GATT - Schlußakte der 9. Tagung
Art. 2
Artikel 2 — Mitgliedschaft
Art. 3Artikel 3 — Aufgaben
Art. 4Art. 5
Artikel 5 — Die Versammlung
Art. 6Artikel 6 — Das Exekutivkomitee
Art. 7Artikel 7 — Das Sekretariat
Art. 8Artikel 8 — Abstimmung
Art. 9Artikel 9 — Haushalt und Beiträge
Art. 10Artikel 10 — Rechtsstellung
Art. 11Artikel 11 — Beziehungen zu anderen Organisationen
Art. 12Art. 13
Artikel 13 — Ausnahmegenehmigungen unter außergewö
Art. 14Artikel 14 — Schutz der Zugeständnisse und sonstig
Art. 15Artikel 15 — Weitergehung von Bestimmungen dieses
Art. 16Art. 17
Artikel 17 — Inkrafttreten
Art. 18Artikel 18 — Notifizierung und Registrierung
Art. 19Art. 20
Artikel 20 — Vorläufige Anwendung
Art. 21Artikel 21 — Einstweilige Hinterlegungsstelle
Anl. 1Vorwort
Teil
Allgemeines
Art. 1
Artikel 1 — Gründung
Die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels (im folgenden als „die Organisation“ bezeichnet) wird hiemit gegründet, um, wie im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) und in diesem Abkommen vorgesehen, die Verwirklichung der im Allgemeinen Abkommen dargelegten Zwecke und Ziele zu fördern.
Art. 2
Artikel 2 — Mitgliedschaft
Mitglieder der Organisation sind die Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens. Regierungen der Länder, die Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens werden oder die aufhören, es zu sein, erlangen oder verlieren damit auch die Mitgliedschaft in der Organisation. Die Organisation kann Regierungen der Länder, die nicht oder nicht mehr Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens sind, mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen einladen, an von ihr bestimmten Arbeiten der Organisation zu den von ihr festgesetzten Bedingungen teilzunehmen; nimmt jedoch die Organisation eine unmittelbar auf das Allgemeine Abkommen bezügliche Aufgabe wahr, so schließt diese Teilnahme in keinem Fall das Stimmrecht oder das Recht ein, bei der zahlenmäßigen Feststellung, ob die jeweiligen Abstimmungserfordernisse erfüllt sind, mitgezählt zu werden.
Art. 3
Artikel 3 — Aufgaben
a) Die Organisation nimmt die sich aus dem Allgemeinen Abkommen ergebenden Aufgaben wahr und erleichtert allgemein seine Durchführung.
b) Außerdem hat die Organisation folgende Aufgaben:
i) Konsultationen zwischen den Regierungen in Fragen des internationalen Handels zu erleichtern;
ii) Verhandlungen auf dem Gebiet des internationalen Handels zu fördern;
iii) Fragen der internationalen Handels- und Wirtschaftspolitik zu untersuchen und gegebenenfalls Empfehlungen dazu zu erteilen;
iv) Informationen und statistische Angaben auf dem Gebiet der internationalen Handels- und Wirtschaftspolitik zu sammeln, auszuwerten und zu veröffentlichen; dabei ist die Tätigkeit anderer internationaler Organisationen auf diesem Gebiet gebührend zu berücksichtigen.
c) Die Organisation wird sich bei der Durchführung dieser Aufgaben bemühen, dem Artikel 1 dieses Abkommens volle Wirkung zu verleihen.
d) Die Organisation ist nicht befugt, die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens zu ändern; durch Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Versammlung oder eines nachgeordneten Organs der Organisation können einem Mitglied keine neuen Verpflichtungen auferlegt werden, zu deren Übernahme es sich nicht ausdrücklich bereit erklärt.
Teil II
Aufbau und Verwaltung der Organisation
Art. 4
Artikel 4 — Allgemeiner Aufbau
Die Organisation besteht aus der Versammlung, dem Exekutivkomitee und dem Sekretariat.
Art. 5
Artikel 5 — Die Versammlung
a) Die Versammlung besteht aus allen Mitgliedern der Organisation.
b) Die Versammlung nimmt die Aufgaben der Organisation wahr.
c) Die Versammlung bestimmt den Sitz der Organisation.
d) Die Versammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen sowie zu außerordentlichen Tagungen zusammen, die nach Maßgabe der Geschäftsordnung einberufen werden.
e) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung; sie billigt ferner die Geschäftsordnungen des Exekutivkomitees und aller sonstigen nachgeordneten Organe.
