1. Zur Durchführung dieses Übereinkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die nach gegenseitiger Übereinkunft, aber mindestens alle zwei Jahre zusammentritt.
2. Die Kommission prüft und berät die die Vertragsparteien interessierenden Fragen im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen. Sie ist insbesondere zuständig für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 sowie von Kommentaren und Bemerkungen gemäß Artikel 10 Absatz 2.
3. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Leiter der beiden Delegationen in der Kommission verkehren unmittelbar miteinander. Ort und Termin der Tagungen der Kommission werden von ihnen einvernehmlich festgelegt. Die Benachrichtigung über bedeutsame Änderungen bei Meßdaten (Artikel 9) erfolgt im unmittelbaren Verkehr der Leiter der beiden Delegationen.
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