Vorwort
Art. 1
1. Die Liste jedes an den Verhandlungen beteiligten Vertragsstaates zu diesem Protokoll gilt bei ihrem Inkrafttreten gemäß Absatz 2 als Liste des betreffenden Vertragsstaates zum Allgemeinen Abkommen.
2. Nach Unterzeichnung dieses Protokolls durch einen an den Verhandlungen beteiligten Vertragsstaat tritt die beiliegende Liste dieses Vertragsstaates entweder mit dem dreißigsten Tag nach Eingang einer Mitteilung dieses Vertragsstaates beim Geschäftsführenden Sekretär in Kraft, worin er diesem notifiziert, daß er beabsichtigt, seine in dieser Liste aufgeführten Zugeständnisse anzuwenden, oder aber zu einem von dem notifizierenden Vertragsstaat zu bestimmenden früheren Zeitpunkt; abgesehen von den in dieser Liste genannten Ausnahmen werden die darin enthaltenen Zugeständnisse alsdann wirksam.
3. Einem an den Verhandlungen beteiligten Vertragsstaat, welcher die in Absatz 2 genannte Notifizierung vorgenommen hat, steht es jederzeit frei, ein in der entsprechenden Liste zu diesem Protokoll vorgesehenes Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, das nach seiner Feststellung ursprünglich mit einem an den Verhandlungen beteiligten Vertragsstaat vereinbart wurde, der eine diesbezügliche Notifizierung nicht vorgenommen hat; dies gilt unter der Voraussetzung,
a) daß der an den Verhandlungen beteiligte Vertragsstaat, der ein derartiges Zugeständnis ganz oder teilweise aussetzt, dies den VERTRAGSSTAATEN binnen dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt der Aussetzung mitteilt und auf Verlangen mit jedem Vertragsstaat, der an der betreffenden Ware wesentlich interessiert ist, Konsultationen führt;
b) daß der an den Verhandlungen beteiligte Vertragsstaat, der ein derartiges Zugeständnis ganz oder teilweise zurücknimmt, dies den VERTRAGSSTAATEN spätestens dreißig Tage vor der Zurücknahme mitteilt und auf Verlangen mit jedem Vertragsstaat, der an der betreffenden Ware wesentlich interessiert ist, Konsultationen führt; sowie
c) daß jedes derart ausgesetzte oder zurückgenommene Zugeständnis vom dreißigsten Tag ab Anwendung findet, nachdem die in Absatz 2 genannte Notifizierung seitens eines Vertragsstaates, mit dem das Zugeständnis ursprünglich vereinbart wurde, beim Geschäftsführenden Sekretär eingegangen ist.
4. In allen Fällen, in denen Artikel II des Allgemeinen Abkommens auf dessen Datum Bezug nimmt, ist das auf die Listen zu diesem Protokoll anwendbare Datum das Datum dieses Protokolls.
5. a) Dieses Protokoll wird beim Geschäftsführenden Sekretär hinterlegt und liegt am Sitz der VERTRAGSSTAATEN in Genf vom 23. Mai 1956 bis zum 31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung auf;
b) der Geschäftsführende Sekretär übermittelt unverzüglich jedem Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und notifiziert ihm jede Unterzeichnung dieses Protokolls sowie jede Notifizierung gemäß Absatz 2.
6. Dieses Protokoll trägt das Datum des 23. Mai 1956. Seine Bestimmungen treten in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 in Kraft.
GESCHEHEN zu Genf, in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut, soweit in den beiliegenden Listen nichts anderes bestimmt wird, gleichermaßen verbindlich ist.
(Übersetzung.)
Anl. 1
Sechstes Protokoll zusätzlicher Konzessionen vom 23. Mai 1956 LISTE XXXII - ÖSTERREICH Der Text dieser Liste ist nur in englischer Sprache authentisch.
Teil I - Meistbegünstigungstarif
--------------------------------------------------------------------
Tarifnummer
des Entwurfes Warenbezeichnung Vertragszollsatz
--------------------------------------------------------------------
in % des
Wertes bzw.
in Schilling
für 100 kg
03.02 aus A - Aal, Lachs, geräuchert, nicht
luftdicht verschlossen .............. 20%
04.04 aus A - Hartkäse:
„Grana” („Parmesan” und
„Reggiano”), „Pecorino”, nicht
gerieben ............................ 200,-
Andere Spezialkäse:
„Fontina” und „Provolone” ....... 500,-
04.06 Honig der Nummer 04.06 zur gewerblichen
Anmerkung oder industriellen Herstellung von Back-,
Süß- oder Arzneiwaren gegen eine
diesbezügliche, vom Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau ausgestellte Bestätigung ... 200,-
08.02 aus A - Orangen vom 1. November bis 31. Mai 105,-
aus B - Mandarinen vom 1. November bis
31. Mai ................................. 105,-
E - Grapefruits ......................... 70,-
08.04 aus A - 1 - Tafeltrauben, frisch, in
Umschließungen im Gewichte bis
15 kg, vom 1. Juli bis
30. September ................... 30,-
08.05 B - Walnüsse:
1 - mit Schale ...................... 65,-
aus 08.11 Orangen (einschließlich kleine, unreife
Orangen), Mandarinen, auch zerkleinert,
in Salzwasser eingelegt ................. 21,-
aus 08.13 Zitronen-, Zedratfrucht-, Orangen- und
Mandarinenschalen, auch gemahlen oder in
Salzwasser eingelegt .................... 21,-
15.02 aus B - Tierischer Talg für technische Zwecke frei
16.03 A - Fleischextrakte, rein oder nur
gesalzen, in unmittelbaren
Umschließungen, die 5 kg oder mehr
enthalten ........................... 10%
höchstens
S 840,-
für 100 kg
16.04 aus B - 1 - b - gekochte oder geräucherte
Fische in Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen, nicht
gelierenden Aufgüssen ....... 220,-
16.04 aus B - 1 - b - Kippered Heringe (gesalzene
und geräucherte Heringe, ohne
jeden Zusatz), in luftdicht
verschlossenen Behältnissen 150,-
20.02 aus A - 4 - geschälte Tomaten, in luftdicht
verschlossenen Behältnissen ..... 300,-
20.05 Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und
Pasten, aus Früchten, eingekocht, auch
mit Zuckerzusatz:
B - Marmeladen .......................... 735,-
C - andere:
1 - Orangenjam ...................... 550,-
2 - sonstige ........................ 735,-
20.06 aus A - Ananas-, Guavas- und
Grapefruitkonserven, in luftdicht
verschlossenen Behältnissen ......... 350,-
20.07 Fruchtsäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz
von Alkohol:
A - ohne Zuckerzusatz:
1 - in Behältnissen mit einem
Fassungsraum von 20 Liter oder
mehr:
b - Dicksäfte:
3 - andere als von Äpfeln,
Birnen oder Trauben ..... 105,-
2 - in Behältnissen mit einem
Fassungsraum unter 20 Liter:
b - Dicksäfte:
3 - andere als von Äpfeln,
Birnen oder Trauben ..... 420,-
22.03 Bier:
A - mit einem Stammwürzgehalt von 20%
oder weniger:
aus 1 - Bier in Fässern ................. 90,-
für ein
Jahreskon-
tingent von
6200 hl
22.05 B - Wein aus frischen Weintrauben,
ausgenommen Schaumwein:
1 - mit einem Alkoholgehalt von
17,5 Volumprozent oder weniger:
a - in Behältnissen mit einem
Rauminhalt von mehr als
50 Liter .................... 300,-
aus 2 - Dessertweine mit einem
Alkoholgehalt von mehr als 17,5
bis einschließlich 18 Volumprozent 900,-
22.06 Wermutwein und andere Weine aus frischen
Weintrauben, unter Mitverwendung von
aromatischen Pflanzen oder Stoffen
hergestellt:
A - mit einem Alkoholgehalt von
17,5 Volumprozent oder weniger:
1 - in Behältnissen mit einem
Rauminhalt von mehr als 50 Liter 300,-
