BundesrechtInternationale VerträgeHandelsvertrag - Jugoslawien

Handelsvertrag - Jugoslawien

In Kraft seit 09. März 1932
Up-to-date

Art. 1

Artikel I . Die beiden vertragschließenden Teile kommen überein, den am 3. September 1925 in Wien geschlossenen Handelsvertrag samt Schlußprotokoll und Anlagen, *) der auf den 1. Juli 1931 gekündigt worden ist, mit den im folgenden erwähnten Abänderungen und Ergänzungen wieder in Kraft zu setzen.

An Stelle der das Inkrafttreten und die Kündigung betreffenden Bestimmungen des Handelsvertrages vom 3. September 1925 treten jene des am heutigen Tage geschlossenen Handelsvertrages. *) _______________________

*) Siehe B. G. Bl. Nr. 246 von 1926.

*) Siehe B. G. Bl. Nr. 79 von 1932, abgeändert durch das Zusatzabkommen vom 9. August 1933, B. G. Bl. Nr. 384 aus 1933.

Art. 2

Artikel II . An Stelle der Anlagen A und B zum Handelsvertrag vom 3. September 1925 treten die Anlagen A und B des gegenwärtigen Vertrages. *)

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*) Siehe B. G. Bl. Nr. 79 von 1932, abgeändert durch das Zusatzabkommen vom 9. August 1933, B. G. Bl. Nr. 384 aus 1933.

Art. 3

Artikel III . Der Absatz 5 zu Artikel 16 des Schlußprotokolls zum Handelsvertrag vom 3. September 1925 wird abgeändert, beziehungsweise ergänzt, wie folgt:

„Die Bestimmungen des Artikels 16 finden keine Anwendung auf Personen, welche den Handel im Umherziehen betreiben, wobei sich jeder der vertragschließenden Teile das Recht vorbehält, diese Art des Handels an spezielle Erlaubnisse zu binden. Ungeachtet dessen wird es den Hausierern, Staatsbürgern des Königreiches Jugoslawien aus den Bezirken Kocevlje, Logatec, Novo Mesto und Cernomelj gestattet sein, die Erzeugnisse ihrer Holzhausindustrie sowie Südfrüchte im Umherziehen auf dem Gebiete der Republik Österreich zu verkaufen. Sie können auch beschädigte Gegenstände ausbessern und zu diesem Zwecke die notwendigen Halbfabrikate und Material mit sich führen. Die für die Inländer bezüglich der Ausübung des Hausierhandels und der Wandergewerbe geltenden Vorschriften finden auch auf sie Anwendung. Die erwähnten Personen werden mit gewöhnlichen, von der kompetenten Polizeibehörde ausgestellten Legitimationskarten versehen sein, welche die Gültigkeitsdauer eines Jahres haben werden. Bei Übertritt aus einem Bezirk in den andern ist der Inhaber der Legitimationskarte verpflichtet, diese bei der politischen Bezirksbehörde vidieren zu lassen. Die Vidierung erfolgt gebührenfrei.“

An Stelle der Bemerkungen des genannten Schlußprotokolls zu den Tarifanlagen A und B treten die in der Beilage C des gegenwärtigen Vertrages *) enthaltenen Bemerkungen.

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*) Siehe B. G. Bl. Nr. 79 von 1932, abgeändert durch das Zusatzabkommen vom 9. August 1933, B. G. Bl. Nr. 384 aus 1933.

Art. 4

Artikel IV . An Stelle der Anlage D des Handelsvertrages vom 3. September 1925 (Tierseuchenübereinkommen) sowie der dazugehörigen Anlagen I (Schlußprotokoll), II (Bestimmungen über die Desinfektion der Eisenbahnwagen und Schiffe) und III (Übereinkommen über den Weideverkehr) tritt die Anlage D des gegenwärtigen Vertrages. *)

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*) Siehe B. G. Bl. Nr. 79 von 1932, abgeändert durch das Zusatzabkommen vom 9. August 1933, B. G. Bl. Nr. 384 aus 1933.

Art. 5

Artikel V . An Stelle der Anlage E des Handelsvertrages vom 3. September 1925 (Übereinkommen, betreffend die Regelung des Grenzverkehres) tritt die Anlage E des gegenwärtigen Vertrages. *)

Die Anlagen I (Verzeichnis der Gemeinden, deren Gebiete die Binnenbegrenzung der Grenzzonen bilden und noch in diese Zone fallen), II (Sonderabkommen über Straßen, Wege, Brücken, Überfuhren, Schiffahrt und Flößerei in der Grenzzone), III (Sonderabkommen über Elektrizitätswerke in der Grenzzone), IV (Sonderabkommen über die Murregelung in der Grenzzone), V (Sonderübereinkommen über den Fischfang in den Grenzgewässern) und VI (Sonderabkommen über die Ausnutzung der Wasserkräfte in der Grenzzone) zum Übereinkommen, betreffend die Regelung des Grenzverkehres, bleiben in der im Handelsvertrag vom 3. September 1925 vereinbarten Form in Kraft.

