BundesrechtInternationale VerträgeEG - Abkommen Österreich - EWG - Protokoll Nr. 6

EG - Abkommen Österreich - EWG - Protokoll Nr. 6

In Kraft seit 01. Mai 1990
Up-to-date

Art. 1

01.05.1990

Artikel 1

Die von der Gemeinschaft bei der Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse in die Republik Österreich angewandten mengenmäßigen Beschränkungen werden spätestens bis zu den im folgenden genannten Daten beseitigt.

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Harmonisiertes Warenbezeichnung Datum der

System Beseitigung

Position

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74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer .......... 1. 1. 1993

ex 44.01 Brennholz von Nadelholz sowie Holz von

Kiefern und Tannen in Form von Plättchen

oder Schnitzeln .......................... 1. 1. 1993

ex 44.03 Rohholz, auch entrindet, oder vom Splint

befreit:

- andere, ausgenommen Holz von Pappeln ... 1. 1. 1993

Rohholz, zwei- oder vierseitig grob

zugerichtet, nicht weiter bearbeitet

- andere, ausgenommen Holz von Pappeln ... 1. 1. 1993

ex 44.07 Holz, in der Längsrichtung gesägt,

gemessert oder geschält, aber nicht

weiter bearbeitet, mit einer Dicke von

mehr als 6 mm:

- von Nadelholz, ausgenommen Brettchen

zum Herstellen von Kisten, Sieben und

ähnlichem ............................. 1. 1. 1993

ex 41.01 Rohhäute und Felle von Rindern, mit einem

Stückgewicht von weniger als 6 kg ....... 1. 1. 1992

ex 41.02 Rohe Felle von Schafen und Lämmern ...... 1. 1. 1992

ex 41.03 Rohe Häute und Felle von Ziegen und

Zickeln ................................. 1. 1. 1992

ex 43.01 Rohe Pelzfelle von Kaninchen ............ 1. 1. 1992

Art. 2

01.05.1990

Artikel 2

Die von der Republik Österreich bei der Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse in die Gemeinschaft angewandten mengenmäßigen Beschränkungen werden spätestens bis zu den im folgenden genannten Daten beseitigt.

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Harmonisiertes Warenbezeichnung Datum der

System Beseitigung

Position

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aus 26.20 Aschen und Rückstände, hauptsächlich

Blei enthaltend:

- Akkumulatorplatten und entleerte

ganze Akkumulatoren ................... 1. 1. 1991

aus 44.01 Holz von Abschnitzeln oder Teilchen:

Spreisselholz ........................... 1. 1. 1993

aus 44.03 Rohholz, ausgenommen tropische Hölzer

oder Holz mit Farbe, Beize, Kreosot und

anderen Schutzmitteln behandelt:

- Rohholz von Nadelbäumen, weder zwei-

noch vierseitig, grob zugerichtet

- Rohes Laubrundholz, Güteklasse B/C

- Rohholz von Buchen für die Herstellung

von Halbstoffen aus Holz .............. 1. 1. 1993

74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer ......... 1. 1. 1993

76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium ...... 1. 1. 1993