aus B - mit einem Alkoholgehalt von mehr
als 17,5 bis einschließlich
18 Volumprozent ..................... 900,-
22.09 aus C - Whisky ....... ...................... 2450,-
25.04 Natürlicher Graphit ..................... 4%
25.07 B - Schamottespeise und Dinaserden ...... 14,-
höchstens
15%
27.12 B - Vaselin, gereinigt:
1 - in Einzelpackungen, mit einem
Rohgewicht von mehr als 5 kg 20%
2 - in Einzelpackungen, mit einem
Rohgewicht von 5 kg oder weniger 30%
27.13 aus B - 1 - Ozokerit (Erdwachs), roh ........ frei
aus B - 2 - b - Ceresinrückstände, mit einem
Ceresingehalt von 40% oder
weniger ..................... frei
28.13 C - Kieselsäureanhydrid (reine Kieselerde,
feste kolloidale Kieselsäure und
Silicagel) .......................... 10%
28.15 A - Schwefelkohlenstoff ................. 15%
28.19 B - Zinkperoxyd ......................... frei
28.35 C - Zinksulfid .......................... 10%
29.40 B - Lab:
1 - in Einzelpackungen, mit einem
Rohgewicht von weniger als 5 kg 5%
2 - anders .......................... 3%
30.02 aus B - Sera und Vaccinen .. ................ 18%
aus 32.01 Gerbstoffauszüge aus Eukalyptus ......... frei
34.02 Organische grenzflächenaktive Stoffe;
grenzflächenaktive Zubereitungen und
zubereitete Waschmittel, auch mit Seife:
C - andere .............................. 24%
37.05 Platten, nicht perforierte Filme;
perforierte Filme mit einer Länge von 4 m
oder weniger; alle diese belichtet und
entwickelt (Negative oder Positive):
A - Filme ............................... 300,-
aus 38.11 Zubereitete substantive und nicht
flüchtige Mottenschutzmittel zur
Imprägnierung von Spinnstoffwaren, auf
der Grundlage von Triphenylmethanderivaten,
Triphenylphosphinderivaten und
chlorierten Phenylsulfonamiden .......... frei
aus 38.12 Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete
Appreturmittel und zubereitete Beizmittel
für die Textil-, Papier- und Lederindustrie
oder für ähnliche Industrien, mit Ausnahme
von Appreturmitteln auf Stärkebasis ..... 20%
39.01 Kondensations-, Polykondensations- und
Polyadditions-Erzeugnisse (Phenoplaste,
Aminoplaste, Alkyde, Polyallylester und
andere ungesättigte Polyester, Silikone
und dergleichen), auch modifiziert,
polymerisiert oder linear:
A - Blöcke, Rohre, Schläuche, Stäbe,
Stangen, Profile, Platten, Folien,
Filme und Streifen:
3 - andere:
aus a - bedruckt oder geprägt,
ausgenommen Waren aus linearen
Polykondensationserzeugnissen
(Superpolyamiden,
Superpolyurethanen,
Superpolyestern und
dergleichen) ................ 23%
39.03 aus D - 2 - a - Carboxymethylzellulose ...... 20%
40.10 Transportbänder und Treibriemen, aus
vulkanisiertem Weichkautschuk:
aus B - andere, ohne Verwendung von
Spinnstoffen hergestellt ............ 25%
40.11 Reifen und Luftschläuche, für Fahrzeug-
und Flugzeugräder:
A - Reifen:
aus 1 - Hohlkammerreifen ................ 30%
2 - andere:
a - mit einem Stückgewicht von
2 kg oder weniger ........... 30%
b - mit einem Stückgewicht von
mehr als 2 kg ............... 30%
40.12 Hygienische, medizinische und
chirurgische Waren (einschließlich
Sauger), aus vulkanisiertem
Weichkautschuk, auch mit Teilen aus
Hartkautschuk ........................... 26%
40.15 Hartkautschuk (Ebonit), in Stücken,
Platten, Blättern, Streifen, Stäben,
Profilen oder Rohren; Abfälle, Mehl und
Bruch:
aus A - in unregelmäßig geformten Stücken
und in Stäben ....................... 20%
44.05 Holz, in der Längsrichtung gesägt,
geschnitten oder geschält, aber nicht
weiter bearbeitet, mit einer Stärke von
mehr als 5 mm:
Anmerkung 1:
Webschützenkantel der Nummer 44.05 zur
