung Österreichs fest, daß infolge abnormaler Angebots- und Nachfragefaktoren die Stahlindustrie der US nicht in der Lage ist, den Bedarf der US an einem bestimmten Produkt zu decken (einschließlich sachlich objektiven Beweismaterials wie Quoten, verlängerter Lieferzeiten oder anderer relevanter Faktoren), wird einer zusätzlichen Tonnenzahl hinsichtlich dieses Produktes bzw. dieser Produkte durch gesonderte Ausstellung von Bewilligungen zugestimmt.

b) An Ansuchen aufgrund von Produktknappheit sind zumindest die in Anhang D enthaltenen Angaben anzuführen. Die USA trifft unverzüglich eine Entscheidung gemäß dieses Artikels in Form eines offen gelegten Verfahrens aufgrund objektiven Beweismaterials aus allen entsprechenden Quellen. Unter normalen Umständen erfolgt eine Entscheidung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Veröffentlichung der Mitteilung einer Überarbeitung im Bundesregister. Verlängerungen sind zulässig, wenn sie seitens des Antragstellers erbeten werden.

c) Jede Sonderexportbewilligung und -bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Alle derartigen Bewilligungen müssen innerhalb von 90 Tagen nach dem Datum der Ausstellung verwendet werden, ausgenommen die US stimmen einer Verlängerung zu.

d) Unbeschadet der Buchstaben a), b) und c) dürfen die bei einer Produktknappheit angewandten Verfahren nicht ungünstiger sein als die in den eventuell von den USA erlassenen Rechtsvorschriften vorgesehenen.

9. Kontrollsystem

a) Innerhalb eines Monats nach Ende jedes Quartals bzw. auf Ersuchen übermittelt die Regierung Österreichs den US nicht vertrauliche Informationen hinsichtlich sämtlicher für abkommensgemäße Produkte ausgestellter Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen in dem als für einen klaglosen Ablauf des Übereinkommens erforderlichen Ausmaß. Diese Informationen beinhalten zumindest alle Bewilligungsnummern, Bescheinigungsnummern, Mengen, das Exportdatum und die Produktgruppe in englischer Sprache.

b) Die US sammeln und übersenden der Regierung Österreichs vierteljährlich oder auf Ansuchen alle nicht vertraulichen Informationen über Bescheinigungen, die sich im Laufe des vorhergegangenen Quartals über einkommensgemäße Produkte erhalten haben. Ebenso sammeln und übersenden die US nicht vertrauliche Informationen hinsichtlich von Maßnahmen, die im Falle von Verletzungen der US-Zollgesetze hinsichtlich von übereinkommensgemäßen Produkten getroffen wurden.

10. Konsultationen

Zwischen Österreich und den USA finden Konsultationen über alle Angelegenheiten statt, die sich bei der Durchführung des Übereinkommens ergeben.

11. Umschichtungen in der Produktezusammensetzung

Falls Importe eines Produktes aus einer Produktgruppe (zB Legierungen) aus Österreich eine wesentliche Erhöhung erfahren, sodaß eine bedeutende Umschichtung der Produktezusammensetzung innerhalb einer Produktgruppe eintritt, werden auf Ersuchen umgehend Konsultationen zwischen den USA und Österreich zum Zwecke der Ausarbeitung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung abgehalten.

Stellt sich in den Konsultationen heraus, daß es tatsächlich zu einer Umschichtung in der Zusammensetzung in einer Kategorie gekommen ist, die so weit geht, daß dadurch die Erreichung der Ziele des Übereinkommens beeinträchtigt wird, unternehmen beide Seiten innerhalb von 60 Tagen nach dem Ersuchen um Konsultationen die erforderlichen Schritte hinsichtlich des betroffenen Produktes, um eine solche Umschichtung zu verhindern. Derartige Schritte beinhalten auch die Schaffung einer neuen Gruppe.

12. Durchführung

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden seitens der beiden Regierungen in Übereinstimmung mit den Rechtsordnungen und geltenden Bestimmungen in beiden Ländern durchgeführt.

