Art. 12 — Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Niederlande
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Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages finden auch auf Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao Anwendung mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 1, Absatz 1, betreffend die unbeweglichen Güter; in diesem Belange findet gegenseitig die meistbegünstigte Behandlung Anwendung.
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