BundesrechtInternationale VerträgeStatuten der Internationalen Atomenergiebehörde

Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde

In Kraft seit 27. September 1957
Up-to-date

ARTIKEL I

Art. 1 Errichtung der Behörde

Die vertragschließenden Parteien errichten eine Internationale Atomenergiebehörde (im folgenden „die Behörde“ genannt), entsprechend den tieferstehend angeführten Bedingungen und Bestimmungen.

ARTIKEL II

Art. 2 Ziele

Ziel der Behörde ist es, den Beitrag der Atomenergie zum Frieden, zur Gesundheit und zum Wohlstand auf der ganzen Welt rascher und in größerem Ausmaße wirksam werden zu lassen. Sie stellt soweit als möglich sicher, daß die von ihr oder über ihr Ersuchen oder unter ihrer Überwachung oder Kontrolle geleistete Hilfe nicht zur Förderung militärischer Zwecke verwendet wird.

ARTIKEL III

Art. 3 Aufgaben

A. Die Behörde hat folgende Befugnisse:

1. die Entwicklung und praktische Anwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke sowie die Forschung auf diesem Gebiet in der ganzen Welt zu fördern und zu unterstützen; über Ersuchen zwischen ihren Mitgliedern die Erbringung von Dienstleistungen bzw. die Lieferung von Material, Ausrüstungen und Einrichtungen zu vermitteln; sowie alle Tätigkeiten auszuüben oder Dienstleistungen zu erbringen, die die Entwicklung oder praktische Anwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke oder die Forschung auf diesem Gebiet fördern;

2. gemäß den vorliegenden Statuten für die Bereitstellung von Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen Vorsorge zu treffen, um den Erfordernissen der Forschung auf dem Gebiet der Atomenergie, ihrer Entwicklung und praktischen Anwendung für friedliche Zwecke einschließlich der Erzeugung von elektrischer Energie unter gebührender Berücksichtigung der Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete der Welt zu entsprechen;

3. den Austausch von wissenschaftlichem und technischem Informationsmaterial über die Verwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke zu fördern;

4. den Austausch und die Ausbildung von Wissenschaftlern und Fachleuten auf dem Gebiet einer friedlichen Verwendung der Atomenergie zu fördern;

5. Sicherheitskontrollen vorzusehen und durchzuführen, die zu gewährleisten bestimmt sind, daß besonderes spaltbares Material und sonstige Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen, Einrichtungen und Informationen, die von der Behörde über ihr Ersuchen oder unter ihrer Aufsicht oder Kontrolle verfügbar gemacht werden, nicht für militärische Zwecke verwendet werden; und über Ersuchen der vertragschließenden Parteien Sicherheitskontrollen auf jede bilaterale oder multilaterale Vereinbarung oder über Ersuchen eines Staates auf jede Tätigkeit dieses Staates auf dem Gebiet der Atomenergie in Anwendung zu bringen;

6. Nach Beratung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und den in Frage kommenden Spezialorganisationen Normen zum Schutz der Gesundheit und zur Verminderung der Gefahren für Leben und Eigentum auf ein Mindestmaß (einschließlich solcher Normen für die Arbeitsbedingungen) aufzustellen oder zu beschließen und für die Anwendung dieser Normen bei ihrer eigenen Tätigkeit sowie bei Tätigkeiten zu sorgen, bei denen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen und Informationen verwendet werden, die von der Behörde bzw. über ihr Ersuchen oder unter der Aufsicht oder Kontrolle der Behörde verfügbar gemacht werden; und über Ersuchen der vertragschließenden Parteien für die Anwendung dieser Normen auf die Tätigkeiten im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung oder über Ersuchen eines Staates auf eine Tätigkeit dieses Staates auf dem Gebiet der Atomenergie zu sorgen;

7. Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen, die der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben dienen, zu erwerben oder zu errichten, wenn die ihr anderweitig in dem betreffenden Gebiet zur Verfügung stehenden Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen unzureichend oder nur zu ihr unbefriedigend erscheinenden Bedingungen verfügbar sind.

B. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben:

1. übt die Behörde ihre Tätigkeit gemäß den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zur Förderung des Friedens und der internationalen Zusammenarbeit und in Übereinstimmung mit deren Bestrebungen zur Förderung einer kontrollierten, die ganze Welt umfassenden Abrüstung sowie in Übereinstimmung mit allen in Verfolg dieser Bestrebungen abgeschlossenen internationalen Abkommen aus;

2. richtet die Behörde eine Kontrolle der Verwendung des ihr übergebenen besonderen spaltbaren Materials ein, um die ausschließliche Verwendung dieses Materials für friedliche Zwecke zu gewährleisten;

3. teilt die Behörde ihre Hilfsmittel in einer Weise zu, daß eine wirksame Verwendung und ein möglichst großer allgemeiner Nutzen in allen Gebieten der Erde erzielt werden, wobei den besonderen Bedürfnissen der unterentwickelten Gebiete der Erde Rechnung zu tragen ist;

4. legt die Behörde alljährlich der Generalversammlung der Vereinten Nationen und gegebenenfalls dem Sicherheitsrat Berichte über ihre Tätigkeit vor: falls sich in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Behörde Fragen ergeben sollten, die in die Zuständigkeit des Sicherheitsrates fallen, so notifiziert die Behörde dies dem Sicherheitsrat als dem Organ, das die Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit trägt, und kann außerdem die ihr auf Grund der vorliegenden Statuten zustehenden Maßnahmen, einschließlich der in Artikel XII, lit. C, angeführten, ergreifen;

5. legt die Behörde dem Wirtschafts- und Sozialrat und anderen Organen der Vereinten Nationen Berichte über Angelegenheiten vor, die in die Zuständigkeit dieser Organe fallen.

C. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben darf die Behörde die Unterstützung, die sie ihren Mitgliedern gewährt, nicht von irgendwelchen politischen, wirtschaftlichen, militärischen oder sonstigen Bedingungen abhängig machen, die mit den Bestimmungen der vorliegenden Statuten nicht vereinbar sind.

D. Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Statuten und der Bestimmungen von zwischen einem Staat oder einer Staatengruppe und der Behörde abgeschlossenen Abkommen, die mit den Bestimmungen der Statuten in Einklang stehen müssen, übt die Behörde ihre Tätigkeit unter gebührender Beachtung der Souveränitätsrechte der Staaten aus.

ARTIKEL IV

Art. 4 Mitglieder

A. Die Gründungsmitglieder der Behörde sind jene Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder irgendeiner ihrer Spezialorganisationen, die die vorliegenden Statuten innerhalb von 90 Tagen, nachdem sie zur Unterzeichnung aufgelegt worden sind, unterzeichnet und in der Folge eine Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.