Anhang A

KATEGORIEN UND PRODUKTBEREICH

VRA II Produkte und Kategorien

Anl. 1

Flachgewalzte Erzeugnisse
HS/HTS
Grobblech 7208.31
(2) 7208.32
7208.33
7208.41
7208.42
7208.43
7211.11
7211.12
7211.21
7211.22
7225.40
Bleche und Bänder, warm gewalzt 7208.11
(3) 7208.12
7208.13
7208.14
7208.21
7208.22
7208.23
7208.24
7208.34
7208.35
7208.44
7208.45
7208.90
7211.19
7211.29
7225.30
7225.91
Blech, kalt gewalzt 7209.11
(4) 7209.12
7209.13
7209.14
7209.21
7209.22
7209.23
7209.24
7209.31
7209.32
7209.33
7209.34
7209.41
7209.42
7209.43
7209.44
7209.90
7225.20
7225.50
7225.90
Schwarzblech 7209.24.10
(4 a)
Bänder, kalt gewalzt 7211.30
(5) 7211.41
7211.49
7211.90
7226.20
7226.92
7226.99
Elektrobleche und Bandstahl 7225.10
(6) 7226.10
Grobblech 7219.21
(7) 7219.22
7219.31
7220.11
Bleche und Bänder 7219.11
(8) 7219.12
7219.13
7219.14
7219.23
7219.24
7219.32
7219.33
7219.34
7219.35
7219.90
7220.12
7220.20
7220.90
60 Bleche 7219.12.0030
(8a) 7219.12.0060
7219.13.0030
7219.14.0030
7219.23.0030
7219.24.0030
7219.32.0015
7219.32.0045
7219.33.0015
7219.33.0045
Weißblech 7210.11
(9) 7210.12
Zinnfreier Stahl 7212.10
(10) 7210.50
Elektrogalvanisierte Produkte 7210.31
(11) 7210.39
7212.21
7212.29
Andere überzogene, flachgewalzte Produkte 7210.20
(12) 7210.41
7210.49
7210.60
7210.70
7210.90
7212.30
7212.40
7212.50
7212.60
Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl
Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl 7222.10
(16) 7222.20
Stangen aus rostfreiem Stahl 7222.30
Rostfreier Walzdraht 7221.00
(19)
OCTG
Rohre für die Erdölindustrie 7304.10
(30) 7305.20
Andere Rohre 7306.20
Leitungsrohre 7304.10
(31) 7305.11
7305.12
7305.19
7306.10
Nichtrostfreie 7304.41
(32) 7304.49
7306.40
Andere Rohre 7304.31
(33) 7304.39
7304.51
7304.59
7304.90
7305.31
7305.39
7305.90
7306.30
7306.50
7306.60
7306.90
7307.22.10
7307.92.30
8547.90.0020
Alle anderen Stahlprodukte
Rohfermen und Halbzeug 7206.10
(1) 7207.11
7207.12
7207.19
7207.20
7218.10
7218.90
7224.10
7224.90
Brannen 7207.12
(1a)
Stangen mit Oberflächenbezeichnung 7213.10
(13) 7214.20
Stangen aus Carbonstahl warm gewalzt 7214.10
(15) 7214.30
7214.40
7214.50
7214.60
7228.80
Stangen aus Carbonstahl kalt gewalzt 7215.10
(15) 7215.20
7215.30
7215.40
7215.90
Legierte Stangen 7228.10
(17) 7228.20
7228.30
7228.40
7228.50
7228.60
Carbonwalzdraht 7213.20
(18) 7213.31
7213.39
7213.41
7213.49
7213.50
Legierter Walzdraht 7227.10
(20) 7227.20
7227.90
Stangen, weniger als 80 mm Durchmesser 7216.10
(21) 7216.21
7216.22
Profile 7216.31
(22) 7216.32
7216.33
7216.40
7216.50
7216.60
7222.40
7228.70
7301.10
Verarbeitete Profile 7216.90
(23) 7301.20
7308.10
7308.20
7308.30
7308.40
7308.90
8430.49.40
8431.43.40
8905.20
Rostfreie Drähte 7223.00
(24)
Drahtlitzen 7312.10.05
(25) 7312.10.10
7312.10.20
7312.10.30
Drahtseile 7312.10.50
(26) 7312.10.60
7312.10.70
7312.10.80
7312.10.90
Andere Drähte und Erzeugnisse 7217.11
(27) 7217.12
7217.13
7217.19
7217.21
7217.22
7217.23
7217.29
7217.31
7217.32
7217.33
7217.39
7229.10
7229.20
7229.90
7313.00
7314.11
7314.19
7314.20
7314.30
7314.41
7314.42
7314.49
7317.00
Schienen 7302.10
(28)
Bahnbaumaterial 7302.20
(29) 7302.40
7302.90
8607.19.10
8607.19.20
Legierte Werkzeugstähle *)
Legierte Werkzeugstähle 7225.20
(34) 7225.30.1000
7225.30.5060
7225.40.1090
7225.40.5060
7225.50.1060
7226.20
7226.91.1060
7226.91.3060
7226.92.1060
7226.92.3060
7227.10
7227.90.1060
7227.90.2060
7228.10
7228.30.40
7228.30.60
7228.50.1020
7228.50.1040
7228.50.1060
7228.50.1080
7228.60.1060
7229.10

