BundesrechtInternationale VerträgeHandels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Niederlande

Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Niederlande

In Kraft seit 13. November 1930
Up-to-date

Art. 1

(1) Die Angehörigen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des anderen Teiles in jeder Hinsicht mindestens ebenso günstig behandelt werden wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation. Sie werden hinsichtlich des Antritts und der Ausübung von Handel, Gewerbe und Schiffahrt den Inländern gleichgestellt. Sie werden wie die Inländer gleicherweise Anspruch auf Schutz ihrer Person und ihres Eigentums und das Recht haben, aller Art bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen. Die Angehörigen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile werden zu den Gerichten des anderen Teiles sowohl als Kläger wie als Beklagte freien Zutritt haben. Sie werden die Möglichkeit haben, ebenso wie die Inländer ihre Anwälte, Advokaten und Vertreter zu wählen und sie zum Schutz ihrer Rechte bei den genannten Gerichten zu verwenden.

(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß die vorstehenden Bestimmungen in keiner Weise den Gesetzten, Verordnungen und besonderen Regelungen Abbruch tun, die in Angelegenheiten des Handels, des Gewerbes, der Polizei, der allgemeinen Sicherheit und der Ausübung gewisser Gewerbe und Berufe in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile in Kraft stehen und auf alle Ausländer allgemein anwendbar sind.

(3) Den Angehörigen jedes der beiden Teile steht es frei, ihre Angelegenheiten auf dem Gebiete des anderen Teiles, sei es persönlich, sei es durch einen Vermittler eigener Wahl zu regeln, ohne diesbezüglich anderen Beschränkungen unterworfen zu sein, als jenen, die in den in dem betreffenden Lande in Kraft stehenden Gesetzte und Regelungen vorgesehen sind.

(4) Sie haben für die Ausübung ihres Handels, ihres Gewerbes und ihrer Schiffahrt auf dem Gebiete des anderen Teiles keine anderen oder höheren Steuern, Abgaben oder Gebühren zu zahlen, als von den Inländern eingehoben werden.

(5) Die Angehörigen jedes Teiles, die nach der Gesetzgebung des anderen Teiles Ausländer sind und die ihre Staatsangehörigkeit ordnungsgemäß bekanntgegeben haben, werden auf dem Gebiete des anderen Teiles von jeder zwangsweisen persönlichen Dienstleistung, sowie von jeder an Stelle der zwangsweisen persönlichen Dienstleistung auferlegten Geld- oder Naturalkontribution befreit sein. Sie werden in Friedens- und in Kriegszeiten nur zu jenen militärischen Leistungen und Requisitionen herangezogen werden, die den Inländern auferlegt werden, und zwar nur in demselben Ausmaß und nach denselben Grundsätzen wie diese. Sie werden Anspruch auf die Entscheidungen haben, die durch die geltenden Gesetzte zugunsten der Inländer festgesetzt sind.

Art. 2

(1) Die Aktiengesellschaften und andere Handels-, Industrie- und Finanzgesellschaften, einschließlich der Schiffahrts- und Versicherungsgesellschaften, die ihren Sitz auf dem Gebiete des einen der Hohen Vertragschließenden Teile haben und die nach den Gesetzten dieses Teiles dort rechtmäßig errichtet worden sind, werden gleichfalls ermächtigt sein, auf dem Gebiete des anderen Teiles alle ihre Rechte zu verteidigen und insbesondere vor Gericht zu erscheinen, wenn sie sich den einschlägigen Gesetzten und Verordnungen unterwerfen, die auf dem Gebiete dieses anderen Teiles in Geltung stehen.

(2) Die Zulassung der oben erwähnten Gesellschaften, die auf dem Gebiete des einen Hohen Vertragschließenden Teiles rechtmäßig errichtet werden und nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ihre Tätigkeit auf das Gebiet des anderen Teiles erstrecken wollen und die zu diesem Zwecke eine besondere Bewilligung benötigen, wird durch die auf dem Gebiete des betreffenden Staates in Kraft stehenden Gesetzte und Verordnungen geregelt.