Herstellung von Webschützen, auf
Erlaubnisschein ......................... frei
(44 05) Anmerkung 4:
Holz der Nummer 44.05 zur Herstellung
von Schlägern für die Textilindustrie
sowie Skilatten aus Hickory gegen eine
Bestätigung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau ................. frei
46.01 Geflechte und ähnliche Waren aus
Flechtstoffen, für alle Verwendungszwecke,
auch miteinander zu Bändern verbunden:
A - Hutgeflechte:
1 - aus Streifen oder dergleichen
(Kunststroh), aus synthetischer
oder künstlicher Masse mit einer
Breite von mehr als 5 mm ........ 8%
aus 2 - Hutgeflechte aus Stroh .......... frei
48.05 Wellpapier und Wellpappe (auch mit
aufgeklebter Deckschichte); Papier und
Pappe, nur gekreppt, plissiert, durch
Pressen oder Prägen gemustert oder
perforiert, in Rollen oder Bogen ........ 30%
48.09 Bauplatten aus Papiermasse, aus Fasern
von Holz oder von anderen pflanzlichen
Stoffen, auch mit natürlichen oder
künstlichen Harzen oder anderen
ähnlichen Bindemitteln hergestellt
(z. B. Holzfaserplatten):
A - Bauplatten, mit Kunststoffolien
überzogen ........................... 24%
aus 48.13 Kohlepapier ............................. 27%
50.09 Gewebe aus Seide oder Schappeseide:
B - andere:
1 - mit einem Quadratmetergewicht
von 80 g oder weniger ........... 30%
mindestens
S 19.500,-
für 100 kg
2 - sonstige ........................ 30%
mindestens
S 13.000,-
für 100 kg
51.04 Gewebe aus kontinuierlichen synthetischen
oder künstlichen Spinnstoffen
(einschließlich der aus Monofilen,
Streifen und ähnlichen Formen der
Nummer 51.02 hergestellten Gewebe):
A - aus synthetischen Spinnstoffen:
2 - andere als Möbelstoffe, nicht
florartig gewebt ................ 32%
mindestens
S 11.000,-
für 100 kg
B - aus künstlichen Spinnstoffen:
1 - Möbelstoffe, nicht florartig
gewebt .......................... 28%
2 - Futterstoffe aus kontinuierlichen
künstlichen Spinnstoffen, mit
einer Breite von 138 cm oder mehr,
einfärbig, in einfacher Grundbindung
(Taft-, Serge- oder Atlasbindung) 30%
mindestens
S 3100,-
für 100 kg
3 - andere:
a - ungemustert, einfärbig ...... 30%
mindestens
S 5500,-
für 100 kg
b - sonstige .................... 30%
mindestens
S 5900,-
für 100 kg
53.11 aus B - Gewebe aus Schafwolle oder feinen
Tierhaaren (andere als Möbelstoffe,
nicht florartig gewebt), mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 700 g 14%
+ S 1155,-
für 100 kg
56.06 Gewebe aus diskontinuierlichen
synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen:
A - Möbelstoffe, nicht florartig gewebt 28%
B - andere:
1 - Gewebe aus diskontinuierlichen
synthetischen Spinnstoffen ...... 32%
2 - Gewebe aus diskontinuierlichen
künstlichen Spinnstoffen:
a - mit einer gewichtsmäßigen
Beimengung von mehr als
8% Spinnstoffen des
Kapitels 51 ................. 30%
b - andere:
1 - aus Garn Nr. 50, englisch,
und darunter ............ 29%
2 - aus Garn über Nr. 50
englisch ................ 28%
58.04 Samte, Plüsche, Schlingengewebe und
Chenillegewebe, ausgenommen Waren der
Nummern 55.08 und 58.05:
A - aus Baumwolle:
1 - Schußsamte mit geschnürlter,
gewürfelter oder sonst gemusterter
Oberfläche sowie Möbelstoffe,
florartig gewebt:
a - Schußsamte mit geschnürlter,
gewürfelter oder sonst
gemusterter Oberfläche ...... 28%
aus 2 - Samte aus Baumwolle, andere als
Schußsamte der Nummer 58.04 A 1
und andere als Kettsamte mit
einem Quadratmetergewicht von
400 g oder weniger .............. 25%
59.05 Maschinell hergestellte Fischernetze mit
Anmerkung einer Länge von mehr als 100 m und einer
Breite von mehr als 3 m, gegen eine
