Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
a) „kerntechnische Anlage“ einen Kernreaktor, eine Anlage zur Behandlung, Verarbeitung oder Lagerung von frischen oder abgebrannten Kernbrennelementen, weiters eine Anlage zur Zwischen- oder Endlagerung von radioaktivem Abfall;
b) „Notfall“ einen Unfall in einer kerntechnischen Anlage auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien, in dessen Folge strahlendes Material betriebswidrig in die Umwelt ausgetreten ist, beziehungsweise mit großer Wahrscheinlichkeit austreten könnte, oder einen sonstigen Notfall im Zusammenhang mit dem Austritt von radioaktivem Material in die Umwelt, unabhängig davon, ob das auslösende Ereignis auf dem Gebiet einer Vertragspartei eingetreten ist, jeweils unter der Voraussetzung, daß eine Gefährdung der Bevölkerung des anderen Nachbarstaates in der Folge dieses Ereignisses nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise