1. Die Liste jedes an den Verhandlungen beteiligten Vertragsstaates zu diesem Protokoll gilt bei ihrem Inkrafttreten gemäß Absatz 2 als Liste des betreffenden Vertragsstaates zum Allgemeinen Abkommen.
2. Nach Unterzeichnung dieses Protokolls durch einen an den Verhandlungen beteiligten Vertragsstaat tritt die beiliegende Liste dieses Vertragsstaates entweder mit dem dreißigsten Tag nach Eingang einer Mitteilung dieses Vertragsstaates beim Geschäftsführenden Sekretär in Kraft, worin er diesem notifiziert, daß er beabsichtigt, seine in dieser Liste aufgeführten Zugeständnisse anzuwenden, oder aber zu einem von dem notifizierenden Vertragsstaat zu bestimmenden früheren Zeitpunkt; abgesehen von den in dieser Liste genannten Ausnahmen werden die darin enthaltenen Zugeständnisse alsdann wirksam.
3. Einem an den Verhandlungen beteiligten Vertragsstaat, welcher die in Absatz 2 genannte Notifizierung vorgenommen hat, steht es jederzeit frei, ein in der entsprechenden Liste zu diesem Protokoll vorgesehenes Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, das nach seiner Feststellung ursprünglich mit einem an den Verhandlungen beteiligten Vertragsstaat vereinbart wurde, der eine diesbezügliche Notifizierung nicht vorgenommen hat; dies gilt unter der Voraussetzung,
a) daß der an den Verhandlungen beteiligte Vertragsstaat, der ein derartiges Zugeständnis ganz oder teilweise aussetzt, dies den VERTRAGSSTAATEN binnen dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt der Aussetzung mitteilt und auf Verlangen mit jedem Vertragsstaat, der an der betreffenden Ware wesentlich interessiert ist, Konsultationen führt;
b) daß der an den Verhandlungen beteiligte Vertragsstaat, der ein derartiges Zugeständnis ganz oder teilweise zurücknimmt, dies den VERTRAGSSTAATEN spätestens dreißig Tage vor der Zurücknahme mitteilt und auf Verlangen mit jedem Vertragsstaat, der an der betreffenden Ware wesentlich interessiert ist, Konsultationen führt; sowie
c) daß jedes derart ausgesetzte oder zurückgenommene Zugeständnis vom dreißigsten Tag ab Anwendung findet, nachdem die in Absatz 2 genannte Notifizierung seitens eines Vertragsstaates, mit dem das Zugeständnis ursprünglich vereinbart wurde, beim Geschäftsführenden Sekretär eingegangen ist.
4. In allen Fällen, in denen Artikel II des Allgemeinen Abkommens auf dessen Datum Bezug nimmt, ist das auf die Listen zu diesem Protokoll anwendbare Datum das Datum dieses Protokolls.
5. a) Dieses Protokoll wird beim Geschäftsführenden Sekretär hinterlegt und liegt am Sitz der VERTRAGSSTAATEN in Genf vom 23. Mai 1956 bis zum 31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung auf;
b) der Geschäftsführende Sekretär übermittelt unverzüglich jedem Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und notifiziert ihm jede Unterzeichnung dieses Protokolls sowie jede Notifizierung gemäß Absatz 2.
6. Dieses Protokoll trägt das Datum des 23. Mai 1956. Seine Bestimmungen treten in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 in Kraft.
GESCHEHEN zu Genf, in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut, soweit in den beiliegenden Listen nichts anderes bestimmt wird, gleichermaßen verbindlich ist.
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