Auf Ersuchen einer Vertragspartei, auf deren Gebiet eine der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Anlagen geplant, in Bau oder in Betrieb ist, unterstützt die andere Vertragspartei die Beurteilung dieser Anlage insbesondere vom Gesichtspunkt der zu erwartenden Strahlenbelastung der Bevölkerung und der Umwelt durch die Beschaffung und Zurverfügungstellung allenfalls erforderlicher eigener Angaben.
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