_________________

*) Produkte, die unter diese und jede vorhergehende Kategorie fallen, werden nur unter diesem Ausfuhrplafond gezählt.

Anhang B

ÜBEREINSTIMMUNG MIT US-SENDUNGEN, AUSFUHR UND EINFUHR

Übereinstimmung mit US-Sendungen, Exporte

Übereinstimmung mit US-Sendungen, Ausfuhr und Einfuhr *)

Anl. 2

SENDUNG AUSFUHR ***) EINFUHR ***)
ART **) (Kategorie) (Schema B) (HTS)
Grobblech C 6A 7208.31 7208.31
(2) C 7208.32 7208.32
C 7208.33 7208.33
C 7208.41 7208.41
C 7208.42 7208.42
C 7208.43 7208.43
C 7211.11 7211.11
C 7211.12 7211.12
C 7211.21 7211.21
C 7211.22 7211.22
A 6A 7225.40 7225.40
Bleche und Bänder, warm gewalzt C 6B 7208.11 7208.11
(3) C 31 7208.12 7208.12
C 36 7208.13 7208.13
C 7208.14 7208.14
C 7208.21 7208.21
C 7208.22 7208.22
C 7208.23 7208.23
C 7208.24 7208.24
C 7208.34 7208.34
C 7208.35 7208.35
C 7208.44 7208.44
C 7208.45 7208.45
C 7208.90 7208.90
C 7211.19 7211.19
C 7211.29 7211.29
A 6B 722530 7225.30
A 31, 36 7226.91 7226.91
Bleche, kalt gewalzt C 32 7209.11 7209.11
(4) C 7209.12 7209.12
C 7209.13 7209.13
C 7209.14 7209.14
C 7209.21 7209.21
C 7209.22 7209.22
C 7209.23 7209.23
C 7209.24 7209.24
C 7209.31 7209.31
C 7209.32 7209.32
C 7209.33 7209.33
C 7209.34 7209.34
C 7209.41 7209.41
C 7209.42 7209.42
C 7209.43 7209.43
C 7209.44 7209.44
C 7209.90 7209.90
A 32 7225.20 7225.20
A 7225.50 7225.50
A 7225.90 7225.90
Schwarzblech C 28 N/A 7209.24.10
(4a)
Bänder, kalt gewalzt C 37 7211.30 7211.30
(5) C 7211.41 7211.41
C 7211.49 7211.49
C 7211.90 7211.90
A 37 7226.20 7226.20
A 7226.92 7226.92
A 7226.99 7226.99
Elektrobleche und Bandstahl A 35 7225.10 7225.10
(6) A 7226.10 7226.10
Rostfreie Grobbleche S 6A 7219.21 7219.21
(7) S 7219.22 7219.22
S 7219.31 7219.31
S 7220.11 7220.11
Rostfreie Bleche und Bänder S 31 7219.11 7219.11
(8) S 32 7219.12 7219.12
S 36 7219.13 7219.13
S 37 7219.14 7219.14
S 7219.23 7219.23
S 7219.24 7219.24
S 7219.32 7219.32
S 7219.33 7219.33
S 7219.34 7219.34
S 7219.35 7219.35
S 7219.90 7219.90
S 7220.12 7220.12
S 7220.20 7220.20
S 7220.90 7220.90
Weißblech C 29 7210.11 7210.11
(9) C 7210.12 7210.12
C 7212.10 7212.10
Zinnfreier Feinstahl C 29A 7210.50 7210.50
(10)
Elektrogalvanisierte Produkte C 33B 7210.31 7210.31
(11 a) C 7210.39 7210.39
C 7212.21 7212.21
C 7212.29 7212.29
Andere elektrogalvanisierte Produkte C 33A 7210.41 7210.41
(11 b) C 7210.49 7210.49
C 7212.30 7212.30
Andere überzogene, flachgewalzte Produkte C 34 7210.20 7210.20
(12) C 7210.60 7210.60
C 7210.70 7210.70
C 7210.90 7210.90
C 7212.40 7212.40
C 7212.50 7212.50
C 7212.60 7212.60
Stangen mit Oberflächenzeichnung C