Art. 6
Artikel 6 — Das Exekutivkomitee
a) Das Exekutivkomitee besteht aus siebzehn Mitgliedern der Organisation, die in regelmäßigen Zeitabständen von der Versammlung gewählt werden. Die Wahl erfolgt für jeweils eine Wahlperiode; für jedes Mitglied ist Wiederwahl zulässig. Die Versammlung läßt sich bei der Wahl von folgenden Gesichtspunkten leiten:
i) Dem Exekutivkomitee müssen die fünf wirtschaftlich bedeutendsten Mitglieder angehören; bei ihrer Feststellung ist ihr Anteil am internationalen Handel besonders zu berücksichtigen;
ii) im Exekutivkomitee müssen die geographischen Großräume vertreten sein, denen die Mitglieder angehören;
iii) im Exekutivkomitee müssen die verschiedenen Stufen der wirtschaftlichen Entwicklung, die verschiedenen Typen der Volkswirtschaft und die verschiedenen wirtschaftlichen Interessen vertreten sein.
b) Das Exekutivkomitee übt die Befugnisse und Pflichten aus, die ihm die Versammlung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen überträgt. Gegen Beschlüsse oder Empfehlungen des Exekutivkomitees kann jedes Mitglied nach Maßgabe der von der Versammlung aufzustellenden Regeln bei der Versammlung Berufung einlegen.
c) Jedes Mitglied der Organisation, das dem Exekutivkomitee nicht angehört, ist berechtigt, an der Erörterung jeder Angelegenheit, die es betrifft, im Exekutivkomitee ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Art. 7
Artikel 7 — Das Sekretariat
a) Die Versammlung ernennt einen Generaldirektor als obersten Verwaltungsbeamten der Organisation. Die Befugnisse, die Pflichten, das Dienstverhältnis und die Amtsdauer des Generaldirektors richten sich nach einer von der Versammlung genehmigten Regelung.
b) Der Generaldirektor und sein Vertreter sind berechtigt, an allen Sitzungen der Versammlung und der nachgeordneten Organe der Organisation teilzunehmen; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
c) Der Generaldirektor ernennt die Bediensteten und setzt deren Pflichten und Dienstverhältnis nach einer von der Versammlung genehmigten Regelung fest.
d) Die Bediensteten werden soweit wie möglich auf breiter geographischer Grundlage und unter gebührender Berücksichtigung der verschiedenen, durch die Mitglieder vertretenen Typen der Volkswirtschaft ausgewählt. Oberster Grundsatz bei der Auswahl von Bewerbern und bei der Regelung des Dienstverhältnisses der Bediensteten ist die Gewährleistung eines Höchstmaßes an Leistung, Eignung, Unparteilichkeit und Integrität.
e) Die Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und der Bediensteten haben ausschließlich internationalen Charakter. Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten dürfen sie keine Weisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle außerhalb der Organisation einholen oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte nicht vereinbar ist. Die Mitglieder werden den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten dieser Personen achten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht zu beeinflussen suchen.
Art. 8
Artikel 8 — Abstimmung
a) Bei den Sitzungen der Versammlung hat jedes Mitglied der Organisation eine Stimme; sofern im Allgemeinen Abkommen oder in diesem Abkommen nicht anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse der Versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
b) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees und anderer nachgeordneter Organe hat jeweils eine Stimme, sofern nicht die Geschäftsordnung vorschreibt, daß sich bei einem Streitfall die betroffenen Parteien der Stimme zu enthalten haben.
Art. 9
Artikel 9 — Haushalt und Beiträge
a). Der Generaldirektor legt der Versammlung durch das Exekutivkomitee den jährlichen Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluß der Organisation vor. Der Rechnungsabschluß und der Haushaltsvoranschlag bedürfen der Billigung der Versammlung.
b) Die Ausgaben der Organisation werden nach Maßgabe eines von der Versammlung aufzustellenden Beitragsschlüssels von den Mitgliedern anteilig getragen; jedes Mitglied hat seinen Beitrag unverzüglich an die Organisation zu leisten.
c) Ist ein Mitglied mit der Beitragsleistung im Rückstand und erreicht oder übersteigt die Beitragsschuld den Betrag der für die beiden letzten abgelaufenen Rechnungsjahre geschuldeten Beiträge, so hat dieses Mitglied in den Organen der Organisation kein Stimmrecht und wird bei der zahlenmäßigen Feststellung, ob die jeweiligen Abstimmungserfordernisse erfüllt sind, nicht mitgezählt. Kommt jedoch die Versammlung zu der Überzeugung, dass die Nichtzahlung auf Umstände zurückzuführen ist, die dem Einfluß des Mitglieds entzogen sind, so kann sie das Mitglied zur Stimmabgabe zulassen; in diesem Fall wird das Mitglied entsprechend mitgezählt.
