(1) Die Vertragsstaaten behandeln einander nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, ferner hinsichtlich der Art der Erhebung dieser Zölle und Abgaben, die für die Zollabfertigung der Waren vorgeschrieben ist.
(2) Die Waren jedes Vertragsstaates, die durch das Gebiet eines dritten Landes befördert werden, werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragsstaates mit keinen Gebühren und Abgaben belastet, die höher sind, als die bei der direkten Einfuhr zu entrichtenden Gebühren und Abgaben. Dies gilt auch für Waren, die während ihrer Beförderung im Gebiet dritter Länder einer Umladung, Umpackung beziehungsweise Lagerung unterzogen worden sind.
(3) Nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften befreit jeder Vertragsstaat Waren des anderen Vertragsstaates, die als Rückwaren insbesondere wegen Qualitätsmängel, Nichteinhaltung vertraglicher Bedingungen oder ähnlicher Gründe für den im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ansässigen Versender wiederausgeführt werden, von allen Ausfuhrzöllen und ähnlichen Abgaben und vergütet die bei der Einfuhr entrichteten Zölle.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung
a) auf Begünstigungen, die von einem der Vertragsstaaten Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs eingeräumt wurden oder eingeräumt werden,
b) auf Vorteile, die von einem der beiden Vertragsstaaten anderen Staaten durch Vereinbarungen über eine Zollunion, eine Freihandelszone oder durch ähnliche Vereinbarungen eingeräumt wurden oder eingeräumt werden.
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