(13) C 15 7213.10 7213.10
7214.20 7214.20
Stangen aus Carbonstahl, warm gewalzt C 14 7214.10 7214.10
(14) C 7214.30 7214.30
C 7214.40 7214.40
C 7214.50 7214.50
C 7214.60 7214.60
C 7228.80 7228.80
Stangen aus Carbonstahl, kalt gewalzt C 16 7215.10 7215.10
(15) C 7215.20 7215.20
C 7215.30 7215.30
C 7215.40 7215.40
C 7215.90 7215.90
Rostfreie Stangen S 14 7222.10 7222.10
(16) S 16 7222.20 7222.20
S 7222.30 7222.30
Legierte Stangen, warm gewalzt A 14 7228.10 7228.10.0010
(17a) A 7228.20 7228.20.10
A 7228.30 7228.30
A 7228.40 7228.40
7228.60.60
Legierte Stangen, kalt gewalzt A 16 7228.50 7228.10.0030
(17b) A 7228.60 7228.10.0060
A 7228.20.50
A 7228.50
A 7228.60.1030
A 7228.60.1060
A 7228.60.80
Drahtseile aus Carbonstahl C 3 7213.20 7213.20
(18) C 7213.31 7213.31
C 7213.39 7213.39
C 7213.41 7213.41
C 7213.49 7213.49
C 7213.50 7213.50
Rostfreie Drahtseile S 3 7221.00 7221.00
(19)
Legierter Walzdraht A 3 7227.10 7227.10
(20) A 7227.20 7227.20
A 7227.90 7227.90
Profile unter 80 mm C 14A 7216.10 7216.10
(21) C 7216.21 7216.21
C 7216.22 7216.22
Profile C 4 7216.31 7216.31
(22) C 5 7216.32 7216.32
C 7216.33 7216.33
C 7216.40 7216.40
C 7216.50 7216.50
C 7216.60 7216.60
C 7301.10 7301.10
S 4 7222.40 7222.40
A 4 7228.70 7228.70
Draht, rostfrei S 23 7223.00 7223.00
(24)
Drahtseile F Vertrauens-bericht 7312.10.2500 7312.10.50
(26) F 7312.10.3015 7312.10.60
F 7312.10.3500 7312.10.70
F 7312.10.80
F 7312.10.90
Andere Drähte und Erzeugnisse aus Draht C 23 7217.11 7217.11
(27) C 7217.12 7217.12
C 7217.13 7217.13
C 7217.19 7217.19
C 7217.21 7217.21
C 7217.22 7217.22
C 7217.23 7217.23
C 7217.29 7217.29
C 7217.31 7217.31
C 7217.32 7217.32
C 7217.33 7217.33
C 7217.39 7217.39
A 23 7229.10 7229.10
A 7229.20 7229.20
A 7229.90 7229.90
F 7313.00 7313.00
F 7314.11 7314.11
F 7314.19 7314.19
F 7314.20 7314.20
F 7314.30 7314.30
F 7314.41 7314.41
F 7314.42 7314.42
F 7314.49 7314.49
F 7317.00 7317.00
Schienen C 7, 8 7302.10 7302.10
(28)
Bahnbaumaterial C 9 7302.20 7302.20
(29) C 10 7302.40 7302.40
C 7302.90 7302.90
C 8607.19.1000 8607.19.10
C 8607.19.2000 8607.19.20
Rohre, gesamt C 18 7304.10 7304.10
(35) C 19 7304.20 7304.20
C 20 7304.31 7304.31
C 21A 7304.39 7304.39
C 21B 7304.90 7304.90
C 22A 7305.11 7305.11
C 22B 7305.12 7305.12
C 7305.19 7305.19
C 7305.20 7305.20
C 7305.31 7305.31
C 7305.39 7305.39
C 7305.90 7305.90
C 7306.10 7306.10
C 7306.20 7306.20
C 7306.30 7306.30
C 7306.60 7306.60
C 7306.90 7306.90
C 7307.92.3010 7307.92.30
C 7307.92.3030 8547.90.0020
C 8547.90.0020
A 18 7304.51 7304.51
A 19, 20 7304.59 7304.59
A 21A, 21B 7306.50 7306.50