Art. 10
Artikel 10 — Rechtsstellung
a) Die Organisation hat Rechtspersönlichkeit.
b) Die Organisation genießt in dem Gebiet eines jeden ihrer Mitglieder die Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
c) Die Vertreter der Mitglieder und die Beamten der Organisation genießen ebenfalls diejenigen Privilegien und Immunitäten, die für die unabhängige Wahrnehmung der ihnen im Rahmen der Organisation obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
d) Die von einem Mitglied der Organisation ihren Beamten und den Vertretern ihrer Mitglieder zu gewährenden Privilegien und Immunitäten müssen den Privilegien und Immunitäten entsprechen, die dieses Mitglied den SpezialOrganisationen der Vereinten Nationen, ihren Beamten und den Vertretern ihrer Mitglieder auf Grund des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der SpezialOrganisationen oder auf Grund entsprechender Abmachungen gewährt.
Art. 11
Artikel 11 — Beziehungen zu anderen Organisationen
a) Die Organisation trifft mit zwischenstaatlichen Organisationen und Stellen, die ähnliche Verantwortlichkeiten haben, Abmachungen für eine wirksame Zusammenarbeit und zur Vermeidung unnötiger Doppelarbeit.
b) Auf Grund des vorstehenden Absatzes kann die Organisation durch eine von der Versammlung genehmigte Vereinbarung als SpezialOrganisation im Sinne des Artikels 57 der Satzung der Vereinten Nationen in ein entsprechendes Verhältnis zu den Vereinten Nationen treten.
c) Die Organisation kann geeignete Regelungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten im Rahmen des Aufgabenbereiches der Organisation befassen.
Teil III
Besondere Bestimmungen über die Durchführung des Allgemeinen Abkommens
Art. 12
Artikel 12 — Durchführung im allgemeinen
Die Organisation führt diejenigen Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens durch, die ein Vorgehen der Organisation vorsehen; sie übt ferner die anderen Tätigkeiten in bezug auf das Allgemeine Abkommen aus, die ein gemeinsames Handeln erfordern. Dazu gehören die Beschlußfassung, die Förderung von Verhandlungen und Konsultationen, die Durchführung von Studien, die Übermittlung von Vorschlägen und die Entgegennahme von Berichten, und zwar in allen Fällen, in denen dies für die Verwirklichung der Ziele des Allgemeinen Abkommens erforderlich oder zweckmäßig ist.
Art. 13
Artikel 13 — Ausnahmegenehmigungen unter außergewöhnlichen Umständen
Liegen außergewöhnliche Umstände vor, für die in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Abkommen keine Vorsorge getroffen ist, so kann die Versammlung eine Vertragspartei von einer Verpflichtung aus dem Allgemeinen Abkommen entbinden; Voraussetzung dafür ist, daß ein solcher Beschluß mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefaßt wird und dass diese Mehrheit mehr als die Hälfte der Mitglieder umfaßt. Ferner kann die Versammlung nach demselben Abstimmungsverfahren i) bestimmte Arten von außergewöhnlichen Umständen festlegen, unter denen für die Entbindung einer Vertragspartei von Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen andere Abstimmungserfordernisse gelten, und ii) die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels vorschreiben.
Art. 14
Artikel 14 — Schutz der Zugeständnisse und sonstigen Vorteile
a) Wird auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens bei der Organisation geltend gemacht, daß Zugeständnisse oder sonstige Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Allgemeinen Abkommen ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden oder daß die Erreichung eines der Ziele des genannten Abkommens behindert wird, so wird die Organisation die Angelegenheit unverzüglich untersuchen und je nach Lage des Falles entweder den Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens, die sie als beteiligt ansieht, entsprechende Empfehlungen erteilen oder in der Angelegenheit eine Entscheidung treffen. Die Organisation kann mit Vertragsparteien, dem Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen sowie anderen zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen Konsultationen führen, soweit sie dies jeweils für erforderlich hält.
b) Die Organisation kann eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, gegenüber anderen Vertragsparteien die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen in einem nach Feststellung der Organisation angemessenen Umfang auszusetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Umstände schwerwiegend genug sind, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen. Wird gegenüber einer Vertragspartei die Anwendung eines Zugeständnisses oder einer sonstigen Verpflichtung tatsächlich ausgesetzt, so kann diese Vertragspartei spätestens sechzig Tage nach Einleitung dieser Maßnahme dem Generaldirektor der Organisation schriftlich ihre Absicht mitteilen, vom Allgemeinen Abkommen zurückzutreten; der Rücktritt wird mit dem sechzigsten Tage nach Eingang der Mitteilung beim Generaldirektor wirksam.
