BundesrechtInternationale VerträgeGATT - Frist des Artikels XX - Verlängerung

GATT - Frist des Artikels XX - Verlängerung

In Kraft seit 15. März 1965
Up-to-date

Art. 1

Nach neuerlicher Prüfung dieser Frage auf ihrer 22. Tagung

Beschlossen , litera j) des Artikels XX bis auf weiteres beizubehalten und die Notwendigkeit für die Bestimmungen dieser litera im Jahre 1970 wieder zu prüfen.