(auf Grund der Durchschnittswerte der Jahre 1949—1953)
Ist dieses Abkommen vor dem Beitritt Japans zum Allgemeinen Abkommen von Vertragsparteien angenommen worden, deren Außenhandel nach Spalte I den in Artikel 17 lit. c) bezeichneten Hundertsatz erreicht, so wird für die Berechnung nach der genannten lit. die Spalte I angewendet. Ist das Abkommen nicht vor dem Beitritt Japans angenommen worden, so wird Spalte II angewendet.
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