BundesrechtInternationale VerträgeGATT - Beibehaltung des Artikels XX lit. (j)

GATT - Beibehaltung des Artikels XX lit. (j)

In Kraft seit 20. Februar 1970
Up-to-date

Art. 1

Die VERTRAGSPARTEIEN haben anlässlich ihrer 26. Tagung vom 16. bis 28. Februar 1970 eine Empfehlung des GATT-Rates (Dok. L/3350) angenommen, derzufolge Artikel XX lit. (j) ohne die Bestimmung hinsichtlich seiner weiteren Überprüfung beizubehalten wäre.