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Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr
Art. 6
Art. 6
In Kraft seit 01. Januar 1989
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Art. 6 — Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr
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Diese Übereinkunft tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
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