Bestätigung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau, daß der
Bezieher das Fischereigewerbe betreibt frei
59.11 Kautschutierte Gewebe, ausgenommen
Gewirke ................................. 28%
60.03 aus B - Strümpfe und Socken, aus Schafwolle 29%
64.05 Schuhteile (einschließlich Brandsohlen
und Absatzteile) aus Stoffen aller Art,
ausgenommen aus Metall:
B - andere .............................. 25%
66.02 Stöcke (einschließlich Bergstöcke und
Stöcke mit Sitzvorrichtung), Peitschen,
Reitgerten und dergleichen .............. 28%
aus 68.05 Schleif-, Polier- und Welzsteine zum
Handgebrauch, aus Naturstein ............ 18%
aus 68.06 Schleifmittel, natürliche oder
künstliche, in Pulver- oder Körnerform,
auf Geweben oder anderen Stoffen, unter
Verwendung von wasserfesten Bindemitteln
hergestellt, auch zugeschnitten, genäht
oder anders zusammengefügt, ausgenommen
Schleifpapier oder Schleifpappe ......... 10%
69.07 aus A - Unglasierte Boden- und
Wandbelagplatten (Fliesen) aus
Steinzeug ........................... 10%
69.08 aus B - Glasierte Boden- und Wandbelagplatten
(Fliesen) aus Steinzeug ............. 10%
aus 70.06 Röntgenschutzglas, geschliffen und
poliert, in der Stärke von 4 mm bis 20 mm
und mit einem spezifischen Gewicht
von 4,75 ................................ 18%
aus 70.07 Isolierglas aus mehreren Schichten ...... 25%
70.12 Glaskolben für Isolierbehälter, auch
unfertig:
B - andere:
1 - Glaskolben, mundgeblasen ........ 23%
70.15 Uhrgläser, Gläser für einfache Brillen
(andere als medizinische Brillen) und
dergleichen, gewölbt, gebogen oder in
ähnlicher Weise bearbeitet,
einschließlich Hohlkugeln und
Hohlkugelsegmente:
B - sonstige 25%
70.19 Glasperlen, Nachahmungen von echten
Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen
und ähnliche Glaskurzwaren; Würfel,
Steinchen, Plättchen, Bruch und Splitter,
aus Glas (auch auf Unterlagen), für
Mosaike und ähnliche Zierzwecke;
Glasaugen (auch für Spielzeug), mit
Ausnahme der Prothesen; Erzeugnisse aus
Glaskurzwaren; Phantasiewaren aus
lampengeblasenem (gesponnenem) Glas:
B - andere .............................. 25%
aus B - Würfel und Plättchen aus Glas für
Mosaike und ähnliche Zierzwecke ..... 15%
70.21 Andere Glaswaren ........................ 30%
71.12 Schmuckwaren und Juwelierwaren sowie
deren Teile, aus Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen:
A - aus Silber oder Silberplattierungen:
4 - andere .......................... 25%
B - aus Gold oder Goldplattierungen:
3 - andere .......................... 20%
C - aus Platin, Platinmetallen,
Platinplattierungen oder
Platinmetallplattierungen:
3 - andere .......................... 20%
71.13 Gold- und Silberschmiedearbeiten sowie
deren Teile, aus Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen:
A - aus Silber oder Silberplattierungen 25%
71.14 Andere Waren aus Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen:
A - aus Silber oder Silberplattierungen 25%
B - aus Gold oder Goldplattierungen ..... 18%
71.16 Phantasieschmuck (Bijouterie, nicht aus
Edelmetallen) ........................... 32%
73.01 aus A - Stahlroheisen, Hämatitroheisen,
Gießereiroheisen, ausgenommen
Holzkohlenroheisen .................. 5%
C - Roheisen, anderes ................... frei
73.06 A - Rohluppen und Rohschienen ........... 6%
B - Rohblöcke (Ingots) .................. 6%
aus 73.07 Vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel,
Brammen und Platinen, alle diese nicht
geschmiedet ............................. 9%
73.09 Universaleisen und Universalstahl ....... 11%
aus 73.10 Stabeisen und Stabstahl, warm gewalzt,