(3) Diese Gesellschaften werden, wenn sie einmal gemäß den auf dem Gebiete des betreffenden Staates in Kraft stehenden Gesetzten und Verordnungen zugelassen worden sind, keinen anderen oder höheren Abgaben und Steuern und im allgemeinen keinen anderen oder höheren fiskalischen Leistungen unterworfen sein, als den Gesellschaften irgendeines dritten Staates auferlegt werden, und in jeder Hinsicht die meistbegünstigte Behandlung genießen.

Art. 3

(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile verpflichtet sich, dem anderen hinsichtlich der Ausfuhr, der Einfuhr, der Einlagerung und der Durchfuhr von Waren, der Bezahlung der Zölle oder Abgaben und der Erfüllung der Zollformalitäten die günstigste Behandlung zuteil werden zu lassen, die er irgendeinem dritten Staate zuerkennt oder in Zukunft zuerkennen sollte.

(2) Die Natur- und Gewerbeerzeugnisse aus den Niederlanden, aus Niederländisch-Indien, aus Surinam und Curaçao werden in Österreich und die Natur- und Gewerbeerzeugnisse aus Österreich werden in den Niederlanden, in Niederländisch-Indien, in Surinam und Curaçao die günstigsten Tarifsätze genießen, die jeder der Hohen Vertragschließenden Teile einem dritten Staate hinsichtlich irgendwelcher Zölle und Abgaben sowie irgendwelcher Koeffizienten, Zuschläge und Erhöhungen, denen diese Zölle und Abgaben unterliegen oder unterliegen sollten, gewährt oder gewähren wird.

(3) Falls Ein- oder Ausfuhrverbote, die von einem der Hohen Vertragschließenden Teile erlassen wurden oder in Zukunft erlassen werden sollten, den Handelsverkehr zwischen den genannten Teilen behindern sollten, erklärt sich jeder Teil bereit, auf Verlangen des anderen Teiles in Verhandlungen behufs Abschlusses eines Übereinkommens, betreffend die Gewährung von Erleichterungen für die Ein- oder Ausfuhr einzutreten.

(4) Die Bestimmungen des dritten Absatzes bezieht sich nicht auf die Verbote und Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr, die aus folgenden Gründen erlassen sind oder erlassen werden:

a) unter außerordentlichen Umständen in Beziehung auf Kriegsbedarf;

b) aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit;

c) bei den gegenwärtig in Kraft stehenden oder in Zukunft etwa einzuführenden Staatsmonopolen;

d) zu dem Zwecke, um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Betrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inlande festgesetzt sind oder festgesetzt werden sollten;

e) aus Gründen der Gesundheitspolizei und zum Schutze der Tiere und Nutzpflanzen gegen Seuchen, Insekten und Schädlinge uns insbesondere im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege und nach Maßgabe der anerkannten internationalen Grundsätze.

Art. 4

Die inneren Abgaben, die für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder Körperschaften eingehoben werden und die Erzeugung, die Herstellung oder den Verbrauch einer Waren auf dem Gebiete des einen der Hohen Vertragschließenden Teile belasten oder belasten werden, werden keinesfalls die Erzeugnisse des anderen Teiles im stärkeren Maße oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen Erzeugnisse des meistbegünstigten Staates.