B. Sonstige Mitglieder der Behörde sind jene Staaten, die, ob sie nun Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer Spezialorganisation sind oder nicht, eine Urkunde über die Annahme der vorliegenden Statuten hinterlegen, nachdem ihre Mitgliedschaft von der Generalkonferenz über Empfehlung des Gouverneursrates angenommen wurde. Bei der Empfehlung und Genehmigung der Mitgliedschaft eines Staates stellen der Gouverneursrat und die Generalkonferenz fest, ob der Staat imstande und bereit ist, die Pflichten eines Mitgliedes der Behörde zu erfüllen, wobei seine Fähigkeit und Bereitschaft, in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen zu handeln, gebührend zu berücksichtigen sind.

C. Die Behörde beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder; um allen von ihnen die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Vorteile zu sichern, ist jedes Mitglied gehalten, die von ihm gemäß den vorliegenden Statuten übernommenen Verpflichtungen in gutem Glauben zu erfüllen.

ARTIKEL V

Art. 5 Generalkonferenz

A. Eine aus Vertretern aller Mitglieder bestehende Generalkonferenz tritt zu einer alljährlich stattfindenden ordentlichen Tagung sowie zu Sondertagungen zusammen, die gegebenenfalls vom Generaldirektor über Ersuchen des Gouverneursrates oder einer Mehrheit der Mitglieder einberufen werden. Die Tagungen finden, sofern von der Generalkonferenz nichts anderes bestimmt wird, am Sitz der Behörde statt.

B. Auf diesen Tagungen ist jedes Mitglied durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern und Beratern begleitet sein kann. Die Kosten der Teilnahme einer Delegation werden von dem betreffenden Mitglied getragen.

C. Die Generalkonferenz wählt zu Beginn jeder Tagung einen Präsidenten sowie alle sonstigen erforderlichen Funktionäre, die für die Dauer der Tagung im Amt bleiben. Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Statuten bestimmt die Generalkonferenz ihre Geschäftsordnung selbst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse gemäß Artikel XIV, lit. H, Artikel XVIII, lit. C, und Artikel XIX, lit. B, werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt. Beschlüsse über sonstige Fragen, einschließlich der Festlegung zusätzlicher Fragen oder Fragenkomplexe, über die eine Beschlußfassung mit Zweidrittelmehrheit zu erfolgen hat, werden mit einer Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt. Eine Mehrheit von Mitgliedern ist beschlußfähig.

D. Die Generalkonferenz kann alle Fragen oder Angelegenheiten, die in den Bereich der vorliegenden Statuten fallen oder sich auf die Befugnisse und Funktionen von in diesen Statuten vorgesehenen Organen beziehen, erörtern und kann über diese Fragen oder Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Behörde oder an den Gouverneursrat oder an beide richten.

E. Die Generalkonferenz:

1. wählt die Mitglieder des Gouverneursrates gemäß Artikel VI;

2. genehmigt die Mitgliedschaft von Staaten gemäß Artikel IV;

3. entzieht einem Mitglied vorübergehend die ihm aus der Mitgliedschaft zustehenden Privilegien und Rechte gemäß Artikel XIX;

4. prüft den Jahresbericht des Gouverneursrates;

5. genehmigt gemäß Artikel XIV das vom Gouverneursrat empfohlene Budget der Behörde oder verweist es mit Empfehlungen, die das Budget als Ganzes oder einzelne Teile desselben betreffen, an den Gouverneursrat zur neuerlichen Vorlage an die Generalkonferenz zurück;

6. genehmigt die Berichte, welche auf Grund des Abkommens über die Beziehungen zwischen der Behörde und den Vereinten Nationen der Vereinten Nationen vorzulegen sind – ausgenommen die in lit. C des Artikels XII erwähnten Berichte – oder verweist sie an den Gouverneursrat mit ihren Empfehlungen zurück;

7. genehmigt alle Abkommen zwischen der Behörde und den Vereinten Nationen oder anderen Organisationen gemäß Artikel XVI oder verweist sie mit eigenen Empfehlungen an den Gouverneursrat zur neuerlichen Vorlage an die Generalkonferenz zurück;

8. genehmigt Vorschriften und Beschränkungen hinsichtlich der Befugnisse für die Aufnahme von Geldmitteln durch den Gouverneursrat gemäß lit. G des Artikels XIV; genehmigt Vorschriften bezüglich der Entgegennahme freiwilliger Beiträge durch die Behörde; und erteilt gemäß Artikel XIV, lit. F, ihre Genehmigung dafür, wie der in dem genannten Absatz erwähnte allgemeine Fonds verwendet werden darf;

9. genehmigt Abänderungen der vorliegenden Statuten gemäß lit. C des Artikels XVIII;

10. genehmigt die Bestellung des Generaldirektors gemäß Artikel VII, lit. A.

F. Die Generalkonferenz ist befugt:

1. Beschlüsse über alle Angelegenheiten zu fassen, die ausdrücklich zu diesem Zweck vom Gouverneursrat an die Generalkonferenz verwiesen werden;

2. dem Gouverneursrat die Behandlung bestimmter Angelegenheiten vorzuschlagen und vom Gouverneursrat Berichte über alle zum Aufgabenbereich der Behörde gehörenden Angelegenheiten anzufordern.

ARTIKEL VI

Art. 6 Rat der Gouverneure

A. Der Gouverneursrat setzt sich wie folgt zusammen:

1. Der Gouverneursrat bestellt am Ende seiner Funktionsperiode als Mitglieder des Gouverneursrates die zehn Mitglieder, die in der Technologie der Atomenergie einschließlich der Erzeugung von Ausgangsmaterial am weitesten fortgeschritten sind, sowie das in der Technologie der Atomenergie einschließlich der Erzeugung von Ausgangsmaterial am weitesten fortgeschrittene Mitglied aus jedem der folgenden, nicht bereits durch eines der vorgenannten zehn Mitglieder vertretenen Gebiete:

(1) Nordamerika,

(2) Lateinamerika,

(3) Westeuropa,

(4) Osteuropa,

(5) Afrika,

(6) Mittlerer Osten und Südasien,

(7) Südostasien und Pazifik,

(8) Ferner Osten.

