Artikel II . An Stelle der Anlagen A und B zum Handelsvertrag vom 3. September 1925 treten die Anlagen A und B des gegenwärtigen Vertrages. *)
________________
*) Siehe B. G. Bl. Nr. 79 von 1932, abgeändert durch das Zusatzabkommen vom 9. August 1933, B. G. Bl. Nr. 384 aus 1933.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise