Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Der donaunahe Handel zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird nach Maßgabe der in beiden Ländern geltenden Rechtsvorschriften in Form gegenseitiger Warenlieferungen und Dienstleistungen auf ausgeglichener Grundlage abgewickelt werden.
Beide Seiten werden die Ausweitung der Nomenklatur gegenseitiger Warenlieferungen und Dienstleistungen anstreben.
Eine beispielsweise Aufzählung von Waren ist in den diesem Abkommen angeschlossenen Listen 1 und 2 enthalten. Diese Listen können einvernehmlich geändert werden.
Artikel 2
Art. 2
Der donaunahe Handel wird auf der Grundlage von Verträgen durchgeführt, die zwischen österreichischen natürlichen und juristischen Personen einerseits sowie den jeweiligen Außenhandelsorganisationen der Ukrainischen SSR und der Moldauischen SSR andererseits abgeschlossen werden.
In Einzelfällen können Verträge sowjetischerseits auch von anderen Außenhandelsorganisationen abgeschlossen werden.
In den in diesem Artikel genannten Verträgen werden die Bedingungen für die Warenlieferungen und Dienstleistungen vereinbart werden.
Artikel 3
Art. 3
Bei Abschluß eines Vertrages bzw. von Verträgen werden die österreichischen natürlichen und juristischen Personen sowie die jeweiligen sowjetischen Außenhandelsorganisationen von der Ausgewogenheit der gegenseitigen Warenlieferungen
und Dienstleistungen ausgehen, sodaß in der Regel innerhalb einer bestimmten Periode der Wert der Waren und Dienstleistungen aus einem Land mit dem Wert der Waren und Dienstleistungen aus dem anderen Land übereinstimmt.
Artikel 4
Art. 4
Der donaunahe Handel gemäß vorliegendem Abkommen wird zu den jeweiligen Weltmarktpreisen der entsprechenden Waren abgewickelt werden. Für Waren ohne Weltmarktpreise werden Preise von den Vertragspartnern auf der Grundlage von Weltmarktpreisen für vergleichbare Waren vereinbart werden.
Artikel 5
Art. 5
Die Zahlungen gemäß dem vorliegenden Abkommen erfolgen in frei konvertierbarer Währung.
Artikel 6
Art. 6
Nach gegenseitiger Abstimmung werden Vertreter zuständiger Organe beider Länder im Rahmen der Gemischten österreichisch-sowjetischen Kommission für wirtschaftlich-wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zusammentreffen, um bei Erfüllung dieses Abkommens entstehende Fragen zu prüfen sowie erforderlichenfalls entsprechende Vorschläge und Empfehlungen auszuarbeiten.
Artikel 7
Art. 7
Sofern das vorliegende Abkommen keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des vorerwähnten Vertrages über Handel und Schiffahrt vom 17. Oktober 1955 sowie des Langfristigen Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr vom 30. Mai 1975.
Artikel 8
Art. 8
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden auch auf alle während seiner Gültigkeitsdauer abgeschlossenen und bei seinem Außerkrafttreten noch nicht durchgeführten Verträge über den donaunahen Handel angewendet werden.
Artikel 9
Art. 9
Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und gilt bis 31. Dezember 1990. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der beiden Seiten sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit schriftlich auf diplomatischem Wege die Absicht äußert, dieses zu kündigen.
Geschehen zu Wien, am 9. Juli 1987, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Anlage
Anl. 1
zum Abkommen
vom 9. Juli 1987
LISTE 1
Anl. 1
Sowjetische Waren für den Export nach Österreich
Verschiedene Arten von Maschinen und Ausrüstungen, ua.
Geräte und Werkzeuge
Landwirtschaftliche Geräte
Erdölprodukte, ua.
Erdölschlamm
Flüssiggas, ua. Propan
Butan
Mineralische Bodenschätze, ua.
feuerfester Ton
Roheisen für die Erzeugung von sphärolytischem Gußeisen
Chemische Produkte
Düngemittel
Baustoffe und -teile
Holz, ua.
Nadelrundholz (Stammholz)
Nadelschleifholz
Paletten und deren Elemente
Rauhwaren
Saatgut und Setzlinge, ua.
Saatgut von Ölpflanzen (Sonnenblumen, Senf, Sesam, Mohn)
Saatgut von Melonenkulturen (Kürbisse)
Saatgut von ätherischen Ölpflanzen (Koriander)
Hörner und Hufe
Rohstoffe zur Herstellung von Lebens- und Genußmitteln, ua.
Schlachtpferde
Malz
Hopfen
Maisstärkepulver
Lebens- und Genußmittel, ua.
Konserven
Wild
Innereien von Haustieren, Geflügel und Wild
Fruchtsaftkonzentrate
Pilze, frisch, getrocknet, gesalzen
Sonnenblumenöl
Bienenhonig
Industrielle Konsumgüter, ua.
Gewebe
Bekleidung und Wäsche
Kurzwaren, auch aus Textilien, Natur- und Kunstleder
Strümpfe und Socken
Fernsehgeräte
Kühlschränke
Fotoapparate
Schuhe
Porzellanwaren
Waren des täglichen Bedarfes, ua.
Haushaltsartikel
Sportwaren und -zubehör
Druckerzeugnisse
Musikinstrumente
kunstgewerbliche Erzeugnisse
Spielzeug
Bürozubehör
Sonstige Waren, ua. Alt- und Abfallstoffe für Recycling-Zwecke
Anlage
Anl. 2
zum Abkommen
vom 9. Juli 1987
LISTE 2
Österreichische Waren für den Export in die UdSSR
Anl. 2
Verschiedene Arten von Ausrüstungen für einzelne Industriezweige, ua.
Ausrüstungen für die Gewinnung und Bearbeitung von Blöcken und Platten aus Naturstein
Ausrüstungen für die Lebensmittel-, Genußmittel- und Leichtindustrie
Ausrüstungen für die Baustoffindustrie
Geräte und Werkzeuge
Landwirtschaftliche Maschinen, Ausrüstungen und Geräte
Chemische Produkte
Farben und Lacke
Schädlingsbekämpfungsmittel für die Landwirtschaft
Baustoffe und -teile
Furniere
Zellulose- und Papiererzeugnisse
Saatgut (Mais) und Setzlinge
Zuchtrinder
Zuchtviehsperma
Rohstoffe für die Lebens- und Genußmittelerzeugung, ua. Getreide
Lebens- und Genußmittel, ua.
Fleisch und Fleischprodukte
Butter
Milchpulver
Fruchtsäfte
Industrielle Konsumgüter, ua.
Gewebe
Konfektion
Trikotage
Garne
Schuhe
Andere Konsumgüter
Sonstige Waren