BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSRArt. 11

Art. 11

In Kraft seit 01. Oktober 1987
Up-to-date

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfand. Es wird für unbestimmte Zeit geschlossen.

Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt sechs Monate nach Einlangen der Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 9. Juli 1987, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden