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TEIL I
Meistbegünstigungstarif
Allgemeine Bestimmungen
Die folgenden Allgemeinen Bestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Liste.
1. Die Zollzugeständnisse für die Tarifnummern der Kapitel 28 bis 39 bestehen aus zwei Fünfteln jeder Zollsenkung auf den endgültigen Zollsatz, die nach diesem Protokoll gleichzeitig mit den beiden ersten in diesem Protokoll vorgesehenen Senkungsstufen vorzunehmen sind; die Senkung der restlichen drei Fünftel ist bei Inkrafttreten des Zusatzabkommens zu diesem Protokoll betreffend hauptsächlich chemische Erzeugnisse gleichzeitig mit den verbleibenden Senkungsstufen nach diesem Protokoll vorzunehmen.
2. Die Zugeständnisse für jene Tarifnummern, die mit „(C)” gekennzeichnet sind, sind nach Annahme der Verlängerung des Langfristigen Abkommens über den internationalen Handel mit Baumwolltextilien durch die Unterzeichnerstaaten in jährlichen Senkungsstufen gemäß Abschnitt I Ziffer 2 dieses Protokolls in Kraft zu setzen. Die Gültigkeitsdauer dieser Zugeständnisse hängt von der Gültigkeitsdauer des vorerwähnten Baumwolltextilabkommens ab.
3. Die Zollsenkungen für die Zugeständnisse bei den Tarifnummern 73.01 und 73.04 bis 73.16 haben zum selben Zeitpunkt zu beginnen, zu dem die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft die bei Abschluß der Verhandlungen auf diese Tarifnummern angewandten Zollsätze des Gemeinsamen Außentarifes senken. Diese Zollsenkungen sind in Senkungsstufen entsprechend den vorerwähnten Zollsenkungen der Gemeinschaften in Kraft zu setzen.
(Anm.: Die Anlage, BGBl. Nr. 397/1967 und die Änderungen der Anlage, BGBl. Nr. 456/1971, als PDF dokumentiert)
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