A 22A, 22B 7307.22.1000 7307.22.10
S 21C 7304.41 7304.41
S 21D 7304.49 7304.49
S 7306.40 7306.40
– – OCTG C 19 7304.20 7304.20
(inkludiert in Rohre, gesamt) C 7305.20 7305.20
(30) C 7306.20 7306.20
– – Leitungsrohre C 20 7304.10 7304.10
(inkludiert in Rohre, gesamt) C 7305.11 7305.11
(31) C 7305.12 7305.12
C 7305.19 7305.19
C 7306.10 7306.10
– – Rostfrei S 21C 7304.41 7304.41
(inkludiert in Rohre, gesamt) S 21D 7304.49 7304.49
(32) S 7306.40 7306.40
– – Andere Rohre C 18 7304.31 7304.31
(inkludiert in Rohre, gesamt) C 21A 7304.39 7304.39
(33) C 21B 7304.90 7304.90
C 22A 7305.31 7305.31
C 22B 7305.39 7305.39
C 7305.90 7305.90
C 7306.30 7306.30
C 7306.60 7306.60
C 7306.90 7306.90
C 7307.92.3010 7307.92.30
C 7307.92.3030 8547.90.0020
C 8547.90.0020
A 18 7304.51 7304.51
A 21A 7304.59 7304.59
A 21B 7306.50 7306.50
A 22A, 22B 7307.22.1000 7307.22.10
– – – – Standardrohre C 18 7304.39 7304.39.0010
(inkludiert in Andere Rohre) C 7306.30.1500 7304.39.0015
(33a) C 8547.90.0020 7304.39.0025
C 7304.39.0060
C 7304.39.0090
C 7306.30.5025
C 7306.30.5030
C 7306.30.5040
C 7306.30.5055
C 7306.30.5580
C 8547.90.0020
– – – – Profilrohre C 22A 7304.90.4000 7304.90.1000
(inkludiert in Andere Rohre) C 22B 7305.39 7305.31
(33b) C 7305.90 7305.39
C 7306.60.2500 7305.90
C 7306.90 7306.30.3000
C 7306.60.1000
C 7306.90
A 22A 7305.31 7304.90.3000
A 22B 7306.50.3000
A 7306.60.3000
– – – – Rohre für mechanische Zwecke (inkludiert in Andere Rohre) C 21A 7304.31 7304.31.3000
(33c) C 7304.51 7304.31.6050
C 7304.90.5000
C 7306.30.1000
C 7306.30.5015
C 7306.30.5020
C 7306.30.5035
C 7306.60.5000
A 21A 7304.59 7304.51.1000
A 7304.90.6000 7304.51.5090
A 7306.50.4500 7304.59.1000
A 7306.60.6500 7304.59.6000
A 7304.59.8000
A 7304.90.7000
A 7306.50.1000
A 7306.50.5030
A 7306.50.5050
A 7306.50.5070
A 7306.60.7000
– – – – Druckrohre C 21B 7306.30.1000 7304.31.6010
(inkludiert in Andere Rohre) C 7306.50.1000 7304.39.0005
(33d) C 7306.30.5010
A 21B 7304.51.5030
A 7304.51.5050
A 7304.59.2030
A 7304.59.2050
A 7306.50.5010
Legierte Werkzeugstähle A 17 7225.20
(34) A 7225.30.1000
A 7225.30.5060
A 7225.40.1090
A 7225.40.5060
A 7225.50.1060
A 7226.20
A 7226.91.1060
A 7226.91.3060
A 7226.92.1060
A 7226.92.3060
A 7227.10
A 7227.90.1060
A 7227.90.2060
A 7228.10
A 7228.30.40
A 7228.30.60
A 7228.50.1020
A 7228.50.1040
A 7228.50.1060
A 7228.50.1080
A 7228.60.1060
A 7229.10
Rohfabrikate und Halbzeug C 1A 7206.10 7206.10
(1) C 1B 7207.11 7207.11
C 7207.12 7207.12
C 7207.19 7207.19
C 7207.20 7207.20
S 1A 7218.10 7218.10
S 1B 7218.90 7218.90
A 1A 7224.10 7224.10