warm stranggepreßt (einschließlich
Walzdraht); Hohlbohrstähle für
Gesteinsbohrer .......................... 12%
aus 73.11 Profile aus Eisen oder Stahl, warm
gewalzt, warm stranggepreßt, auch gelocht,
aber nicht zusammengesetzt; Spundwandeisen
aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus
Teilen zusammengesetzt .................. 12%
73.12 A - Bandeisen und Bandstahl, warm gewalzt 14%
73.13 Bleche aus Eisen oder Stahl, warm oder
kalt gewalzt:
A - Elektrobleche ....................... 15%
B - andere:
1 - nur warm gewalzt, nicht entzundert
(Schwarzbleche), in der Stärke von:
a - 0,22 mm oder mehr ........... 14%
2 - warm gewalzt, entzundert
(dekapiert), auch nachgewalzt
(dressiert), in der Stärke von:
a - 0,22 mm oder mehr ........... 14%
3 - kalt gewalzt, in der Stärke von:
aus a - weniger als 3 mm bis
einschließlich 0,22 mm ...... 16%
4 - plattiert, überzogen oder mit
anderer Oberflächenbehandlung:
aus b - verzinkt oder verbleit ...... 18%
73.15 Qualitätskohlenstoffstahl und legierter
Stahl, in den in den Nummern 73.06
bis 73.14 angeführten Formen:
A - Qualitätskohlenstoffstahl, mit einem
Kohlenstoffgehalt von 0,6% und
darüber, jedoch weniger als 1,9%
(nicht legiert):
aus 1 - Rohblöcke (Ingots), vorgewalzte
Blöcke (Blooms), Knüppel, Brammen
und Platinen:
b - andere ...................... 8%
aus 4 - Stabstahl (einschließlich
Walzdraht); Hohlbohrstähle für
Gesteinsbohrer sowie Profile in
den Formen der Nummer 73.11:
b - nur warm gewalzt oder warm
stranggepreßt ............... 8%
5 - Bandstahl:
a - nur warm gewalzt, auch
entzundert (dekapiert) ...... 8%
aus b - nur kalt gewalzt, ausgenommen
Federnstahl (durch Härten
gefederter Bandstahl), bis
31. Dezember 1957 ........... 12%
7 - a - Drähte, auch überzogen,
ausgenommen isolierte Drähte
für die Elektrotechnik, nicht
plattiert, bis 31. Dezember
1957 ........................ 10%
B - Legierter Stahl:
aus 1 - Rohblöcke (Ingots), vorgewalzte
Blöcke (Blooms), Knüppel, Brammen
und Platinen:
b - andere ...................... 8%
2 - Sturze für Bleche, in Rollen:
a - nicht plattiert ............. 8%
b - plattiert ................... 10%
3 - Universalstahl:
a - nicht plattiert ............. 8%
b - plattiert ................... 10%
aus 4 - Stabstahl (einschließlich
Walzdraht), Hohlbohrstähle für
Gesteinsbohrer sowie Profile in
den Formen der Nummer 73.11:
b - nur warm gewalzt oder warm
stranggepreßt ............... 8%
5 - Bandstahl:
a - nur warm gewalzt, auch
entzundert (dekapiert) ...... 8%
c - plattiert, überzogen oder mit
anderer Oberflächenbehandlung:
1 - plattiert ............... 10%
2 - anderer ................. 10%
(73.15 B) aus 6 - Bleche:
a - Elektrobleche ............... 10%
b - andere Bleche:
1 - nur warm gewalzt ........ 8%
2 - nur entzundert
(dekapiert), auch
nachgewalzt (dressiert) 8%
3 - nur kalt gewalzt, mit
einer Stärke von:
a - 3 mm oder mehr ...... 10%
b - weniger als 3 mm .... 10%
4 - poliert, plattiert,
überzogen oder mit anderer
Oberflächenbehandlung:
a - plattiert ........... 10%
b - andere .............. 10%
5 - anders bearbeitet:
a - nur anders als
quadratisch oder
rechteckig
zugeschnitten:
1 - warm oder kalt
gewalzt, auch
entzundert
(dekapiert) ..... 10%
2 - poliert, plattiert,
überzogen oder mit
anderer
Oberflächenbe-
handlung ........ 10%
73.18 Rohre aus Schmiedeeisen oder Stahl, mit
Ausnahme der Waren der Nummer 73.19:
B - andere:
aus 2 - geschweißte Rohre:
a - roh, auch mit Asphalt, Teer,
Jute oder Glasfilzband
überzogen ................... 215,-
b - weiter bearbeitet ........... 255,-
73.23 A - 1 - Milchtransportkannen aus Eisen-
