Vorwort
I. Käse
Art. 1
1. Die Vereinigten Staaten verpflichten sich, die im Anhang II angeführten Quoten für bestimmte Käsesorten in der Liste XX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) zu binden. Diese Quoten werden gemäß der Ermächtigung des Abschnitts 22 des „Agricultural Adjustment Act“ 1933 in Übereinstimmung mit der GATT-Ausnahmegenehmigung 1955 festgesetzt.
2. Die Vereinigten Staaten verpflichten sich, ihr Einfuhrsystem folgendermaßen anzupassen:
– die im Anhang I angeführten Käse unterliegen keiner Quotenregelung,
– die anderen Käse können innerhalb der festgesetzten Quoten ungehindert eingeführt werden.
3. Die Gesamtmenge der Österreich gewährten Käsequoten im Rahmen des Quotensystems beträgt mindestens 7 850 metrische Tonnen. Die Aufteilung der Gesamtmenge auf die verschiedenen Käsesorten ist im Anhang II der vorliegenden Vereinbarung angeführt. Die USA erklären sich bereit, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, durch die eine größtmögliche Ausnützung der Quoten ermöglicht wird. Für den Fall jedoch, daß Österreich nicht in der Lage ist, die zugeteilte Jahresquote zu erfüllen, sind die USA berechtigt, eine vorübergehende Änderung des Ursprungslandes für den Rest des Quotenjahres vorzunehmen, sodaß die US-Importeure und Lizenzinhaber in die Lage versetzt werden, ihre Einfuhrbewilligungen anderweitig auszunützen.
4. Österreich erklärt sich bereit, keine Erstattungen oder sonstige staatliche Zuschüsse in solcher Weise zu leisten, daß dadurch der Preis von Käse österreichischen Ursprungs unter dem Preis von vergleichbarem US-Inlandskäse auf Großhandelsstufe zu liegen kommt. Derartige staatliche Zuschüsse, die mit dieser Verpflichtung nicht vereinbar sind, würden Gegenmaßnahmen der USA zur Folge haben.
II. Österreichische Zugeständnisse an die USA bei Zöllen und nicht-tariflichen Maßnahmen
Art. 1
1. Als Gegenleistung für die Zusage der USA betreffend die Sicherung des Marktzutrittes für österreichischen Käse, gewährt Österreich
a) die im Anhang III angeführten Zugeständnisse,
b) eine Quote für frisches oder gekühltes, erstklassiges, zur Verwendung in der Hotellerie und Gastronomie bestimmtes, Rindfleisch in Teilstücken (ex 02.01 B 1 des Österreichischen Zolltarifs) gemäß der im Anhang IV enthaltenen Begriffsbestimmung.
Diese Quote beträgt im ersten Kontingentjahr 300 (metrische) Tonnen und wird innerhalb von acht Jahren auf 600 (metrische) Tonnen erhöht.
Diese Zugeständnisse werden Bestandteil der GATT-rechtlichen Verpflichtungen Österreichs sein. Sie werden mit „C“ gekennzeichnet und sind von der Aufrechterhaltung und/oder Verbesserung des Zutrittes österreichischer Käse auf dem US-Markt abhängig. Im Falle einer Änderung dieses Einfuhrregimes zum Nachteil Österreichs können diese Zugeständnisse ohne Anrufung des Verfahrens nach Artikel XXVIII geändert oder zurückgenommen werden.
2. Diese Quote kann dem saisonalen Bedarf entsprechend in Teilen vergeben werden.
Folgende Teilstücke, die mit der Begriffsbestimmung im Anhang IV übereinstimmen, sind Gegenstand dieser Regelung:
– portionierte Steaks,
– Lungenbraten (in Einzelpackungen mit einem Gewicht von 1,50 kg oder mehr, ohne Fett und ohne Seitenmuskeln).
3. Jede Sendung muß von einem Ursprungszeugnis begleitet sein. Diese vom US-Landwirtschaftsministerium ausgestellten Zeugnisse müssen den österreichischen Zollbehörden bei der Abfertigung zum freien Verkehr vorgelegt werden. Dieses Zeugnis hat überdies folgende Erklärung zu enthalten:
„Die Ware entspricht hinsichtlich Ursprung und Qualität den Erfordernissen der Begriffsbestimmung für erstklassiges Rindfleisch, wie sie in der Quotenvereinbarung vom 12. April 1979 zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten enthalten sind.“
Jede Sendung muß von den USA unmittelbar nach Österreich versandt werden.
4. Beide Parteien stimmen überein, daß die Möglichkeiten Österreichs, Rindfleisch einzuführen, von seiner Rindfleisch- und Lebendrinderausfuhr abhängig sind. Österreich kann daher in kritischen Situationen, wenn seine eigenen Ausfuhren von Rindfleisch und Lebendvieh durch Maßnahmen anderer Länder in einem wesentlichen Umfang eingeschränkt oder überhaupt unmöglich gemacht werden, die Eröffnung der Jahresquote für erstklassiges Rindfleisch oder eines Teiles davon aufschieben oder gänzlich aussetzen.
