GATT - Frist des Artikels XX - Verlängerung
Vorwort
Art. 1
Nach neuerlicher Prüfung dieser Frage auf ihrer 22. Tagung
Beschlossen , litera j) des Artikels XX bis auf weiteres beizubehalten und die Notwendigkeit für die Bestimmungen dieser litera im Jahre 1970 wieder zu prüfen.