oder Stahlblech, verzinnt oder
lackiert ........................ 32%
73.33 Handnähnadeln, Stricknadeln, Häkelnadeln,
Durchziehnadeln und ähnliche Erzeugnisse
für Näh-, Strick-, Stick-, Filet- und
andere Handarbeiten, Stichel zum Sticken,
auch unfertig, aus Eisen oder Stahl:
B - andere .............................. 30%
aus 76.10 A - Fässer, Trommeln .................... 20%
B - Kannen (ausgenommen Milchkannen),
Dosen, Schachteln und ähnliche
Behälter, für Transport- oder
Verpackungszwecke, aus Aluminium,
einschließlich Verpackungsröhrchen .. 25%
82.02 aus B - 2 - Segmentkaltkreissägeblätter ...... 12%
82.08 Kaffeemühlen, Fleischfaschiermaschinen,
Püreepressen und andere mechanische
Geräte, wie sie üblicherweise im Haushalt
zum Vorbereiten, Zubereiten und Anrichten
von Speisen und Getränken verwendet
werden, mit einem Stückgewicht von 10 kg
oder weniger ............................ 27%
83.03 Panzerschränke, Türen und Fächer für
Stahlkammern, Sicherheitskassetten und
dergleichen, aus unedlen Metallen ....... 28%
84.01 A - Dampfkessel ......................... 22%
84.07 aus A - 1 - c - Wasserturbinen im
Stückgewicht von weniger
als 2500 kg ............. 22%
84.10 C - Hebewerke für Flüssigkeiten ......... 18%
84.11 aus C - Gaskompressoren, ausgenommen solche
im Stückgewicht von 200 kg bis
10.000 kg ........................... 10%
aus 84.19 Maschinen und Apparate zum Reinigen,
Sterilisieren, Füllen und Verschließen
von Milchflaschen, vollautomatisch ...... 10%
84.19 Maschinen und Apparate zum Waschen,
Füllen, Verschließen und Etikettieren
von Flaschen mit einer Stundenleistung
von 3000 Flaschen oder mehr, die
mindestens zwei angeführte Arbeitsvorgänge
ausführen ............................... 12%
84.21 aus B - Fahrbare Feuerlöscher, mit einer
Trockenpulverfüllung von mindestens
12 kg ................................ 18%
84.22 aus D - Stollenladegeräte, Schüttelrutschen 12%
84.23 aus B - Raupenbagger mit einem Löffelinhalt
von mehr als 1 Kubikmeter, im
Stückgewicht:
1 - von 5000 kg oder mehr ............ 10%
2 - unter 5000 kg .................... 12%
84.26 aus A - Melkmaschinen ........................ 12%
84.34 aus B - Klischees ............................ 15%
aus 84.36 Krempelsätze, Selfaktoren,
Ringspinnmaschinen ....................... 12%
84.41 F - Nähmaschinennadeln und Teile von
Nähmaschinen:
1 - Zentralbobbingreifer (Schiffchen)
System 2515 und Kapseln
System 15277 ..................... 15%
aus 84.42 Kombinierte Schuhdoppel- und
-ausputzmaschinen,
Schuhsohlenbefestigungsmaschinen ......... 12%
aus 84.47 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von
Holz, andere als die der Nummer 84.49:
A - Nagelmaschinen und Astausflickautomaten 15%
B - Holzzerspaner, Furniermesser- und
Furnierschälmaschinen, Furnier- und
Sperrholzpressen .................... 20%
aus 84.49 Mit Preßluft betriebene Handwerkzeuge und
Handmaschinen ........................... 16%
84.52 Rechenmaschinen; Buchungsmaschinen,
Registrierkassen, Frankiermaschinen,
Kartenausgabemaschinen und dergleichen,
mit Rechenvorrichtung:
A - Buchungsmaschinen, auch mit
Registriervorrichtung ............... 1000,-
B - Rechenmaschinen, auch mit
Registriervorrichtung ............... 1000,-
84.54 A - Vervielfältigungsmaschinen und
-apparate, Totoregistriermaschinen .. 15%
84.61 C - Armaturen für Wasserleitungs-,
Heizungs- und sanitäre Anlagen, aus
Kupferlegierungen oder Leichtmetall;
Reduzierventile für komprimierte Gase;
Luftschlauchventile ................. 32%
85.19 Elektrische Geräte zum Schalten, Trennen,
Schützen, Abzweigen oder Verbinden