Art. 5

(1) Abgesehen von allen Vorteilen, die sich aus der meistbegünstigten Behandlung ergeben, werden die Kaufleute, die Fabrikanten und anderen Erzeuger eines der beiden Länder ebenso wie ihre Handlungsreisenden das Recht haben, gegen Vorweisung einer von den Behörden ihres Landes ausgestellten Legitimationskarte und unter Beobachtung der in dem Gebiete des anderen Landes vorgeschriebenen Förmlichkeiten in diesem Lande für ihren Handel, ihre Erzeugung oder ihre anderweitige Unternehmung bei Kaufleuten oder Erzeugern dieser Waren oder in öffentlichen Verkaufsstellen Wareneinkäufe zu tätigen und daselbst bei Personen oder Geschäftshäusern, die sich mit dem Wiederverkauf oder der gewerblichen oder fabriksmäßigen Verarbeitung der angebotenen Waren befassen, Bestellungen zu suchen, ohne hiefür irgendeiner Steuer oder Abgabe zu unterliegen. Sie dürfen Warenmuster oder Modelle, aber keine Waren mit sich führen, abgesehen von jenen Fällen, in denen dies auch den einheimischen Handlungsreisenden erlaubt ist.

(2) Die oberwähnte Legitimationskarte muß entsprechen dem Muster ausgestellt sein, das der am 3. November 1923 in Genf abgeschlossenen Konvention über die Vereinfachung der Zollformalitäten angeschlossen ist.

(3) Die zollpflichtigen, als Muster dienenden Gegenstände, mit Ausnahme der verbotenen Waren, werden beiderseits zollfrei zugelassen werden, vorbehaltlich der Erfüllung der zur Sicherung der Wiederausfuhr notwendigen Zollformalitäten.

(4) Es besteht Einverständnis darüber, daß die Ausnahme der verbotenen Waren von der zeitweiligen zollfreien Zulassung sich nur auf die Muster jener Waren bezieht, deren Einfuhr aus humanitäre oder polizeilichen Gründen oder zum Schutze der Menschen, Tiere oder Pflanzen gegen ansteckende Krankheiten verboten ist.

(5) Die von den Behörden des einen der Hohen Vertragschließenden Teile auf den Mustern angebrachten Erkennungszeichen werden zur Festhaltung der Nämlichkeit von den Behörden des anderen Teiles anerkannt werden, doch haben diese das Recht, in allen Fällen, wo ihnen dies notwendig erscheinen sollte, außerdem die inländischen Erkennungszeichen anzubringen.

(6) Der Genuß dieser Befreiung kann jenen Reisenden und jenen Handelshäusern entzogen werden, die den festgesetzten Bedingungen nicht entsprechen.

Art. 6

(1) In allem, was den Verkehr auf den Eisenbahnen und den Durchgangsverkehr betrifft, verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden Teile, sich gegenseitig alle billigen Transporterleichterungen zuzugestehen und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit sich die Beförderung normal und ohne Schwierigkeiten abwickelt.

(2) Die vorstehenden Bestimmungen berühren in keiner Weise die Bestimmungen der Zollvorschriften über die Behandlung von Durchfuhrsendungen, noch die Vorschriften über den Verkehr und den Handel mit Waren, die einer inneren Abgabe unterliegen oder den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden. Die Durchfuhr dieser Waren darf jedoch nicht in einem höheren Maße behindert werden, als es für die allfällige Einhebung der inneren Abgabe für die im Inlande verbleibenden Waren oder für die Sicherung des Monopolszweckes notwendig ist.

Art. 7

(1) Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären sich damit einverstanden, daß die auf dem Gebiete der Hohen Vertragschließenden Teile erfolgenden Beförderungen von Reisenden, welcher Staatsangehörigkeit immer, sowie ihres Gepäcks bezüglich der Abfertigung, der Beförderungspreise und der die Beförderung und Versendung belastenden öffentlichen Abgaben einer gleich günstigen Behandlung unterworfen sein werden, wie sie allgemein auf Beförderungen von Reisenden im Inlandsverkehr oder im Verkehr mit einem dritten Staate unter den gleichen Bedingungen nach derselben Richtung und auf derselben Strecke angewendet wird.

(2) Die von den Niederlanden nach einer österreichischen Station oder zur Durchfuhr durch Österreich aufgegebenen Waren werden auf den österreichischen Eisenbahnen hinsichtlich der Abfertigung und Versendung, der Beförderungspreise und der öffentlichen Abgaben, die diese Sendungen belasten, nicht ungünstiger behandelt werden als die Waren gleicher Art, die zwischen österreichischen Stationen unter den gleichen Bedingungen für dieselbe Richtung und dieselbe Fahrtstrecke zur Beförderung aufgegeben werden.

