01.05.1990
Artikel 1
Die von der Gemeinschaft bei der Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse in die Republik Österreich angewandten mengenmäßigen Beschränkungen werden spätestens bis zu den im folgenden genannten Daten beseitigt.
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Harmonisiertes Warenbezeichnung Datum der
System Beseitigung
Position
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74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer .......... 1. 1. 1993
ex 44.01 Brennholz von Nadelholz sowie Holz von
Kiefern und Tannen in Form von Plättchen
oder Schnitzeln .......................... 1. 1. 1993
ex 44.03 Rohholz, auch entrindet, oder vom Splint
befreit:
- andere, ausgenommen Holz von Pappeln ... 1. 1. 1993
Rohholz, zwei- oder vierseitig grob
zugerichtet, nicht weiter bearbeitet
- andere, ausgenommen Holz von Pappeln ... 1. 1. 1993
ex 44.07 Holz, in der Längsrichtung gesägt,
gemessert oder geschält, aber nicht
weiter bearbeitet, mit einer Dicke von
mehr als 6 mm:
- von Nadelholz, ausgenommen Brettchen
zum Herstellen von Kisten, Sieben und
ähnlichem ............................. 1. 1. 1993
ex 41.01 Rohhäute und Felle von Rindern, mit einem
Stückgewicht von weniger als 6 kg ....... 1. 1. 1992
ex 41.02 Rohe Felle von Schafen und Lämmern ...... 1. 1. 1992
ex 41.03 Rohe Häute und Felle von Ziegen und
Zickeln ................................. 1. 1. 1992
ex 43.01 Rohe Pelzfelle von Kaninchen ............ 1. 1. 1992
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