In solchen Fällen wird Österreich die USA davon in Kenntnis setzen und vor den beabsichtigten Maßnahmen in bilaterale Konsultationen eintreten. Beide Parteien werden bestrebt sein, innerhalb von 30 Tagen nach dem Ersuchen um Konsultationen zu einem Einvernehmen zu gelangen.
In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine solche Verzögerung nicht wieder gutzumachende Schädigungen verursachen würde, kann Österreich die oben erwähnten Maßnahmen bereits vor den Konsultationen vorläufig in Kraft setzen.
III.
Art. 1
Die Anhänge hiezu stellen einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung dar.
Anhang I
Anl. 1
Gemäß der Vereinbarung unterliegen die Käsesorten, die in die nachfolgenden Zollpositionen des US-Zolltarifes fallen, keiner Quotenregelung
TSUS Nr. (Nr. des US-Zolltarifs) | Warenbezeichnung |
117.0020 | Stilton, in Originallaiben, mit Ursprung in England |
117.0520 | Stilton, anders, mit Ursprung in England |
117.1000 | Brynza |
117.3000 | Gjetost, aus Ziegenmilchmolke oder Molke aus Ziegenmilch mit Zusatz von höchstens 20 Gewichts-% Kuhmilch |
117.3500 | Gjetost, anderer |
aus 117.4060 | Goya, in Originallaiben |
117.4500 | Roquefort, in Originallaiben, mit Ursprung in Frankreich |
117.5000 | Roquefort, anders, mit Ursprung in Frankreich |
117.6060 | Gammelost und Nokkelost |
117.6500 | reibfähiger Schafkäse in Originallaiben |
117.6700 | nicht reibfähiger Pecorino aus Schafmilch in Originallaiben |
117.7000 | anderer Schafkäse |
117.7575 | anderer Ziegenkäse mit einem Wert von höchstens 25 c je lb |
117.8575 | anderer Ziegenkäse mit einem Wert von mehr als 25 c je lb |
(noch festzusetzen) | Gereifter Weichkäse aus Kuhmilch gemäß folgender Definition: „Gereifter Weichkäse, gereift durch die Verwendung von biologischen Reifungssubstanzen wie Schimmelpilze, Hefe und andere Organismen, die eine auffällige Rinde auf der Oberfläche des Käses bilden. Die Reifung läuft so ab, daß der Käse augenscheinlich von der Oberfläche nach innen reift. Der Fettgehalt in der Trockenmasse beträgt nicht weniger als fünfzig (50) Prozent. Der Wassergehalt, der vom Gewicht der nicht-fetten Masse berechnet wird, beträgt nicht weniger als fünfundsechzig (65) Prozent. Die Bezeichnung gereifter Weichkäse bezieht sich nicht auf Käse mit Blauschimmel oder anderen Pilzen in der Käsemasse. |
Die nachfolgende, nicht alle Arten umfassende Liste dient bloß zur Erläuterung. Eine administrative Zusammenarbeit im Falle von Schwierigkeiten bei der Einreihung dieser Käse sollte auf technischer Ebene eingerichtet werden:
Bibress
Brie
Camembert
Cambre
Carre de l'Est
Chaource
Coulommiers
Epoisse
Limbourg
Livarot
Maroilles
Munster – mit Ursprung in Frankreich und der BRD, zu beiden Seiten
des Rhein
Pont l'Eveque
Reblochon
St. Marcellin
Taleggio
(Unter Handelsnamen angeboten)
Boursault
Caprice de Dieux
Ducs (Supreme des)
Explorateur
Anhang II
Anl. 2
Käsequoten
Österreich
Anlage zum US-Zolltarif Tarifnummer | Warenbezeichnung | Jährlich Einfuhrquote 1. 1. – 31. 12. (metrische Tonnen) |
950.10 B | Schweizerkäse oder Emmentaler mit Lochbildung | 6 280 |
950.10 C | andere Käse als Schweizerkäse oder Emmentaler mit Lochbildung (statistisch erfaßt als Gruyere-process) | 920 |
950.10 D | Käse und Käseersatz der Nrn. 117.75 und 117.85, Teil 4 c, Liste 1 des US-Zolltarifes (ausgenommen Käse, die keine Kuhmilch enthalten; anderer Käse als Cottage Käse, mit einem Milchfettgehalt von 0,5% oder weniger des Gewichtes sowie Waren, die in andere Einfuhrquoten einzureihen sind) | 650 |
Anhang III
Anl. 3
Tarifnummer | Warenbezeichnung | Ausgangs-zollsatz | Vertrags-zollsatz | |
in % des Wertes bzw. in Schilling für 100 kg | ||||
02.02 | Totes Geflügel der Nummer 01.05, Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall davon (ausgenommen Lebern), frisch, gekühlt oder gefroren: aus C – Truthühner, gefroren | - | (C) 150,- *) | |
08.05 | Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Nummer 08.01), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen, auch enthäutete Fruchtkerne: | |||
A - Mandeln: | ||||
1 - mit Schale | 56,- | (C) 25,- | ||
2 - ohne Schale: | ||||
a – Bittermandeln | frei | frei | ||