2. Die Generalkonferenz wählt in den Gouverneursrat:

(a) Zwanzig Mitglieder, wobei sie gebührend darauf achtet, daß im gesamten Gouverneursrat die Mitglieder aus den in lit. A Ziffer 1 dieses Artikels angeführten Gebieten angemessen vertreten sind, sodaß der Gouverneursrat stets fünf Vertreter des Gebietes Lateinamerika, vier Vertreter des Gebietes Westeuropa, drei Vertreter des Gebietes Osteuropa, vier Vertreter des Gebietes Afrika, zwei Vertreter des Gebietes Mittlerer Osten und Südasien, einen Vertreter des Gebietes Südostasien und Pazifik und einen Vertreter des Gebietes Ferner Osten enthält. Kein zu dieser Gruppe gehörendes Mitglied kann nach Ablauf seiner Funktionsperiode in derselben Gruppe für die folgende Funktionsperiode wiedergewählt werden.

(b) Ein weiteres Mitglied aus folgenden Gebieten:

Mittlerer Osten und Südasien

Südostasien und Pazifik

Ferner Osten;

(c) Ein weiteres Mitglied aus folgenden Gebieten:

Afrika

Mittlerer Osten und Südasien

Südostasien und Pazifik

B. Die in lit. A Ziffer 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bestellungen werden spätestens 60 Tage vor jeder ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz vorgenommen. Die in lit. A Ziffer 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene Wahl findet bei der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz statt.

C. Die Funktionsperiode der gemäß lit. A Ziffer 1 des vorliegenden Artikels im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder läuft vom Ende der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz, anläßlich deren sie bestellt wurden, bis zum Ende der folgenden ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz.

D. Die Funktionsperiode der gemäß lit. A Ziffer 2 des vorliegenden Artikels im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder läuft vom Ende der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz, bei der sie gewählt werden, bis zum Ende der zweiten auf ihre Wahl folgenden Jahrestagung der Generalkonferenz.

E. Jedes Mitglied des Gouverneursrates hat eine Stimme. Beschlüsse über die Höhe des Budgets der Behörde werden, wie in Artikel XIV, lit. H, vorgesehen, von einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Abstimmenden gefaßt. Beschlüsse über sonstige Fragen, einschließlich der Festlegung zusätzlicher Fragen oder Fragenkomplexe, über die eine Beschlußfassung mit Zweidrittelmehrheit zu erfolgen hat, werden mit einer Mehrheit der Anwesenden und Abstimmenden gefaßt. Eine Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder des Gouverneursrates ist beschlußfähig.

F. Der Gouverneursrat ist befugt, gemäß den vorliegenden Statuten und vorbehaltlich seiner darin vorgesehenen Verantwortlichkeit gegenüber der Generalkonferenz die Funktionen der Behörde auszuüben.

G. Der Gouverneursrat tritt zu den von ihm bestimmten Zeitpunkten zusammen. Sofern nichts anderes vom Gouverneursrat bestimmt wird, finden die Tagungen am Sitz der Behörde statt.

H. Der Gouverneursrat wählt aus der Reihe seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und andere Funktionäre und setzt seine Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Statuten selbst fest.

I. Der Gouverneursrat kann die Komitees einsetzen, die er für zweckmäßig hält. Er kann Personen bestimmen, die ihn gegenüber anderen Organisationen vertreten.

J. Der Gouverneursrat bereitet für die Generalkonferenz einen Jahresbericht über die Agenden der Behörde sowie über alle von der Behörde genehmigten Projekte vor. Der Gouverneursrat bereitet ferner alle Berichte zur Vorlage an die Generalkonferenz vor, die die Behörde den Vereinten Nationen oder irgendeiner anderen Organisation, deren Tätigkeit mit derjenigen der Behörde zusammenhängt, vorzulegen hat bzw. deren Vorlage gegebenenfalls von ihr verlangt wird. Diese Berichte sind zusammen mit den Jahresberichten den Mitgliedern der Behörde spätestens einen Monat vor der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz vorzulegen.

ARTIKEL VII

Art. 7 Personal

A. An der Spitze des Personals der Behörde steht ein Generaldirektor. Der Generaldirektor wird vom Gouverneursrat mit Zustimmung der Generalkonferenz für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Behörde.

B. Der Generaldirektor ist für die Einstellung, organisatorische Einteilung und Tätigkeit des Personals verantwortlich und untersteht den Weisungen und der Kontrolle des Gouverneursrates. Er erfüllt seine Aufgabe gemäß den vom Gouverneursrat genehmigten Vorschriften.

C. Das Personal umfaßt die für die Verwirklichung der Ziele und die Durchführung der Aufgaben der Behörde erforderlichen geeigneten wissenschaftlichen und technischen sowie sonstigen Kräfte. Hiebei gilt als Richtlinie, daß das ständige Personal der Behörde auf ein Minimum beschränkt bleiben soll.

D. Bei der Auswahl und der Einstellung des Personalstabes und bei der Festlegung der Dienstverhältnisse gilt als oberster Grundsatz, Mitarbeiter zu gewinnen, die hinsichtlich Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Charakter den höchsten Anforderungen entsprechen. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist die Beitragsleistung der Mitglieder der Behörde gebührend zu beachten sowie die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Basis erfolgt.

E. Die Bestimmungen und Bedingungen, unter denen das Personal eingestellt, entlohnt und entlassen wird, haben den vom Gouverneursrat festgelegten Vorschriften zu entsprechen, vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Statuten und der allgemeinen, von der Generalkonferenz über Empfehlung des Gouverneursrates genehmigten Richtlinien.

F. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben dürfen der Generaldirektor und das Personal von keiner Stelle außerhalb der Behörde irgendwelche Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die ihrer Stellung als Beamte der Behörde abträglich sein könnten; entsprechend ihrer Verantwortlichkeit gegenüber der Behörde dürfen sie keinerlei Industriegeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen preisgeben, die ihnen auf Grund ihrer Amtspflichten im Dienste der Behörde zur Kenntnis gelangen. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den internationalen Charakter der dem Generaldirektor und dem Personalstab obliegenden Aufgaben zu achten und keinen Versuch zu unternehmen, sie in der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

G. Unter den Begriff „Personal“ des vorliegenden Artikels fallen auch Wachmannschaften.

ARTIKEL VIII

Art. 8 Informationsaustausch

A. Jedes Mitglied soll die Informationen zur Verfügung stellen, welche seiner Ansicht nach für die Behörde von Nutzen sind.

B. Jedes Mitglied stellt der Behörde alle wissenschaftlichen Informationen zur Verfügung, die das Ergebnis der von der Behörde gemäß Artikel XI geleisteten Hilfe sind.

