Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland verzichten gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Anlage I des Übereinkommens auf die Sicherheitsleistung bei der Warenbeförderung im gemeinsamen Versandverfahren im Schiffsverkehr auf der Donau.
Artikel 2
Art. 2
Für den Schiffsverkehr auf der Donau können die zuständigen Zollstellen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland Schiffsunternehmen die Durchfahrt bestimmter Schiffe in Passau ohne Anlegen, ohne Vorführung der Waren und ohne Abgabe eines Grenzübergangsscheines (freie Durchfahrt) bewilligen, wenn hinsichtlich der grenzpolizeilichen Abfertigung der auf den Schiffen einfahrenden Personen keine Bedenken bestehen.
Artikel 3
Art. 3
Die beiden Zollstellen legen in der Bewilligung nach Artikel 2 die zum Zweck der Ausübung der Zollüberwachung erforderlichen Bedingungen fest.
Artikel 4
Art. 4
Schiffe, die Waren geladen haben, die in einem der beiden Staaten einem Verbot oder einer Beschränkung unterliegen, sind von der freien Durchfahrt nach Artikel 2 ausgenommen.
Artikel 5
Art. 5
Die Zollstellen der beiden Staaten behalten sich eine stichprobenweise Kontrolle vor; in diesem Fall ist die freie Durchfahrt nach Artikel 2 ausgeschlossen.
Artikel 6
Art. 6
Diese Übereinkunft tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Artikel 7
Art. 7
Jede der beiden Vertragsparteien kann diese Übereinkunft mit vierteljährlicher Frist jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen.
Wien, am 12. Dezember 1988
Bonn, am 12. Dezember 1988