Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs einschließlich dessen finanziellen Aspekten besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen den offiziellen Fremdenverkehrsinstitutionen sowie Organisationen und Unternehmen des Fremdenverkehrs der Vertragsparteien fördern.
Artikel 2
Art. 2
Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei fördern. Zu diesem Zweck werden sie auch die notwendigen Visa und Reisedokumente ausstellen.
Artikel 3
Art. 3
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Grenz- und anderen Formalitäten für Reisen österreichischer Staatsbürger nach der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und sowjetischer Staatsbürger nach der Republik Österreich zu erleichtern und zu vereinfachen sowie alle sonstigen Hindernisse, die dem gegenseitigen Reiseverkehr ihrer Staatsbürger im Wege stehen, zu beseitigen.
Artikel 4
Art. 4
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur Förderung, Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung der gegenseitigen Verbindungen auf allen Gebieten des Verkehrs ergreifen. Sie werden in diesem Sinne die Tätigkeit der Reisebüros aber auch der Personenbeförderungsunternehmen ihrer Staaten fördern und unterstützen.
Artikel 5
Art. 5
Die Vertragsparteien werden die Fremdenverkehrswerbung, den Austausch und die Verbreitung von Fremdenverkehrsinformationen und Publikationen, die Veranstaltung von Ausstellungen über den Tourismus durch die andere Vertragspartei fördern und unterstützen. In diesem Zusammenhang werden sie einander über die für den Fremdenverkehr und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten jeweils geltenden Vorschriften informieren.
Sie werden auch alle entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um den Touristen größere Möglichkeiten für die Anschaffung von Zeitungen ihres Landes in dem Aufenthaltsland einzuräumen.
Artikel 6
Art. 6
Die Vertragsparteien werden Besuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten und der Presse sowie von Fachleuten auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwecks Information der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen des anderen Vertragsstaates unterstützen und fördern.
Artikel 7
Art. 7
Die Vertragsparteien werden den Informationsaustausch auf dem Gebiet des Baues und der Ausstattung von Fremdenverkehrsbetrieben und -einrichtungen, der Ausbildung von Fachkräften für den Fremdenverkehr und in allen anderen Fragen, die den Fremdenverkehr betreffen, fördern.
Die Vertragsparteien werden nach Möglichkeit die Zusammenarbeit österreichischer und sowjetischer Unternehmen bei der Errichtung touristischer Anlagen auf dem Staatsgebiet jeder der Vertragsparteien sowie der Lieferung von Ausstattung hierfür fördern.
Artikel 8
Art. 8
Die Vertragsparteien werden die Errichtung und den Betrieb von je einer nichtkommerziellen Werbestelle für den Fremdenverkehr auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates ermöglichen und unterstützen. Für die Tätigkeit dieser Werbestellen gelten in beiden Staaten die gleichen Bedingungen.
Artikel 9
Art. 9
Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr anfallen, erfolgen in Übereinstimmung mit den Langfristigen Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 30. Mai 1975 *) in österreichischen Schilling oder in jeder frei konvertierbaren Währung.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 499/1975
Artikel 10
Art. 10
Die Vertragsparteien (die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, vertreten durch das Staatskomitee der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für den Fremdenverkehr) werden eine Gemischte Kommission für den Fremdenverkehr bilden, die die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu pflegen hat. Die Kommission kann zu diesem Zweck auch Expertengruppen einsetzen. Diese Gemischte Kommission wird alle zwei Jahre abwechselnd in der Republik Österreich und in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, nach vorher hergestelltem Einvernehmen, zusammentreten. Über das Ergebnis der Sitzung der Kommission, insbesondere den Stand und die beabsichtigte Weiterentwicklung des Reiseverkehrs sowie der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus insgesamt, wird ein Protokoll errichtet.
Artikel 11
Art. 11
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfand. Es wird für unbestimmte Zeit geschlossen.
Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt sechs Monate nach Einlangen der Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 9. Juli 1987, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.