BundesrechtInternationale VerträgeGATT - Beibehaltung des Artikels XX lit. (j)Art. 1

Art. 1

In Kraft seit 20. Februar 1970
Up-to-date

Die VERTRAGSPARTEIEN haben anlässlich ihrer 26. Tagung vom 16. bis 28. Februar 1970 eine Empfehlung des GATT-Rates (Dok. L/3350) angenommen, derzufolge Artikel XX lit. (j) ohne die Bestimmung hinsichtlich seiner weiteren Überprüfung beizubehalten wäre.

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