Die genauen Modalitäten für die Meldungen und die Übermittlung von Informationen im Sinne von Artikel 2 werden von den Vertragsparteien in der Gemischten Kommission (Artikel 12) festgelegt. Das Übermittlungssystem für solche Meldungen und Informationen wird mindestens einmal jährlich getestet.
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