An Stelle der Anlage VII (Übereinkommen über den Touristenverkehr im Grenzgebiete) zum Übereinkommen, betreffend die Regelung des Grenzverkehres, tritt die Anlage F des gegenwärtigen Vertrages. *)

Die Formulare zu Artikel 8, Punkt 7, zu Artikel 10, Punkt 6, zu

Artikel 12 und zu Artikel 14, Punkt 10, des Grenzverkehrsübereinkommens bleiben in der im Handelsvertrag vom 3. September 1925 vereinbarten Form in Kraft.

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*) Siehe B. G. Bl. Nr. 79 von 1932, abgeändert durch das Zusatzabkommen vom 9. August 1933, B. G. Bl. Nr. 384 aus 1933.

Art. 6

Artikel VI . Die beiden vertragschließenden Teile kommen zur Gewährung eines gegenseitigen Schutzes auf dem Gebiete des literarischen und künstlerischen Urheberrechtes dahin überein, die Bestimmungen der revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 anzuwenden.

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*) Siehe B. G. Bl. Nr. 79 von 1932, abgeändert durch das Zusatzabkommen vom 9. August 1933, B. G. Bl. Nr. 384 aus 1933.

Art. 7

Artikel VII . Die Rückzahlung der bei der Einfuhr von einem Zolle unterliegenden Mustern und Modellen oder von Umschließungen aller Art erlegten Zölle wird anläßlich der Wiederausfuhr spätestens einen Monat nach erfolgter Rückausfuhr bei allen Grenz- und Innerlandzollämtern erfolgen, welche die hiezu nötigen Befugnisse besitzen. Die vertragschließenden Teile werden einander das Verzeichnis jener Zollämter bekanntgeben, die mit den genannten Befugnissen ausgestattet werden.

Eine gleiche Frist gilt für die Freigabe der für derartige Zollzahlungen geleisteten Sicherstellung, doch kann die Freigabe nur bei jenem Zollamt verlangt werden, bei dem die Sicherstellung geleistet wurde.

Art. 8

Artikel VIII . Für den Fall, als die österreichische Regierung die Ansätze des österreichischen Zolltarifes von Goldkronen auf Schilling umstellen sollte, wird vereinbart, daß die in Goldkronen erstellten Zollsätze der Tarifanlagen zum österreichischen Zolltarife des vorliegenden Handelsvertrages nach folgenden Grundsätzen in Schilling umzurechnen sind:

1. Zollsätze bis einschließlich 1 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,005 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 0,005 S auf 0,01 S aufgerundet werden.

2. Zollsätze über 1 K bis einschließlich 10 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,025 S unberücksichtigt bleiben, Beträge über 0,025 S bis einschließlich 0,075 S auf 0,05 S auf-, beziehungsweise abgerundet und Beträge über 0,075 S auf 0,1 S aufgerundet werden.

3. Zollsätze über 10 K bis einschließlich 50 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,05 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 0,05 S auf 0,1 S aufgerundet werden.

4. Zollsätze über 50 K bis einschließlich 100 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,25 S unberücksichtigt bleiben, Beträge über 0,25 S bis einschließlich 0,75 S auf 0,5 S auf-, beziehungsweise abgerundet und Beträge über 0,75 S auf 1 S aufgerundet werden.

5. Zollsätze über 100 K bis einschließlich 300 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 0,5 S auf 1 S aufgerundet werden.

6. Zollsätze über 300 K bis einschließlich 500 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 2,5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 2,5 S bis einschließlich 7,5 S auf 5 S ab-, beziehungsweise aufgerundet und Beträge über 7,5 S auf 10 S aufgerundet werden.

7. Zollsätze über 500 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 5 S auf 10 S aufgerundet werden.

Art. 9

Artikel IX . Der gegenwärtige Vertrag, in deutscher und serbokroatischer Urschrift doppelt ausgefertigt, soll so bald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden in Belgrad ausgetauscht werden.

Der Vertrag tritt mit dem Tage der Unterfertigung in Kraft und gilt bis 30. Juni 1932. Wenn er nicht drei Monate vor Ablauf dieses Termins gekündigt wird, bleibt er weiter in Geltung und kann späterhin jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß seine Geltung nach drei Monaten, vom Tage der Kündigung gerechnet, erlischt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag gefertigt und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Belgrad, am 9. März 1932.