A. Die Mitglieder können der Behörde die von ihnen für zweckdienlich erachteten Mengen von besonderem spaltbarem Material zu den mit der Behörde einvernehmlich festgelegten Bedingungen zur Verfügung stellen. Dieses Material kann nach dem Ermessen des Mitgliedes, das das Material zur Verfügung stellt, entweder von dem betreffenden Mitglied selbst oder mit Zustimmung der Behörde in deren Depots gelagert werden.
B. Die Mitglieder können ferner der Behörde Ausgangsmaterial im Sinne des Artikels XX sowie anderes Material zur Verfügung stellen. Der Gouverneursrat setzt die Mengen derartigen Materials fest, welche die Behörde im Rahmen der im Artikel XIII vorgesehenen Abkommen übernimmt.
C. Jedes Mitglied gibt der Behörde die Menge, Form und Zusammensetzung des besonderen spaltbaren Materials, Ausgangsmaterials und anderen Materials bekannt, das es in Übereinstimmung mit seinen Gesetzen sofort oder während eines vom Gouverneursrat festgesetzten Zeitraumes der Behörde zur Verfügung zu stellen bereit ist.
D. Über Aufforderung der Behörde liefert ein Mitglied von dem von ihm zur Verfügung gestellten Material unverzüglich die von der Behörde festgesetzten Mengen an ein anderes Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern; es liefert ferner der Behörde selbst unverzüglich jene Mengen solchen Materials, die tatsächlich für den Betrieb und die wissenschaftliche Forschung in den Einrichtungen der Behörde unbedingt erforderlich sind.
E. Die Menge, Form und Zusammensetzung des von einem Mitglied zur Verfügung gestellten Materials kann jederzeit von diesem mit Genehmigung des Gouverneursrates geändert werden.
F. Die erste Meldung gemäß lit. C des vorliegenden Artikels hat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Statuten für das in Betracht kommende Mitglied zu erfolgen. Sofern kein gegenteiliger Beschluß des Gouverneursrates vorliegt, bleibt das erstmals zur Verfügung gestellte Material für die Zeit des Kalenderjahres verfügbar, das auf das Jahr folgt, in dem die vorliegenden Statuten für das betreffende Mitglied in Kraft getreten sind. Spätere Meldungen gelten, sofern keine gegenteiligen Beschlüsse des Gouverneursrates vorliegen, gleichfalls für den Zeitraum des auf die Meldung folgenden Kalenderjahres und haben bis spätestens 1. November jeden Jahres zu erfolgen.
G. Die Behörde bezeichnet den Ort und die Art der Lieferung sowie gegebenenfalls die Form und die Zusammensetzung des Materials, um dessen Lieferung aus den Beständen, die ein Mitglied laut Meldung an die Behörde zur Verfügung zu stellen bereit ist, sie dieses Mitglied ersucht. Die Behörde überprüft ferner die Mengen des gelieferten Materials und gibt diese Mengen periodisch den Mitgliedern bekannt.
H. Die Behörde ist für die Lagerung und die Sicherung des in ihrem Besitz befindlichen Materials verantwortlich. Die Behörde sorgt dafür, daß dieses Material gegen (1) Witterungseinflüsse, (2) widerrechtliche Entfernung oder bestimmungswidrige Verwendung, (3) Beschädigung oder Zerstörung einschließlich Sabotage und (4) gewaltsame Wegnahme geschützt ist. Bei der Lagerung des besonderen spaltbaren Materials, das sich in ihrem Besitz befindet, sorgt die Behörde für eine derartige geographische Verteilung dieses Materials, daß die Konzentrierung großer Mengen solchen Materials in einem einzelnen Land oder Gebiet der Erde vermieden wird.
I. Sobald durchführbar und soweit erforderlich, trifft die Behörde folgende Veranlassungen:
1. Sie erstellt oder erwirbt Anlagen, Ausrüstungen und Einrichtungen für die Übernahme, Lagerung und Ausgabe von Material;
2. sie richtet materielle Sicherheitskontrollen ein;
3. sie stellt angemessene betriebliche Gesundheits- und Sicherheitsnormen auf;
4. sie errichtet oder erwirbt Kontrollaboratorien für die Analyse und Prüfung des erhaltenen Materials;
5. sie erstellt oder erwirbt Wohn- und Verwaltungsgebäude für das für vorgenannte Zwecke erforderliche Personal.
J. Das gemäß dem vorliegenden Artikel zur Verfügung gestellte Material wird so verwendet, wie es der Gouverneursrat entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Statuten verfügt. Kein Mitglied hat Recht, zu verlangen, daß das von ihm der Behörde zur Verfügung gestellte Material von der Behörde gesondert aufbewahrt wird, oder das bestimmte Projekt zu bezeichnen, für das es zu verwenden ist.
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