C. Die Behörde sammelt die ihr gemäß lit. A und B des vorliegenden Artikels zugekommenen Informationen und macht sie ihren Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich. Sie ergreift selbst aktive Maßnahmen, um den Austausch von Informationen, die das Wesen der Atomenergie und ihre friedliche Verwendung betreffen, unter ihren Mitgliedern zu fördern, und fungiert zu diesem Zweck als vermittelnde Stelle zwischen ihren Mitgliedern.

ARTIKEL IX

Art. 9 Beistellung von Material

A. Die Mitglieder können der Behörde die von ihnen für zweckdienlich erachteten Mengen von besonderem spaltbarem Material zu den mit der Behörde einvernehmlich festgelegten Bedingungen zur Verfügung stellen. Dieses Material kann nach dem Ermessen des Mitgliedes, das das Material zur Verfügung stellt, entweder von dem betreffenden Mitglied selbst oder mit Zustimmung der Behörde in deren Depots gelagert werden.

B. Die Mitglieder können ferner der Behörde Ausgangsmaterial im Sinne des Artikels XX sowie anderes Material zur Verfügung stellen. Der Gouverneursrat setzt die Mengen derartigen Materials fest, welche die Behörde im Rahmen der im Artikel XIII vorgesehenen Abkommen übernimmt.

C. Jedes Mitglied gibt der Behörde die Menge, Form und Zusammensetzung des besonderen spaltbaren Materials, Ausgangsmaterials und anderen Materials bekannt, das es in Übereinstimmung mit seinen Gesetzen sofort oder während eines vom Gouverneursrat festgesetzten Zeitraumes der Behörde zur Verfügung zu stellen bereit ist.

D. Über Aufforderung der Behörde liefert ein Mitglied von dem von ihm zur Verfügung gestellten Material unverzüglich die von der Behörde festgesetzten Mengen an ein anderes Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern; es liefert ferner der Behörde selbst unverzüglich jene Mengen solchen Materials, die tatsächlich für den Betrieb und die wissenschaftliche Forschung in den Einrichtungen der Behörde unbedingt erforderlich sind.

E. Die Menge, Form und Zusammensetzung des von einem Mitglied zur Verfügung gestellten Materials kann jederzeit von diesem mit Genehmigung des Gouverneursrates geändert werden.

F. Die erste Meldung gemäß lit. C des vorliegenden Artikels hat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Statuten für das in Betracht kommende Mitglied zu erfolgen. Sofern kein gegenteiliger Beschluß des Gouverneursrates vorliegt, bleibt das erstmals zur Verfügung gestellte Material für die Zeit des Kalenderjahres verfügbar, das auf das Jahr folgt, in dem die vorliegenden Statuten für das betreffende Mitglied in Kraft getreten sind. Spätere Meldungen gelten, sofern keine gegenteiligen Beschlüsse des Gouverneursrates vorliegen, gleichfalls für den Zeitraum des auf die Meldung folgenden Kalenderjahres und haben bis spätestens 1. November jeden Jahres zu erfolgen.

G. Die Behörde bezeichnet den Ort und die Art der Lieferung sowie gegebenenfalls die Form und die Zusammensetzung des Materials, um dessen Lieferung aus den Beständen, die ein Mitglied laut Meldung an die Behörde zur Verfügung zu stellen bereit ist, sie dieses Mitglied ersucht. Die Behörde überprüft ferner die Mengen des gelieferten Materials und gibt diese Mengen periodisch den Mitgliedern bekannt.

H. Die Behörde ist für die Lagerung und die Sicherung des in ihrem Besitz befindlichen Materials verantwortlich. Die Behörde sorgt dafür, daß dieses Material gegen (1) Witterungseinflüsse, (2) widerrechtliche Entfernung oder bestimmungswidrige Verwendung, (3) Beschädigung oder Zerstörung einschließlich Sabotage und (4) gewaltsame Wegnahme geschützt ist. Bei der Lagerung des besonderen spaltbaren Materials, das sich in ihrem Besitz befindet, sorgt die Behörde für eine derartige geographische Verteilung dieses Materials, daß die Konzentrierung großer Mengen solchen Materials in einem einzelnen Land oder Gebiet der Erde vermieden wird.

I. Sobald durchführbar und soweit erforderlich, trifft die Behörde folgende Veranlassungen:

1. Sie erstellt oder erwirbt Anlagen, Ausrüstungen und Einrichtungen für die Übernahme, Lagerung und Ausgabe von Material;

2. sie richtet materielle Sicherheitskontrollen ein;

3. sie stellt angemessene betriebliche Gesundheits- und Sicherheitsnormen auf;

4. sie errichtet oder erwirbt Kontrollaboratorien für die Analyse und Prüfung des erhaltenen Materials;

5. sie erstellt oder erwirbt Wohn- und Verwaltungsgebäude für das für vorgenannte Zwecke erforderliche Personal.

J. Das gemäß dem vorliegenden Artikel zur Verfügung gestellte Material wird so verwendet, wie es der Gouverneursrat entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Statuten verfügt. Kein Mitglied hat Recht, zu verlangen, daß das von ihm der Behörde zur Verfügung gestellte Material von der Behörde gesondert aufbewahrt wird, oder das bestimmte Projekt zu bezeichnen, für das es zu verwenden ist.

ARTIKEL X

Art. 10 Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen

Die Mitglieder können der Behörde Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen zur Verfügung stellen, die der Behörde bei der Verwirklichung ihrer Ziele und Durchführung ihrer Aufgaben dienlich sein können.

ARTIKEL XI

Art. 11 Projekte der Behörde

A. Jedes Mitglied der Behörde, das, bzw. jede Gruppe von Mitgliedern, die ein Projekt für die Erforschung oder Entwicklung oder praktische Anwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke aufstellen will, kann die Behörde um Hilfe bei der Beschaffung der dafür erforderlichen besonderen spaltbaren und sonstigen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen ersuchen. Jedes derartige Ersuchen muß von einer Darlegung des Zweckes und des Umfanges des Projektes begleitet sein und ist vom Gouverneursrat zu prüfen.

B. Über Ersuchen kann die Behörde auch ein Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern beim Abschluß von Vereinbarungen für die Beschaffung der erforderlichen finanziellen Fremdmittel zur Durchführung derartiger Projekte unterstützen. Die Behörde ist bei Gewährung einer solchen Unterstützung nicht gehalten, irgendwelche Garantien oder finanzielle Verpflichtungen für das Projekt zu übernehmen.

C. Unter Berücksichtigung der Wünsche des (der) das Ersuchen stellenden Mitgliedes (Mitglieder) kann die Behörde die Lieferung der für das Projekt erforderlichen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen durch ein oder mehrere Mitglieder vermitteln oder diese zum Teil oder zur Gänze selbst beistellen.