b - andere | 105,- | (C) 50,- | ||
08.12 | Früchte, getrocknet (ausgenommen solche der Nummern 08.01 bis 08.05): | |||
A - Pflaumen und Zwetschken: | ||||
1 - unverpackt oder in Einzelpackungen von 10 kg oder mehr: | ||||
a - in Einzelpackungen von 80 kg oder mehr | 56,- | (C) 40,- | ||
b - in Einzelpackungen unter 80 kg bis 10 kg | 84,- | (C) 40,- | ||
c - unverpackt | nicht gebunden | (C) 40,- | ||
2 - in anderen Packungen | 84,- | (C) 40,- | ||
16.02 | Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall: | |||
B – von Geflügel: | ||||
aus 2 – von Truthühnern, in luftdicht verschlossenen Behältnissen aus Eisen- oder Stahlblech, die 5 kg oder weniger enthalten | 30% | (C) 20% | ||
mindestens S 400,- für 100 kg | mindestens S 250,- für 100 kg | |||
20.06 | Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol: | |||
B – sonstige: | ||||
aus 3 – Pfirsichkonserven, in luftdicht verschlossenen Behältnissen aus Eisen- oder Stahlblech, mit einem Gesamtzuckergehalt von 25% oder weniger des Gewichtes, gerechnet als Invertzucker | 32% | (C) 19% | ||
4 – Mischfrucht-Konserven, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die nicht weniger als vier verschiedene Fruchtarten, ausgenommen Äpfel, enthalten und bei welchen der Anteil von Birnen 35 Gewichtsprozente nicht überschreitet | 12% | (C) 7% | ||
+ S 300,- | + S 175,- | |||
für 100 kg | für 100 kg | |||
20.07 | Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, auch mit Zuckerzusatz, jedoch weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol: | |||
A – Dicksäfte: | ||||
3 - von Früchten der Nummern 08.01 und 08.02 D und E: | ||||
aus b – Grapefruitsäfte, gefroren | 270,- | (C) 170,- | ||
______________
*) Anmerkung: Dieser Vertragssatz kommt nur auf nicht subventionierte Einfuhren, die den Schwellenpreis nicht unterschreiten, zur Anwendung.
Anhang IV
Begriffsbestimmung für erstklassiges Rindfleisch
Anl. 4
1. Lungenbraten (in Einzelpackungen, die 1,50 kg oder mehr enthalten, ohne Fett und ohne Seitenmuskeln) oder portionierte Steaks von Schlachtkörpern mit folgenden Merkmalen:
A. Mindestfettabdeckung, weiß, außen, über dem Musculus longissimus dorsi an der 12. Rippe, von 0,4 bis 0,9 Zoll.
B. Gewicht des Schlachtkörpers 600 bis 850 Pfund.
C. Mindestquerschnitt des Musculus longissimus dorsi an der 12. Rippe – 9 Quadratzoll.
D. Höchstalter – 30 Monate. Die Schlachtkörper dürfen keine sichtbare Verknöcherung der Knorpelenden an den Spitzen der Dornfortsätze des ersten bis elften Brustwirbels aufweisen.
E. Minimum an intramuskulärem Fett im mageren Fleisch des Musculus longissimus dorsi an der 12. Rippe (mäßig bzw. mit einem Fettgehalt im mageren Fleisch von mindestens 6,0 auf Basis des feuchten Gewebes im Musculus longissimus dorsi).
ANMERKUNG: Das bezieht sich nicht auf andere Muskel der Schlachtkörper.
F. Farbe: Das magere Fleisch muß eine helle, kirschrote Farbe beim Zerteilen des Schlachtkörpers haben.
G. Frische gekühlte Schlachtkörper oder Teilstücke müssen (im Inneren des Musculus longissimus dorsi) bei der Verpackung zur Versendung eine Temperatur von weniger als 4° C haben
oder
2. Schlachtkörper oder Teilstücke von Rindern, mit einem Höchstalter von 30 Monaten, die durch mindestens 100 Tage eine fütterungsmäßig ausgewogene Kraftfuttermittelmenge erhielten, die zumindest 70% Getreide enthält, bei einer durchschnittlichen täglichen Futteraufnahme von mindestens 20 Pfund.
Erläuterung
Anl. 4
A. Schlachtkörper oder Teilstücke die gemäß den US-Qualitätsklassen „Prime“ oder „Choice“ klassifiziert oder bestätigt wurden, werden ohne weiteres Zeugnis als der Definition 1 oder 2 entsprechend angesehen werden. Für den Fall der Änderung der US-Qualitätsklassen werden bilaterale Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der betreffenden Regierungen stattfinden.
B. Bei Anwendung der Definition 2 bestätigen die Regierungen der Exportstaaten den Regierungen der Importstaaten die Tatsache, daß die Rinder höchstens 30 Monate alt sind und durch mindestens 100 Tage eine fütterungsmäßig ausgewogene Kraftfuttermittelmenge erhielten, die zumindest 70% Getreide enthält, bei einer durchschnittlichen täglichen Futteraufnahme von mindestens 20 Pfund.