BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung

In Kraft seit 12. Juli 1975
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Die Vertragsstaaten behandeln einander nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, ferner hinsichtlich der Art der Erhebung dieser Zölle und Abgaben, die für die Zollabfertigung der Waren vorgeschrieben ist.

(2) Die Waren jedes Vertragsstaates, die durch das Gebiet eines dritten Landes befördert werden, werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragsstaates mit keinen Gebühren und Abgaben belastet, die höher sind, als die bei der direkten Einfuhr zu entrichtenden Gebühren und Abgaben. Dies gilt auch für Waren, die während ihrer Beförderung im Gebiet dritter Länder einer Umladung, Umpackung beziehungsweise Lagerung unterzogen worden sind.

(3) Nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften befreit jeder Vertragsstaat Waren des anderen Vertragsstaates, die als Rückwaren insbesondere wegen Qualitätsmängel, Nichteinhaltung vertraglicher Bedingungen oder ähnlicher Gründe für den im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ansässigen Versender wiederausgeführt werden, von allen Ausfuhrzöllen und ähnlichen Abgaben und vergütet die bei der Einfuhr entrichteten Zölle.

(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung

a) auf Begünstigungen, die von einem der Vertragsstaaten Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs eingeräumt wurden oder eingeräumt werden,

b) auf Vorteile, die von einem der beiden Vertragsstaaten anderen Staaten durch Vereinbarungen über eine Zollunion, eine Freihandelszone oder durch ähnliche Vereinbarungen eingeräumt wurden oder eingeräumt werden.

Artikel 2

Art. 2

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Sofia ausgetauscht. Das Abkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es gilt für die Dauer von zehn Jahren und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einem Vertragsstaat sechs Monate vor Ende jeden weiteren Jahres schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 28. Juni 1973, in zwei Urschriften, in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Anl. 1

DER VORSITZENDE DER

ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Wien, am 28. Juni 1973

Herr Vorsitzender!

Im Verlaufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen wurde zwischen den Vertragsstaaten darüber Einvernehmen erzielt, daß der Artikel 1 Abs. 4 lit. b des vorliegenden Abkommens auf der Grundlage der bestehenden und zukünftigen Übung bei Handhabung des Artikels XXIV des GATT auszulegen ist.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis hiezu mitzuteilen, benütze ich gerne den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Dr. Max Fälbl

Anl. 1

An den

Vorsitzenden der

bulgarischen Delegation

Wien

Anl. 1

DER VORSITZENDE DER

BULGARISCHEN DELEGATION

Wien, am 28. Juni 1973

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis zu Ihrem Schreiben vom heutigen Tage folgenden Wortlautes mitzuteilen:

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Christo Christov

Anl. 1

An den

Vorsitzenden der

österreichischen Delegation

Wien

Anl. 1

DER VORSITZENDE DER

ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Wien, am 28. Juni 1973

Herr Vorsitzender!

Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß auf Grund von in Österreich bestehenden Rechtsvorschriften über die Marktordnungs-, Abschöpfungs- und Ausgleichsabgaberegelungen Abgaben mit zollgleicher Wirkung erhoben werden. Die Erhebung solcher Abgaben erfolgt auf Grund der bestehenden Rechtsvorschriften bei der Einfuhr von bulgarischen Waren wie bisher auch weiterhin ohne Diskriminierung.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis hiezu mitzuteilen, benütze ich gerne den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Dr. Max Fälbl

Anl. 1

An den

Vorsitzenden der

bulgarischen Delegation

Wien

Anl. 1

DER VORSITZENDE DER

BULGARISCHEN DELEGATION

Wien, am 28. Juni 1973

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis zu Ihrem Schreiben vom heutigen Tage folgenden Wortlautes mitzuteilen:

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Christo Christov

Anl. 1

An den

Vorsitzenden der

österreichischen Delegation

Wien

Anl. 1

DER VORSITZENDE DER

ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Wien, am 28. Juni 1973

Herr Vorsitzender!

Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung“ beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß in Österreich unter anderem Vorzugszölle (Präferenzzölle) gewährt werden, die bei der Einfuhr von bulgarischen Waren wie bisher auch weiterhin auf Grund der bestehenden Rechtsvorschriften angewendet werden.

Indem ich Sie bitte, mir den Empfang meines Schreibens zu bestätigen, benütze ich gerne den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Dr. Max Fälbl

Anl. 1

An den Vorsitzenden der

bulgarischen Delegation

Wien

Anl. 1

DER VORSITZENDE DER

BULGARISCHEN DELEGATION

Wien, am 28. Juni 1973

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage nachstehenden Inhalts zu bestätigen:

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Christo Christov

Anl. 1

An den Vorsitzenden der

österreichischen Delegation

Wien

Anl. 1