D. Zur Prüfung des Ersuchens kann die Behörde eine oder mehrere hiefür geeignete Personen zum Studium des Projektes in das Hoheitsgebiet des Mitgliedes, das, bzw. der Mitgliedergruppe, die das Ersuchen stellt, entsenden. Zu diesem Zwecke kann die Behörde mit Zustimmung des Mitgliedes, das, bzw. der Mitgliedergruppe, die das Ersuchen stellt, eigenes Personal verwenden oder hiefür geeignete Staatsangehörige irgendeines Mitgliedes bestellen.

E. Vor Genehmigung eines Projektes gemäß dem vorliegenden Artikel zieht der Gouverneursrat gebührend in Betracht:

1. die Zweckmäßigkeit des Projektes und seine Durchführbarkeit in technischer und wissenschaftlicher Hinsicht;

2. das Vorhandensein entsprechender Pläne, ausreichender Geldmittel sowie des geeigneten technischen Personals, um eine wirksame Durchführung des Projektes zu gewährleisten;

3. das Vorhandensein von für die Manipulation und Lagerung des Materials und für die betrieblichen Einrichtungen angemessenen Gesundheits- und Sicherheitsnormen;

4. die Tatsache, daß das Mitglied, das, bzw. die Mitgliedergruppe, die das Ersuchen stellt, nicht in der Lage ist, sich die notwendigen Geldmittel, Materialien, Einrichtungen, Ausrüstungen und Dienstleistungen zu beschaffen;

5. die gleichmäßige Verteilung der der Behörde zur Verfügung stehenden Materialien und sonstigen Hilfsmittel;

6. die besonderen Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete der Welt; und

7. alle sonstigen einschlägigen Fragen.

F. Nach Genehmigung eines Projektes hat die Behörde mit dem Mitglied, das, bzw. mit der Mitgliedergruppe, die das Projekt vorlegt, ein Abkommen zu schließen, das folgendes regelt:

1. die Zuteilung des gegebenenfalls erforderlichen besonderen spaltbaren Materials und sonstigen Materials für das Projekt;

2. die Beförderung des besonderen spaltbaren Materials – gleichgültig, ob es sich bei der Behörde oder bei dem Mitglied in Gewahrsam befindet, das dieses Material für die Verwendung bei Projekten der Behörde zur Verfügung stellt – vom jeweiligen Aufbewahrungsort zu dem Mitglied, das, bzw. der Mitgliedergruppe, die das Projekt vorlegt, und zwar zu Bedingungen, welche die Sicherheit der erforderlichen Sendung gewährleisten und den anwendbaren betrieblichen Gesundheits- und Sicherheitsnormen entsprechen;

3. die Bedingungen und Bestimmungen einschließlich der Kosten, zu denen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen von der Behörde selbst beigestellt werden; falls solche Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen von einem Mitglied beizustellen sind, sind die Bedingungen und Bestimmungen anzuführen, die zwischen letzterem und dem Mitglied, das, bzw. der Mitgliedergruppe, die das Projekt vorlegt, vereinbart worden sind;

4. die Verpflichtung des Mitgliedes, das, bzw. der Mitgliedergruppe, die das Projekt vorlegt, umfaßt (a) die zu leistende Hilfe nicht zur Förderung militärischer Zwecke zu verwenden und (b) das Projekt den in Artikel XII vorgesehenen Sicherheitskontrollen zu unterwerfen, wobei die einschlägigen Sicherheitskontrollen in dem Abkommen anzuführen sind;

5. die Rechte und Interessen der Behörde und des oder der beteiligten Mitglieder an irgendwelchen Erfindungen oder Entdeckungen einschließlich der auf diese erteilten Patente;

6. die Beilegung von Streitigkeiten;

7. alle sonstigen einschlägigen Fragen.

G. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten gegebenenfalls auch für Ersuchen um Materialien, Dienstleistungen, Einrichtungen oder Ausrüstungen in Verbindung mit einem bereits bestehenden Projekt.

ARTIKEL XII

Art. 12 Sicherheitskontrollen der Behörde

A. Bei allen Projekten der Behörde und sonstigen Vereinbarungen, bei denen die Behörde von den betreffenden Parteien gebeten wird, Sicherheitskontrollen anzuwenden, kommen der Behörde folgende Rechte und Pflichten in dem für das Projekt oder die Vereinbarung erforderlichen Ausmaß zu:

1. die Pläne von Spezialausrüstungen und -einrichtungen einschließlich Atomreaktoren zu prüfen und lediglich vom Gesichtspunkt aus zu genehmigen, daß gewährleistet ist, daß die Pläne keinem militärischen Zweck dienen, den in Betracht kommenden betrieblichen Gesundheits- und Sicherheitsnormen entsprochen und die wirksame Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Sicherheitskontrollen ermöglicht wird;

2. die Beachtung der von der Behörde vorgeschriebenen betrieblichen Gesundheits- und Sicherheitsnormen zu verlangen;

3. die Führung und Vorlage von Betriebsaufzeichnungen zu verlangen, um den Nachweis des Ausgangsmaterials und besonderen spaltbaren Materials, das im Rahmen des Projektes oder der Vereinbarung verwendet oder erzeugt wird, gewährleisten zu helfen;

4. Fortschrittsberichte zu verlangen und entgegenzunehmen;

5. die zu verwendenden Mittel für die chemische Aufbereitung bestrahlten Materials zu genehmigen, lediglich um sicherzustellen, daß diese chemische Aufbereitung nicht zur Abzweigung von Material für militärische Zwecke benutzt werden kann und den anwendbaren betrieblichen Gesundheits- und Sicherheitsnormen entspricht; zu verlangen, daß besonderes spaltbares Material, das wiedergewonnen wird oder als Nebenprodukt anfällt, unter fortdauernder Anwendung der Sicherheitskontrollen der Behörde für friedliche Zwecke, in der Forschung oder für bereits bestehende oder im Bau befindliche Reaktoren, die vor dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern näher bezeichnet werden, Verwendung findet; und die Deponierung bei der Behörde aller Überschüsse an besonderem spaltbarem Material, das über den Bedarf für die oben angeführten Zwecke hinaus wiedergewonnen wird oder als Nebenprodukt anfällt, zu verlangen, um eine Aufspeicherung von derartigem Material zu verhindern, jedoch mit der Bestimmung, daß das auf diese Weise bei der Behörde deponierte besondere spaltbare Material in der Folge über Ersuchen des betreffenden Mitgliedes oder der betreffenden Mitglieder unverzüglich dem betreffenden Mitglied oder Mitgliedern zur Verwendung unter den oben angegebenen Voraussetzungen zurückgegeben wird;

