BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel

Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel

In Kraft seit 09. Juli 1987
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Der donaunahe Handel zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird nach Maßgabe der in beiden Ländern geltenden Rechtsvorschriften in Form gegenseitiger Warenlieferungen und Dienstleistungen auf ausgeglichener Grundlage abgewickelt werden.

Beide Seiten werden die Ausweitung der Nomenklatur gegenseitiger Warenlieferungen und Dienstleistungen anstreben.

Eine beispielsweise Aufzählung von Waren ist in den diesem Abkommen angeschlossenen Listen 1 und 2 enthalten. Diese Listen können einvernehmlich geändert werden.

Artikel 2

Art. 2

Der donaunahe Handel wird auf der Grundlage von Verträgen durchgeführt, die zwischen österreichischen natürlichen und juristischen Personen einerseits sowie den jeweiligen Außenhandelsorganisationen der Ukrainischen SSR und der Moldauischen SSR andererseits abgeschlossen werden.

In Einzelfällen können Verträge sowjetischerseits auch von anderen Außenhandelsorganisationen abgeschlossen werden.

In den in diesem Artikel genannten Verträgen werden die Bedingungen für die Warenlieferungen und Dienstleistungen vereinbart werden.

Artikel 3

Art. 3

Bei Abschluß eines Vertrages bzw. von Verträgen werden die österreichischen natürlichen und juristischen Personen sowie die jeweiligen sowjetischen Außenhandelsorganisationen von der Ausgewogenheit der gegenseitigen Warenlieferungen

und Dienstleistungen ausgehen, sodaß in der Regel innerhalb einer bestimmten Periode der Wert der Waren und Dienstleistungen aus einem Land mit dem Wert der Waren und Dienstleistungen aus dem anderen Land übereinstimmt.

Artikel 4

Art. 4

Der donaunahe Handel gemäß vorliegendem Abkommen wird zu den jeweiligen Weltmarktpreisen der entsprechenden Waren abgewickelt werden. Für Waren ohne Weltmarktpreise werden Preise von den Vertragspartnern auf der Grundlage von Weltmarktpreisen für vergleichbare Waren vereinbart werden.

Artikel 5

Art. 5

Die Zahlungen gemäß dem vorliegenden Abkommen erfolgen in frei konvertierbarer Währung.

Artikel 6

Art. 6

Nach gegenseitiger Abstimmung werden Vertreter zuständiger Organe beider Länder im Rahmen der Gemischten österreichisch-sowjetischen Kommission für wirtschaftlich-wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zusammentreffen, um bei Erfüllung dieses Abkommens entstehende Fragen zu prüfen sowie erforderlichenfalls entsprechende Vorschläge und Empfehlungen auszuarbeiten.

Artikel 7

Art. 7

Sofern das vorliegende Abkommen keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des vorerwähnten Vertrages über Handel und Schiffahrt vom 17. Oktober 1955 sowie des Langfristigen Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr vom 30. Mai 1975.

Artikel 8

Art. 8

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden auch auf alle während seiner Gültigkeitsdauer abgeschlossenen und bei seinem Außerkrafttreten noch nicht durchgeführten Verträge über den donaunahen Handel angewendet werden.

Artikel 9

Art. 9

Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und gilt bis 31. Dezember 1990. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der beiden Seiten sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit schriftlich auf diplomatischem Wege die Absicht äußert, dieses zu kündigen.

Geschehen zu Wien, am 9. Juli 1987, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Anlage

Anl. 1

zum Abkommen

vom 9. Juli 1987

LISTE 1

Anl. 1

Sowjetische Waren für den Export nach Österreich

Verschiedene Arten von Maschinen und Ausrüstungen, ua.

Geräte und Werkzeuge

Landwirtschaftliche Geräte

Erdölprodukte, ua.

Erdölschlamm

Flüssiggas, ua. Propan

Butan

Mineralische Bodenschätze, ua.

feuerfester Ton

Roheisen für die Erzeugung von sphärolytischem Gußeisen

Chemische Produkte

Düngemittel

Baustoffe und -teile

Holz, ua.

Nadelrundholz (Stammholz)

Nadelschleifholz

Paletten und deren Elemente

Rauhwaren

Saatgut und Setzlinge, ua.

Saatgut von Ölpflanzen (Sonnenblumen, Senf, Sesam, Mohn)

Saatgut von Melonenkulturen (Kürbisse)

Saatgut von ätherischen Ölpflanzen (Koriander)

Hörner und Hufe

Rohstoffe zur Herstellung von Lebens- und Genußmitteln, ua.

Schlachtpferde

Malz

Hopfen

Maisstärkepulver

Lebens- und Genußmittel, ua.

Konserven

Wild

Innereien von Haustieren, Geflügel und Wild

Fruchtsaftkonzentrate

Pilze, frisch, getrocknet, gesalzen

Sonnenblumenöl

Bienenhonig

Industrielle Konsumgüter, ua.

Gewebe

Bekleidung und Wäsche

Kurzwaren, auch aus Textilien, Natur- und Kunstleder

Strümpfe und Socken

Fernsehgeräte

Kühlschränke

Fotoapparate

Schuhe

Porzellanwaren

Waren des täglichen Bedarfes, ua.

Haushaltsartikel

Sportwaren und -zubehör

Druckerzeugnisse

Musikinstrumente

kunstgewerbliche Erzeugnisse

Spielzeug

Bürozubehör

Sonstige Waren, ua. Alt- und Abfallstoffe für Recycling-Zwecke

Anlage

Anl. 2

zum Abkommen

vom 9. Juli 1987

LISTE 2

Österreichische Waren für den Export in die UdSSR

Anl. 2

Verschiedene Arten von Ausrüstungen für einzelne Industriezweige, ua.

Ausrüstungen für die Gewinnung und Bearbeitung von Blöcken und Platten aus Naturstein

Ausrüstungen für die Lebensmittel-, Genußmittel- und Leichtindustrie

Ausrüstungen für die Baustoffindustrie

Geräte und Werkzeuge

Landwirtschaftliche Maschinen, Ausrüstungen und Geräte

Chemische Produkte

Farben und Lacke

Schädlingsbekämpfungsmittel für die Landwirtschaft

Baustoffe und -teile

Furniere

Zellulose- und Papiererzeugnisse

Saatgut (Mais) und Setzlinge

Zuchtrinder

Zuchtviehsperma

Rohstoffe für die Lebens- und Genußmittelerzeugung, ua. Getreide

Lebens- und Genußmittel, ua.

Fleisch und Fleischprodukte

Butter

Milchpulver

Fruchtsäfte

Industrielle Konsumgüter, ua.

Gewebe

Konfektion

Trikotage

Garne

Schuhe

Andere Konsumgüter

Sonstige Waren