_________________

*) Beinhaltet nur jene Produkte, für die der unabhängige Gutachter den voraussichtlichen rechnerischen Verbrauch der Vereinigten Staaten prognostiziert.
**) C – Kohlenstoff S – Nichtrostend A – Legierung F – Verarbeitet
***) Diese Zahlen werden revidiert, wenn die Vereinigten Staaten Änderungen in der geltenden Import- oder Exportnomenklatur einführen. Verfahrenstechnische Anpassungen werden nach Maßgabe der Notwendigkeiten vorgenommen.

Anhang C

ZWEIFACHE WESENTLICHE WEITERVERARBEITUNG

Anl. 3

Folgende stahlverarbeitenden Prozesse stellen eine zweifache wesentliche Weiterverarbeitung dar:

Brannen zu Blech, kalt gewalzt, galvanisiert oder andere Bleche, überzogen

Brannen zu Rohren

Walzblöcke zu kalt gewalzten Stäben

Blech, warm gewalzt zu kalt gewalztem und galvanisiertem oder anders überzogenem Blech.

Anhang D

PRODUKTKNAPPHEIT

Anhang

I. Handelt es sich bei der Firma, die den Antrag auf Grund von Produktknappheit stellt, um eine ausländische Gesellschaft im Wege über deren Regierung, hat das Ansuchen mindestens folgende Angaben zu enthalten:

Anl. 4

Genaue Spezifikation des Produktes, für das der Antrag gestellt wird, einschließlich der Maße, metallurgischen Einzelheiten sowie der Eigenschaften, die die Eigenheit des Produktes kennzeichnen.

Eine Liste sämtlicher Kunden für das Produkt in den Vereinigten Staaten, sowie Unterlagen seitens dieser Kunden, aus denen hervorgeht, daß es ihnen nicht möglich war, das Produkt im Inland zu bekommen, und sie daher das Ansuchen unterstützen.

Eine genaue Beschreibung, wie das Produkt seitens der Kunden in den Vereinigten Staaten verwendet werden wird.

Eine Information, warum der Antragsteller annimmt, daß es zu der Produktknappheit kam (zB daß die Stahlwerke in den Vereinigten Staaten bestimmte Anforderungen nicht erfüllen können, die von den Kunden für notwendig erachtet werden, oder daß die hohe Betriebsauslastung der Stahlwerke in den Vereinigten Staaten und verlängerte Lieferfristen auf begrenzte oder nicht verfügbare Lieferungen hindeuten).

Eine präzise Mengenangabe des im Ansuchen rubrizierten Produktes. Umfaßt das Ansuchen mehr als eine Art und Größe eines Produktes, sind gesonderte Mengenangaben pro Produkt und Größe anzuführen.

Angabe des Zeitraumes, für den das Ansuchen gestellt wird.

Eine (mengenmäßige) Liste aller Verkäufe des Produktes, das Gegenstand des Ansuchens ist, seitens der ausländischen Firma an Kunden in den Vereinigten Staaten innerhalb jedes der vorhergegangenen drei Jahre. Übersteigt die im Ansuchen beantragte Menge jene der vorhergegangenen Jahre, ist eine genaue Erklärung zur Rechtfertigung der erforderlichen Erhöhung anzuführen.

II. Handelt es sich bei dem Antragsteller auf Grund von Produktknappheit um eine Firma in den Vereinigten Staaten, die das Stahlprodukt in irgendeiner Weise erzeugt, hat das Ansuchen mindestens folgende Informationen zu enthalten:

Anl. 4

Eine genaue Spezifikation des Produktes, für das der Antrag gestellt wird, einschließlich der Maße, metallurgischen Einzelheiten sowie der Eigenschaften, die die Eigenheit des Produktes kennzeichnen.

Eine genaue Erklärung, wie das Produkt verwendet wird.

