BundesrechtInternationale VerträgeGATT - Frist des Artikels XX - VerlängerungArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 15. März 1965
Up-to-date

Nach neuerlicher Prüfung dieser Frage auf ihrer 22. Tagung

Beschlossen , litera j) des Artikels XX bis auf weiteres beizubehalten und die Notwendigkeit für die Bestimmungen dieser litera im Jahre 1970 wieder zu prüfen.

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