BundesrechtInternationale VerträgeGATT - Genfer Protokoll (1967)

GATT - Genfer Protokoll (1967)

In Kraft seit 29. Dezember 1967
Up-to-date

Art. 1

29.12.1967

I — Bestimmungen über Listen

1. Jede diesem Protokoll angeschlossene Liste eines Teilnehmerstaates ist von dem Tag an, an dem das Protokoll nach Absatz 6 für ihn in Kraft tritt, eine Liste dieses Teilnehmerstaates zum Allgemeinen Abkommen.

2. Jeder Teilnehmerstaat stellt sicher, daß falls irgendein in der Zugeständnisspalte seiner Liste angeführter Zollsatz (im folgenden als „endgültiges Zugeständnis" bezeichnet) nicht am 1. Jänner 1968 in Kraft tritt, alle endgültigen Zugeständnisse spätestens am 1. Jänner 1972 rechtswirksam werden. Innerhalb des Zeitraumes vom 1. Jänner 1968 bis 1. Jänner 1972 hat jeder Teilnehmerstaat Zollsenkungen durchzuführen, die nicht geringer sein und zu keinem späteren Zeitpunkt erfolgen dürfen, als es in einem der folgenden Unterabsätze festgelegt ist, es sei denn, daß in seiner Liste ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

a) Ein Teilnehmerstaat, der am 1. Jänner 1968 mit der Zollsenkung beginnt, setzt zu diesem Zeitpunkt ein Fünftel der zur Erreichung des endgültigen Zugeständnisses erforderlichen Gesamtsenkung in Kraft und die übrigen vier Fünftel in vier gleichen Stufen jeweils am 1. Jänner der Jahre 1969, 1970, 1971 und 1972.

b) Ein Teilnehmerstaat, der mit der Zollsenkung am 1. Juli 1968 oder an einem Tage zwischen dem 1. Jänner und dem 1. Juli 1968 beginnt, setzt zu diesem Zeitpunkt zwei Fünftel der zur Erreichung des endgültigen Zugeständnisses erforderlichen Gesamtsenkung in Kraft und die übrigen drei Fünftel in drei gleichen Stufen jeweils am 1. Jänner der Jahre 1970, 1971 und 1972.

3. Jedem Teilnehmerstaat steht es frei, nachdem seine diesem Protokoll angeschlossene Liste gemäß Absatz 1 dieses Protokolls zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist, jederzeit ein in dieser Liste enthaltenes Zugeständnis, das sich auf ein Erzeugnis bezieht, bei dem ein Teilnehmerstaat oder eine Regierung, die mit dem Ziel des Beitritts an der Handelskonferenz 1964/67 teilgenommen hat (im folgenden als „beitretende Regierung" bezeichnet), deren Liste, die dem vorliegenden Protokoll oder dem Beitrittsprotokoll der beitretenden Regierung angeschlossen, jedoch noch nicht zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist, Hauptlieferant ist oder ein wesentliches Interesse hat, unter folgenden Voraussetzungen ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen:

a) Jede derartige Aussetzung eines Zugeständnisses ist den VERTRAGSPARTEIEN binnen 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Aussetzung schriftlich mitzuteilen.

b) Jede beabsichtigte Zurücknahme eines Zugeständnisses ist den VERTRAGSPARTEIEN spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Zurücknahme schriftlich mitzuteilen.

c) Auf Antrag sind mit jedem Teilnehmerstaat oder mit jeder beitretenden Regierung, deren Liste zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist und die an der betreffenden Ware ein wesentliches Interesse hat, Konsultationen durchzuführen.

d) Jedes derart ausgesetzte oder zurückgenommene Zugeständnis wird von dem Tag an wieder angewendet, an dem die Liste des Teilnehmerstaates oder der beitretenden Regierung, die Hauptlieferant ist, zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen wird.

4. a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz 1 lit. b) und lit. c) des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommen« Bezug nimmt, gilt als anwendbares Datum hinsichtlich einer Ware, die den Gegenstand eines Zugeständnisses in einer dem vorliegenden Protokoll angeschlossenen Liste bildet, das Datum dieses Protokolls; dies gilt nicht für Verpflichtungen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft sind.

b) Für die Zwecke des in Artikel II Absatz 6 lit. a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen Hinweises auf das Datum des Abkommens ist das für die diesem Protokoll angeschlossenen Listen anzuwendende Datum das Datum des vorliegenden Protokolls.

II — Schlußbestimmungen

5. a) Das vorliegende Protokoll liegt für die Teilnehmerstaaten bis zum 30. Juni 1968 zur Annahme auf, die durch Unterzeichnung oder auf andere Weise erfolgen kann.

b) Der Zeitraum, während dessen das vorliegende Protokoll durch einen Teilnehmerstaat angenommen werden kann, kann durch den Beschluß des GATT-Rates verlängert werden, jedoch nicht über den 31. Dezember 1968 hinaus. In einem solchen Beschluß sind die Regeln und Bedingungen für die Inkraftsetzung der dem vorliegenden Protokoll angeschlossenen Liste des betreffenden Teilnehmerstaates festzulegen.

6. Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Jänner 1968 für die Teilnehmerstaaten in Kraft, die es vor dem 1. Dezember 1967 angenommen haben; für jene Teilnehmerstaaten, die es nach diesem Zeitpunkt annehmen, tritt es am Tage der Annahme in Kraft; spätestens am 1. Dezember 1967 haben jedoch die Teilnehmerstaaten, die das vorliegende Protokoll bis dahin angenommen haben oder bereit sind es anzunehmen, zu prüfen, ob ihre Zahl ausreicht, um den Beginn der Zollsenkungen gemäß Absatz 2 zu rechtfertigen; stellen sie fest, daß ihre Zahl nicht ausreicht, so teilen sie dies dem Generaldirektor mit; dieser wird alle Teilnehmerstaaten zu einer Überprüfung der Lage einladen, um zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt die größtmögliche Anzahl von Annahmen sicherzustellen.

7. Das vorliegende Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt, der jeder Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift desselben übermitteln und jede Annahme desselben nach Absatz 5 notifizieren wird.

8. Das vorliegende Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am 30. Juni 1967 in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, soweit nicht für die diesem Protokoll angeschlossenen Listen etwas anderes bestimmt ist.

Übersetzung

LISTE XXXII — ÖSTERREICH

Anl. 1

Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch

TEIL I

Meistbegünstigungstarif

Allgemeine Bestimmungen

Die folgenden Allgemeinen Bestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Liste.

1. Die Zollzugeständnisse für die Tarifnummern der Kapitel 28 bis 39 bestehen aus zwei Fünfteln jeder Zollsenkung auf den endgültigen Zollsatz, die nach diesem Protokoll gleichzeitig mit den beiden ersten in diesem Protokoll vorgesehenen Senkungsstufen vorzunehmen sind; die Senkung der restlichen drei Fünftel ist bei Inkrafttreten des Zusatzabkommens zu diesem Protokoll betreffend hauptsächlich chemische Erzeugnisse gleichzeitig mit den verbleibenden Senkungsstufen nach diesem Protokoll vorzunehmen.

2. Die Zugeständnisse für jene Tarifnummern, die mit „(C)” gekennzeichnet sind, sind nach Annahme der Verlängerung des Langfristigen Abkommens über den internationalen Handel mit Baumwolltextilien durch die Unterzeichnerstaaten in jährlichen Senkungsstufen gemäß Abschnitt I Ziffer 2 dieses Protokolls in Kraft zu setzen. Die Gültigkeitsdauer dieser Zugeständnisse hängt von der Gültigkeitsdauer des vorerwähnten Baumwolltextilabkommens ab.

3. Die Zollsenkungen für die Zugeständnisse bei den Tarifnummern 73.01 und 73.04 bis 73.16 haben zum selben Zeitpunkt zu beginnen, zu dem die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft die bei Abschluß der Verhandlungen auf diese Tarifnummern angewandten Zollsätze des Gemeinsamen Außentarifes senken. Diese Zollsenkungen sind in Senkungsstufen entsprechend den vorerwähnten Zollsenkungen der Gemeinschaften in Kraft zu setzen.

(Anm.: Die Anlage, BGBl. Nr. 397/1967 und die Änderungen der Anlage, BGBl. Nr. 456/1971, als PDF dokumentiert)

Anl. 2

Genf, 29. Juni 1967

Sehr geehrter Herr Hammerschlag,

Ich habe die Ehre, mich auf die bilateralen Verhandlungen, welche zwischen der Delegation Österreichs und der Delegation der USA im Rahmen der GATT-Handelskonferenz 1964/67 (Kennedy- Runde) stattfanden, zu beziehen. Im Verlaufe dieser Verhandlungen wurde die Frage der Inkraftsetzung der österreichischen Angebote bei Tarifnummern, die. unter die Kapitel 28—39 fallen, besprochen. Als Folge dieser Besprechungen stimmten beide Delegationen überein, dass die Vorgangsweise, welche in der Allgemeinen Bestimmung 1 des Deckblattes der Liste der österreichischen Zollzugeständnisse vorgesehen ist, für folgende Tarifnummern keine Gültigkeit hat:

a) 28.47 C 2 andere Molybdate als Ammoniummolybdat,

b) 36.02 zubereitete Explosivstoffe,

c) Angebote des Kapitels 37 mit Ausnahme der Tarifnummer 37.03 B.

Die Angebote bei diesen Tarifnummern werden in jährlichen Stufen in Kraft gesetzt, wie dies in Abschnitt I, Absatz 2 des Genfer Protokolls (1967) vorgesehen ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Hammerschlag, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung

Rudolf Willenpart

Anl. 2

Sektionsrat

Mr. Robert H a m m e r s c h l a g

United States Delegation

to the Sixth Round of Trade

Negotiations in the GATT

80, rue de Lausanne

1202 Geneva