elektrischer Leitungen, zum Regeln,
Regulieren, Steuern, Verteilen des Stromes
(wie Schalter, Sicherungselemente,
Hochspannungsschutzgeräte, Steckdosen,
Verbindungsdosen, Widerstände, ausgenommen
Heizwiderstände, Widerstandslampen,
Regelwiderstände, Spannungsregler, Relais,
Schalt- und Verteilertafeln) mit Ausnahme
von Thermostaten:
B - andere, im Stückgewicht:
3 - unter 100 kg bis 5 kg ........... 23%
85.25 Isolatoren aus Stoffen aller Art:
B - aus keramischen Stoffen im
Stückgewicht:
aus 3 - unter 40 kg bis 15 kg .......... 16%
87.01 Traktoren (Zugmaschinen), auch mit
Seilwinden ausgestattet:
A - Radtraktoren, im Stückgewicht
(ohne Wasserballast und
Zusatzgewichte):
1 - über 3700 kg .................... 10%
C - andere, im Stückgewicht:
1 - über 5000 kg .................... 10%
87.12 Teile und Zubehör von Fahrzeugen der
Nummern 87.09 bis einschließlich 87.11:
B - andere:
aus 1 - Teile und Zubehör für Fahrräder
und Motorfahrräder, aus
Kunststoffen .................... 28%
90.03 Fassungen für Brillen, Zwicker, Lorgnons
und ähnliche Waren, sowie deren Teile:
C - aus anderen Stoffen ................. 20%
aus 90.05 Fernrohre, auch mit Prismen ............. 15%
aus 90.18 Atmungs- und Wiederbelebungsapparate zur
Verwendung im Bergbau ................... 15%
90.19 A - Künstliche Zähne und Zahnprothesen:
1 - aus Porzellan ................... 10%
90.21 Instrumente, Apparate und Modelle für
Vorführzwecke (z. B. in Schulen oder
Ausstellungen), nicht für andere Zwecke
verwendbar .............................. 10%
90.22 Maschinen und Apparate für die mechanische
Prüfung von verschiedenen Materialien (wie
z. B. Metallen, Holz, Textilien, Papier,
Kunststoffen) auf Härte, Zugfestigkeit,
Druckfestigkeit, Biegefestigkeit und
dergleichen ............................. 20%
92.02 Andere Saiteninstrumente:
B - andere .............................. 28%
92.09 aus B - Darmsaiten, auch in Verbindung mit
anderen Stoffen ..................... 23%
93.04 B - Kleinkalibergewehre ................. 20%
aus 93.05 Luftdruckgewehre ........................ 20%
94.03 Andere Möbel und Teile davon:
C - aus unedlen Metallen ................ 28%
95.05 A - 2 - Waren aus Korallen .............. 23%
97.06 Geräte für Freiluftspiele, Leichtathletik,
Gymnastik und andere Sportarten:
A - aus Holz:
aus 1 - Ski aus Hickoryholz ............ 30%
3 - andere .......................... 28%
97.07 Angelhaken, Angelgeräte; kleine Fangnetze
(Handnetze) aller Art; Lockgeräte,
Lerchenspiegel und ähnliche Jagdgeräte:
B - andere .............................. 25%
98.01 Knöpfe, Druckknöpfe, Manschettenknöpfe
und dergleichen Knöpfe einschließlich
Knopfrohlinge, Knopfformen und
Knopfteile):
B - andere:
3 - aus Perlmutter oder anderen
Muschelschalen und aus Trocas ... 30%
+ S 10.000,-
für 100 kg
98.03 Federhalter, Füllfederhalter,
Kugelschreiber, Füllbleistifte;
Bleistifthalter und dergleichen; Teile
davon und Zubehör (wie Bleistiftschützer,
Klipse und dergleichen), ausgenommen
Waren der Nummern 98.04 und 98.05:
A - Füllfederhalter mit Federn, mit einem
Zollwert je Stück:
2 - von S 100,- oder weniger ........ 30%
B - Füllfederhalter ohne Federn,
Kugelschreiber ...................... 30%
D - Füllbleistifte, auch mit Minen ...... 25%
aus 98.04 Schreibfedern aus Gold mit Spitzen aus
Iridium und andere Schreibfedern mit
Spitzen aus Iridium oder anderen
Hartmetallen ............................ 15%
98.15 Isolierflaschen und andere
Isolierbehälter; Teile davon
(einschließlich der passenden Becher,
jedoch mit Ausnahme der fertigen oder
unfertigen Glaskolben) .................. 30%