Art. 15
Artikel 15 — Weitergehung von Bestimmungen dieses Teiles
Die Mitglieder werden in ihrer Eigenschaft als Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens dieses nicht durch Aufnahme von verfahrensrechtlichen Bestimmungen ändern, die sich auf die in den Artikeln 13 und 14 behandelten allgemeinen Fälle beziehen, es sei denn, daß es sich um Bestimmungen über Konsultationen, Verhandlungen oder Empfehlungen handelt.
Teil IV
Sonstige Bestimmungen
Art. 16
Artikel 16 — Änderungen
Änderungen dieses Abkommens treten für die Mitglieder, die sie annehmen, mit Annahme durch zwei Drittel der Organisationsmitglieder und für jedes weitere Mitglied mit Annahme durch dieses Mitglied in Kraft.
Art. 17
Artikel 17 — Inkrafttreten
a) Dieses Abkommen wird, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 21, beim Generaldirektor der Organisation hinterlegt.
b) Dieses Abkommen wird am 10. März 1955 in Genf zur Annahme aufgelegt; es kann durch Unterzeichnung oder in anderer Form von den Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens angenommen werden; ebenso kann es jede andere Regierung annehmen, die nach den von der Organisation aufgestellten Verfahrensregeln dem Generaldirektor ihre Absicht zum Beitritt notifiziert hat.
c) Unbeschadet des Grundsatzes in Artikel 2 tritt dieses Abkommen zwischen den Regierungen, die zu dem nachstehend genannten Zeitpunkt Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens sind und dieses Abkommen angenommen haben, am dreißigsten Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von den in der Anlage zu diesem Abkommen genannten Ländern angenommen worden ist, auf deren Gebiete 85 v. H. des gesamten Außenhandels der dort genannten Länder entfallen; dieser Hundertsatz wird nach der in Betracht kommenden Spalte der Anlage berechnet. Für jede weitere Regierung, die Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens ist, tritt dieses Abkommen am dreißigsten Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von ihr angenommen worden ist. Für jede sonstige Regierung, die das Abkommen angenommen hat, tritt es in Kraft, sobald sie dem Allgemeinen Abkommen beitritt.
Art. 18
Artikel 18 — Notifizierung und Registrierung
a) Der Generaldirektor übermittelt jeder Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Abkommens und notifiziert ihr das Inkrafttreten sowie jede Annahme.
b) Dieses Abkommen wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
Teil V
Übergangsbestimmungen
Art. 19
Artikel 19 — Zusammenhang zwischen diesem Abkommen und den Änderungen des Allgemeinen Abkommens
Tritt dieses Abkommen vor den Änderungen in dem Protokoll über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 10. März 1955 in Kraft, so gelten bis zum Inkrafttreten dieser Änderungen alle Bezugnahmen des Allgemeinen Abkommens auf „die VERTRAGSPARTEIEN“ als Bezugnahme auf die Organisation.
Art. 20
Artikel 20 — Vorläufige Anwendung
Ist dieses Abkommen nicht bis zum 15. November 1955 gemäß Artikel 17 lit. c) in Kraft getreten, so können, unbeschadet des Grundsatzes in Artikel 2, diejenigen Regierungen, die als Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens dazu bereit sind, dennoch seine Anwendung beschließen; Voraussetzung dafür ist, daß auf die Gebiete dieser Regierungen der Anteil des Handels entfällt, der nach Artikel 17 lit. c) für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich ist.
Art. 21
Artikel 21 — Einstweilige Hinterlegungsstelle
Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens lautet die Bezeichnung „Generaldirektor der Organisation“ in Artikel 14 lit. b), Artikel 17 lit. a) und b) und Artikel 18 lit. a) „Geschäftsführender Sekretär der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens“.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am zehnten März neunzehnhundertfünfundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind.
Anlage
Prozentuelle Anteile am Gesamtaußenhandel für die in Artikel 17 vorgesehene Berechnung
Anl. 1
(auf Grund der Durchschnittswerte der Jahre 1949—1953)
Ist dieses Abkommen vor dem Beitritt Japans zum Allgemeinen Abkommen von Vertragsparteien angenommen worden, deren Außenhandel nach Spalte I den in Artikel 17 lit. c) bezeichneten Hundertsatz erreicht, so wird für die Berechnung nach der genannten lit. die Spalte I angewendet. Ist das Abkommen nicht vor dem Beitritt Japans angenommen worden, so wird Spalte II angewendet.