BundesrechtInternationale VerträgeHandels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und NiederlandeArt. 12

Art. 12

In Kraft seit 13. November 1930
Up-to-date

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages finden auch auf Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao Anwendung mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 1, Absatz 1, betreffend die unbeweglichen Güter; in diesem Belange findet gegenseitig die meistbegünstigte Behandlung Anwendung.

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