6. in das Hoheitsgebiet des empfangenden Staates oder der empfangenden Staaten Inspektoren zu entsenden, die von der Behörde nach Beratung mit dem betreffenden Staate oder mit den betreffenden Staaten bestimmt werden, die jederzeit zu allen Örtlichkeiten und Unterlagen sowie zu jeder Person Zutritt haben, die auf Grund ihrer Tätigkeit mit Material, Ausrüstungen oder Einrichtungen zu tun hat, auf die nach diesen Statuten Sicherheitskontrollen anzuwenden sind, und zwar soweit dies erforderlich ist, um den Nachweis des gelieferten Ausgangsmaterials und besonderen spaltbaren Materials sowie der Spaltprodukte zu erbringen und um festzustellen, ob die in Artikel XI lit. F Ziffer 4 angegebene Verpflichtung, jede Verwendung zur Förderung irgend eines militärischen Zweckes zu unterlassen, die in lit. A Ziffer 2 des vorliegenden Artikels angeführten betrieblichen Gesundheits- und Sicherheitsnormen sowie alle sonstigen in dem Abkommen zwischen der Behörde und dem betreffenden Staat oder den betreffenden Staaten vorgeschriebenen Bedingungen eingehalten werden. Den von der Behörde bestellten Inspektoren werden Vertreter der Behörden des betreffenden Staates beigegeben, falls dieser Staat es wünscht, vorausgesetzt, daß dadurch in der Ausübung der Funktionen der Inspektoren keine Verzögerung oder anderweitige Behinderung eintritt;

7. falls diese Bedingungen nicht eingehalten werden und es der (die) empfangende(n) Staat(en) unterläßt (unterlassen), innerhalb einer angemessenen Frist die geforderten Abhilfemaßnahmen zu treffen, die Hilfeleistung auszusetzen oder einzustellen und alle von der Behörde oder einem Mitglied für die Förderung des Projektes zur Verfügung gestellten Materialien und Ausrüstungen zurückzunehmen.

B. Soweit erforderlich, bestellt die Behörde einen Stab von Inspektoren. Der Inspektorenstab hat die Pflicht, alle von der Behörde selbst durchgeführten Operationen zu prüfen, um festzustellen, ob die Behörde die betrieblichen Gesundheits- und Sicherheitsnormen einhält, deren Anwendung von ihr bei Projekten vorgeschrieben wird, die ihrer Genehmigung, Aufsicht oder Kontrolle unterliegen, sowie ob die Behörde alle notwendigen Maßnahmen trifft, um zu verhindern, daß das Ausgangsmaterial und besondere spaltbare Material, das sich in ihrem Gewahrsam befindet oder in ihren Operationen erzeugt wird, zur Förderung militärischer Zwecke verwendet wird. Die Behörde trifft sodann Abhilfemaßnahmen, um jede Nichteinhaltung der Bedingungen oder Unterlassung der entsprechenden Schritte abzustellen.

C. Der Inspektorenstab hat ferner die Pflicht, sich in die in lit. A Ziffer 6 des vorliegenden Artikels erwähnten Nachweise zu beschaffen und zu überprüfen sowie festzustellen, ob die in lit. F Ziffer 4 des Artikels XI erwähnte Verpflichtung bzw. die in lit. A Ziffer 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Normen sowie alle sonstigen, in dem Abkommen zwischen der Behörde und dem betreffenden Staat oder den betreffenden Staaten vorgeschriebenen Bedingungen des Projektes eingehalten werden. Die Inspektoren melden jede derartige Nichteinhaltung dem Generaldirektor, der sodann die Meldung an den Gouverneursrat weiterleitet. Der Gouverneursrat fordert den empfangenden Staat oder die empfangenden Staaten auf, jede von ihm festgestellte Nichteinhaltung sofort abzustellen. Der Gouverneursrat meldet die Nichteinhaltung allen Mitgliedern sowie dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung der Vereinten Nationen. Falls der empfangende Staat oder die empfangenden Staaten es unterlassen, innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu treffen, so kann der Gouverneursrat eine oder beide der folgenden Maßnahmen ergreifen: direkte Kürzung oder Aussetzung der von der Behörde oder einem Mitglied gewährten Hilfe sowie Rückforderung der dem empfangenden Mitglied oder der betreffenden Mitgliedergruppe zur Verfügung gestellten Materialien und Ausrüstungen. Die Behörde kann auch gemäß Artikel XIX jedes zuwiderhandelnde Mitglied von den Privilegien und Rechten der Mitgliedschaft zeitweilig ausschließen.

ARTIKEL XIII

Art. 13 Vergütung der Mitglieder

Sofern zwischen dem Gouverneursrat und dem Mitglied, das der Behörde Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Einrichtungen zur Verfügung stellt, nichts anderes vereinbart wird, schließt der Gouverneursrat mit dem betreffenden Mitglied ein Abkommen über die für die Lieferungen und Leistungen zu zahlende Vergütung.

ARTIKEL XIV

Art. 14 Finanzen

A. Der Gouverneursrat legt der Generalkonferenz jährlich einen Voranschlag für die Ausgaben der Behörde vor. Um die Arbeit des Gouverneursrates in dieser Hinsicht zu erleichtern, stellt der Generaldirektor den ersten Entwurf des Voranschlages auf. Falls die Generalkonferenz den Voranschlag nicht genehmigt, verweist sie ihn zusammen mit ihren Empfehlungen an den Gouverneursrat zurück. Der Gouverneursrat legt dann einen weiteren Voranschlag der Generalkonferenz zur Genehmigung vor.

B. Die Ausgaben der Behörde werden in folgende Gruppen eingeteilt:

1. Verwaltungsausgaben. Diese umfassen:

(a) die Kosten des Personals der Behörde, soweit es nicht in Verbindung mit den in lit. B Ziffer 2 angeführten Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen beschäftigt ist; Kosten der Tagungen, Ausgaben für die Vorbereitung der Projekte der Behörde und für die Verteilung von Informationen;

(b) die Kosten für die Durchführung der Sicherheitskontrollen gemäß Artikel XII in Verbindung mit Projekten der Behörde sowie Kosten gemäß lit. A Ziffer 5 des Artikels III in Verbindung mit bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zusammen mit den Kosten für Manipulation und Lagerung besonderen spaltbaren Materials durch die Behörde, mit Ausnahme der in lit. E bezeichneten Lager- und Manipulationskosten;

2. die nicht bereits in Ziffer 1 angeführten Ausgaben in Verbindung mit Materialien, Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen, welche die Behörde bei der Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben erwirbt oder erstellt, sowie die Kosten für Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen, welche die Behörde auf Grund von Abkommen mit einem oder mehreren Mitgliedern beistellt.

