Jede Vertragspartei gibt der anderen auf diplomatischem Wege die für die Entgegennahme von Meldungen und Informationen im Sinne von Artikel 2 zuständige Kontaktstelle bekannt. Die Kontaktstelle entspricht der für die Durchführung von Artikel 2 des im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation ausgearbeiteten Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen im bilateralen Verhältnis zwischen den Vertragsparteien zuständigen Stelle.
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