Eine Information, aus der hervorgeht, warum der Antragsteller annimmt, daß es zu der Produktknappheit kam (zB daß die Stahlwerke in den Vereinigten Staaten bestimmte Spezifikationen nicht erfüllen können, die von den Kunden für notwendig erachtet werden, oder daß die hohe Betriebsauslastung der Stahlwerke in den Vereinigten Staaten und verlängerte Lieferfristen auf begrenzte oder nicht verfügbare Lieferungen hindeuten).

Eine Liste sämtlicher Erzeuger des Produktes, für das der Antrag gestellt wird, in den Vereinigten Staaten und im Ausland, die eine Lieferung besagten Produktes innerhalb der vorhergegangenen drei Jahre ablehnten, unter Angabe des Zeitpunktes, zu dem sie angesprochen wurden sowie der Gründe ihrer Ablehnung.

Eine Liste sämtlicher Anbote des Produktes, für das der Antrag gestellt wird, von seiten der Erzeuger in den Vereinigten Staaten oder im Ausland, die vom Antragsteller abgelehnt wurden, unter Angabe der Gründe für die Ablehnung.

Eine präzise Mengenangabe des im Ansuchen rubrizierten Produktes. Umfaßt das Ansuchen mehr als eine Art und Größe eines Produktes, sind gesonderte Mengenangaben pro Produkt und Größe anzuführen. Stellt die im Ansuchen beantragte Menge eine Erhöhung dar, ist eine genaue Erklärung zur Rechtfertigung der erforderlichen Erhöhung anzuführen.

Angabe des Zeitraumes, für den das Ansuchen gestellt wird.

Die Lieferanten des Produktes im Laufe der vorhergegangenen drei Jahre, im Inland wie im Ausland, einschließlich der von jedem Stahlwerk während dieses Zeitraumes gekauften Produktmengen.

Unterlagen, aus denen hervorgeht, daß sich der Antragsteller bemüht hat, das Produkt auf dem Inlandsmarkt zu bekommen.

Eine Liste potentieller ausländischer Lieferanten des Produktes.

III. Handelt es sich bei dem Antragsteller auf Grund von Produktknappheit um einen Importeur/eine Vertriebsorganisation, hat das Ansuchen mindestens folgende Informationen zu enthalten:

Anl. 4

Eine genaue Spezifikation des Produktes, für das der Antrag gestellt wird, einschließlich der Maße, metallurgischen Einzelheiten sowie der Eigenschaften, die die Eigenheit des Produktes kennzeichnen.

Eine Liste sämtlicher Kunden für das Produkt in den Vereinigten Staaten, sowie Unterlagen seitens dieser Kunden, aus denen hervorgeht, daß es ihnen nicht möglich war, das Produkt im Inland zu bekommen, und sie daher das Ansuchen unterstützen.

Eine genaue Beschreibung, wie das Produkt seitens der Kunden in den Vereinigten Staaten verwendet wird.

Eine Information, aus der hervorgeht, warum der Antragsteller annimmt, daß es zu der Produktknappheit kam (zB daß die Stahlwerke in den Vereinigten Staaten bestimmte Spezifikationen nicht erfüllen können, die von den Kunden für notwendig erachtet werden, oder daß die hohe Betriebsauslastung der Stahlwerke in den Vereinigten Staaten und verlängerte Lieferfristen auf begrenzte oder nicht verfügbare Lieferungen hindeuten).

Eine präzise Mengenangabe des im Ansuchen rubrizierten Produktes. Umfaßt das Ansuchen mehr als eine Art und Größe eines Produktes, sind gesonderte Mengenangaben pro Produkt und Größe anzuführen.

Angabe des Zeitraumes, für den das Ansuchen gestellt wird.

Eine (mengenmäßige) Liste aller Verkäufe des Produktes, das Gegenstand des Ansuchens ist, an Kunden in den Vereinigten Staaten innerhalb jedes der vorhergegangenen drei Jahre. Übersteigt die im Ansuchen beantragte Menge jene der vorhergegangenen Jahre, ist eine genaue Erklärung zur Rechtfertigung der erforderlichen Erhöhung anzuführen.

Die Lieferanten des Produktes innerhalb jedes der vorhergegangenen drei Jahre, sowohl inländische wie ausländische, einschließlich der Angabe der von jedem Stahlwerk innerhalb dieses Zeitraumes gekauften Mengen.

Eine Liste potentieller ausländischer Lieferanten des Produktes.