C. Bei der Festsetzung der Ausgaben gemäß lit. B Ziffer 1 (b) bringt der Gouverneursrat jene Beträge in Abzug, die auf Grund von Abkommen, betreffend die Anwendung von Sicherheitskontrollen, zwischen der Behörde und den Parteien bilateraler oder multilateraler Abkommen wieder hereingebracht werden können.

D. Der Gouverneursrat teilt die in lit. B Ziffer 1 angeführten Ausgaben unter den Mitgliedern gemäß einem von der Generalkonferenz festzusetzenden Verteilungsschlüssel verhältnismäßig auf. Bei Festsetzung des Verteilungsschlüssels läßt sich die Generalkonferenz von den Grundsätzen leiten, die von den Vereinten Nationen für die Bestimmung der Beiträge der Mitgliedstaaten für das ordentliche Budget der Vereinten Nationen angenommen wurden.

E. Der Gouverneursrat stellt periodisch eine Liste der Gebühren für die Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen auf, die die Behörde den Mitgliedern beistellt, einschließlich angemessener einheitlicher Lagerungs- und Manipulationsgebühren. Diese Gebührenliste wird so angelegt, daß die Behörde entsprechende Einnahmen erzielt, um die in lit. B Ziffer 2 angeführten Auslagen und Kosten zu decken, abzüglich aller freiwilligen Beiträge, welche der Gouverneursrat gemäß lit. F für diesen Zweck verwenden kann. Die Einnahmen aus diesen Gebühren sind einem Sonderfonds zuzuführen, der dazu dient, alle von den Mitgliedern beigestellten Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Einrichtungen zu bezahlen sowie die sonstigen, in lit. B Ziffer 2 bezeichneten Ausgaben zu decken, die gegebenenfalls der Behörde selbst erwachsen.

F. Jeder Überschuß der in lit. E bezeichneten Einnahmen über die dort bezeichneten Kosten und Ausgaben sowie alle freiwilligen Beiträge an die Behörde werden einem allgemeinen Fonds zugeführt, über dessen Verwendung der Gouverneursrat mit Zustimmung der Generalkonferenz verfügt.

G. Vorbehaltlich der von der Generalkonferenz genehmigten Vorschriften und Beschränkungen ist der Gouverneursrat befugt, im Namen der Behörde Anleihen aufzunehmen, ohne jedoch den Mitgliedern der Behörde eine Verbindlichkeit bezüglich der gemäß dieser Befugnis aufgenommenen Anleihen aufzuerlegen; er ist ferner befugt, freiwillige Beiträge, die an die Behörde geleistet werden, entgegenzunehmen.

H. Die Beschlüsse der Generalkonferenz über finanzielle Fragen und des Gouverneursrates über die Höhe des Budgets der Behörde bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

ARTIKEL XV

Art. 15 Privilegien und Immunitäten

A. Die Behörde genießt auf dem Hoheitsgebiet jedes Mitgliedes die Rechte, Privilegien und Immunitäten, deren sie bedarf, um ihre Aufgaben zu erfüllen.

B. Delegierte der Mitglieder sowie ihre Stellvertreter und Berater, die Mitglieder des Gouverneursrates sowie ihre Stellvertreter und Berater, der Generaldirektor und das Personal der Behörde genießen jene Privilegien und Immunitäten, deren sie bedürfen, um die ihnen im Rahmen der Behörde obliegenden Aufgaben unabhängig erfüllen zu können.

C. Die in diesem Artikel erwähnten Rechte, Privilegien und Immunitäten werden in einem oder in mehreren gesonderten Abkommen zwischen der Behörde, die zu diesem Zweck von dem nach den Anweisungen des Gouverneursrates handelnden Generaldirektor vertreten wird, und den Mitgliedern festgelegt.

ARTIKEL XVI

Art. 16 Beziehungen zu anderen Organisationen

A. Der Gouverneursrat ist ermächtigt, mit Zustimmung der Generalkonferenz ein oder mehrere Abkommen abzuschließen, wodurch zweckdienliche Beziehungen zwischen der Behörde und den Vereinten Nationen sowie allen anderen Organisationen, deren Tätigkeit mit jener der Behörde in Verbindung steht, hergestellt werden.

B. In dem oder den die Beziehungen zwischen der Behörde und den Vereinten Nationen herstellenden Abkommen ist vorzusehen:

1. daß die Behörde die gemäß lit. B Ziffer 4 und 5 des Artikels III vorgesehenen Berichte vorlegt;

2. daß die Behörde die sie betreffenden Entschließungen der Generalversammlung oder eines Rates der Vereinten Nationen prüft und über Ersuchen dem zuständigen Organ der Vereinten Nationen Berichte über die Maßnahmen vorlegt, die von ihr oder ihren Mitgliedern auf Grund einer solchen Prüfung in Übereinstimmung mit den vorliegenden Statuten ergriffen worden sind.

ARTIKEL XVII

Art. 17 Regelung von Meinungsverschiedenheiten

A. Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit, betreffend die Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Statuten, die nicht im Verhandlungswege geregelt wird, wird dem Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Statut dieses Gerichtshofes vorgelegt, sofern sich die betreffenden Parteien nicht über eine andere Art der Regelung einigen.

B. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen sind die Generalkonferenz und der Gouverneursrat unabhängig voneinander ermächtigt, den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten über jede Rechtsfrage zu ersuchen, die sich im Rahmen der Tätigkeit der Behörde ergibt.

ARTIKEL XVIII

Art. 18 Abänderungen und Austritte

A. Abänderungen der vorliegenden Statuten können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Beglaubigte Abschriften des Textes einer vorgeschlagenen Abänderung werden vom Generaldirektor ausgefertigt und allen Mitgliedern spätestens 90 Tage vor der Behandlung des Vorschlages durch die Generalkonferenz zugestellt.

B. Die Frage einer allgemeinen Revision der Bestimmungen dieser Statuten wird auf die Tagesordnung der fünften Jahrestagung der Generalkonferenz nach Inkrafttreten dieser Statuten gesetzt. Bei Zustimmung einer Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder findet die Überprüfung bei der darauffolgenden Generalkonferenz statt. In der Folge können Vorschläge bezüglich einer allgemeinen Revision dieser Statuten nach dem gleichen Verfahren der Generalkonferenz zur Entscheidung vorgelegt werden.

C. Abänderungen der Statuten treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie:

(i) von der Generalkonferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder nach Überprüfung der vom Gouverneursrat zu jeder vorgeschlagenen Abänderung vorgebrachten Bemerkungen genehmigt und

(ii) von zwei Dritteln aller Mitglieder in Übereinstimmung mit deren verfassungsmäßigen Verfahren angenommen worden sind. Die Annahme durch ein Mitglied erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei der in Artikel XXI lit. C angeführten Depositarmacht.

D. Ein Mitglied kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem diese Statuten gemäß Artikel XXI lit. E in Kraft getreten sind, sowie jederzeit, wenn es eine Abänderung dieser Statuten nicht annehmen will, aus der Behörde austreten, indem es eine entsprechende schriftliche Mitteilung an die in Artikel XXI lit. C bezeichnete Depositarmacht richtet, die sofort den Gouverneursrat und sämtliche Mitglieder benachrichtigt.

E. Der Austritt eines Mitgliedes aus der Behörde berührt weder die von ihm gemäß Artikel XI übernommenen vertraglichen Verpflichtungen noch seine budgetären Verpflichtungen während des Jahres, in dem es seinen Austritt vollzieht.

ARTIKEL XIX

Art. 19 Zeitweilige Entziehung von Privilegien

A. Ein Mitglied der Behörde, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Behörde im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht in der Behörde, wenn sein Rückstand den Betrag der Beiträge erreicht oder übersteigt, die von ihm für die vorangegangenen zwei Jahre der Behörde geschuldet werden. Dessenungeachtet kann die Generalkonferenz diesem Mitglied gestatten, das Stimmrecht auszuüben, wenn sie feststellt, daß der Zahlungsverzug auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das Mitglied keinen Einfluß hat.

B. Ein Mitglied, das ständig die Vorschriften dieser Statuten oder irgendeines gemäß diesen Statuten von ihm geschlossenen Abkommens verletzt, kann durch einen auf Empfehlung des Gouverneursrates von der Generalkonferenz mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßten Beschluß von der Ausübung seiner ihm aus der Mitgliedschaft zustehenden Privilegien und Rechte zeitweilig ausgeschlossen werden.

ARTIKEL XX

Art. 20 Definitionen

Im Sinne dieser Statuten

1. bedeutet der Ausdruck „besonderes spaltbares Material“ Plutonium 239; Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; jedes Material, das einen oder mehrere der vorgenannten Stoffe enthält, und alles sonstige, jeweils vom Gouverneursrat bezeichnete spaltbare Material; der Ausdruck „besonderes spaltbares Material“ schließt jedoch Ausgangsmaterial nicht ein;

2. bedeutet der Ausdruck „mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran“ Uran, das die Isotope 235 und 233 oder eines davon in einer Menge enthält, daß das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 größer ist als das in der Natur vorkommende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238;

3. bedeutet der Ausdruck „Ausgangsmaterial“ Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopenzusammensetzung enthält; Uran mit vermindertem Gehalt am Isotop 235; Thorium; jeden der vorgenannten Stoffe in Form von Metallen, Legierungen, chemischen Verbindungen oder Konzentraten; alles sonstige Material, das einen oder mehrere der vorgenannten Stoffe in einer vom Gouverneursrat jeweils zu bestimmenden Konzentrierung enthält, sowie jedes sonstige jeweils vom Gouverneursrat bezeichnete Material.

ARTIKEL XXI

Art. 21 Unterzeichnung, Annahme und Inkrafttreten

A. Diese Statuten liegen für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen vom 26. Oktober 1956 an für einen Zeitraum von 90 Tagen zur Zeichnung durch diese Staaten auf.

B. Die Signatarstaaten werden durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde Vertragsparteien der vorliegenden Statuten.

C. Die Ratifikationsurkunden der Signatarstaaten und die Annahmeurkunden der Staaten, deren Mitgliedschaft gemäß Artikel IV lit. B der vorliegenden Statuten genehmigt wurde, werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiemit zur Depositarmacht bestimmt wird.

D. Die Ratifikation oder Annahme der vorliegenden Statuten durch die Staaten erfolgt im Einklang mit den jeweiligen verfassungsmäßigen Verfahren.

E. Die vorliegenden Statuten treten mit Ausnahme des Anhanges in Kraft, sobald 18 Staaten ihre Ratifikationsurkunden gemäß lit. B dieses Artikels hinterlegt haben, vorausgesetzt, daß sich unter diesen 18 Staaten mindestens drei der folgenden Staaten befinden:

Frankreich, Kanada, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Die in der Folge hinterlegten Ratifikations- und Annahmeurkunden werden mit dem Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam.

F. Die Depositarmacht teilt allen Signatarstaaten der vorliegenden Statuten den Zeitpunkt jeder Hinterlegung einer Ratifikation sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Statuten unverzüglich mit. Die Depositarmacht teilt allen Signatarstaaten und Mitgliedern unverzüglich die Zeitpunkte mit, zu denen einzelne Staaten in der Folge Vertragsparteien der Statuten werden.

G. Der Anhang zu diesen Statuten tritt mit dem Tage in Kraft, an dem diese Statuten zur Unterzeichnung aufgelegt werden.

ARTIKEL XXII

Art. 22 Eintragung bei den Vereinten Nationen

A. Die vorliegenden Statuten werden gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen von der Depositarmacht eingetragen.

B. Abkommen zwischen der Behörde und einem oder mehreren Mitgliedern, Abkommen zwischen der Behörde und einer oder mehreren anderen Organisationen sowie Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedern, die der Genehmigung durch die Behörde bedürfen, werden bei der Behörde eingetragen. Derartige Abkommen werden von der Behörde bei den Vereinten Nationen eingetragen, wenn ihre Eintragung nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen erforderlich ist.

ARTIKEL XXIII

Art. 23 Authentische Texte und beglaubigte Abschriften

Die vorliegenden Statuten, die in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt sind, wobei alle Fassungen gleichermaßen authentisch sind, werden in den Archiven der Depositarmacht hinterlegt. Ordnungsgemäß beglaubigte Abschriften dieser Statuten werden durch die Depositarmacht den Regierungen der anderen Signatarstaaten sowie den Regierungen der Staaten, die gemäß Artikel IV lit. B als Mitglieder zugelassen wurden, zugestellt.

Urkund dessen haben die gebührend bevollmächtigten Unterzeichneten die vorliegenden Statuten unterschrieben.

Geschehen am Sitz der Vereinten Nationen am 26. Oktober 1956. (folgen die Unterschriften)