(3) Diese Bestimmung wird auch von den niederländischen Eisenbahnen hinsichtlich der von Österreich nach einer niederländischen Station oder zur Durchfuhr durch niederländisches Gebiet aufgegebenen Waren beobachtet werden.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden jedoch keine Anwendung auf Tarifermäßigungen, die für wohltätige Zwecke oder zugunsten des öffentlichen Unterrichts- oder Erziehungswesens gewährt werden, noch auf Ermäßigungen, die in Fällen eines öffentlichen Notstandes für die Beförderung von Reisenden und Waren zugestanden werden, noch auf jene, die für militärische Transporte der Armee, für Personen, die in öffentlichen Diensten, im Eisenbahndienst und in ähnlichen Diensten tätig sind, sowie für deren Familienangehörige oder für Dienstgüter der heimischen Verkehrsunternehmungen gewährt werden.

(5) Gleicherweise besteht Einverständnis darüber, daß auf Bahnen niederer Ordnung (Kleinbahnen, Lokalbahnen, Straßenbahnen), die vorwiegend dem Fremdenverkehr dienen, Fahrpreisermäßigungen den ortsansässigen Bewohnern der angrenzenden Gemeinden vorbehalten werden können.

Art. 8

(1) Die Schiffe jeder der Hohen Vertragschließenden Teile, ihre Bemannungen, ihre Passagiere und ihre Ladungen werden in den Häfen und Gewässern und auf den schiffbaren Wasserwegen des anderen Teiles in jeder Hinsicht die gleichen Begünstigungen genießen wie die meistbegünstigte Nation.

(2) Die Meßbriefe der Schiffe und Fahrzeuge eines der Hohen Vertragschließenden Teile werden von den Behörden des anderen Teiles ohne neue Überprüfungen oder Bemessungen anerkannt, vorausgesetzt, daß die Bemessungsregeln des Landes, in dem der Meßbrief ausgestellt wurde, als gleichwertig mit dem im Gebiete des anderen Teiles festgesetzten Regeln anerkannt werden.

Art. 9

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages beziehen sich nicht auf die Küstenschiffahrt im Königreiche der Niederlande, die ausschließlich den diesbezüglichen Gesetzten und Vorschriften unterworfen bleibt.

Art. 10

(1) Auch für die in den vorstehenden Artikeln nicht vorgesehenen Fälle gewähren sich die Hohen Vertragschließenden Teile gegenseitig die meistbegünstigte Behandlung in allem, was Handel, Gewerbe, Schiffahrt und den Konsulardienst betrifft.

(2) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Meistbegünstigungsklausel sich nicht auf jene Zugeständnisse bezieht, die einer der Hohen Vertragschließenden Teile Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehres oder den Bewohnern bestimmter Grenzbezirke zugesteht oder zugestehen wird.

Art. 11

Alle Streitigkeiten über die Auslegung, die Anwendung oder die Durchführung des gegenwärtigen Vertrages, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen nicht auf diplomatischem Wege geregelt werden können, werden dem Ständigen Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.

Art. 12

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages finden auch auf Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao Anwendung mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 1, Absatz 1, betreffend die unbeweglichen Güter; in diesem Belange findet gegenseitig die meistbegünstigte Behandlung Anwendung.

Art. 13

Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert und die Ratifikationen werden so bald als möglich im Haag ausgetauscht werden. Er tritt drei Monate nach Austausch der Ratifikationen in Kraft und bleibt für die Dauer eines Jahres vom Tage seines Inkrafttretens an verbindlich, mit stillschweigender Verlängerung für die gleiche Zeit jedesmal, wenn er nicht mindestens drei Monate vor seinem Ablauf von einem der Hohen Vertragschließenden Teile gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen im Haag in zwei Ausfertigungen am 28. März 1929.

Schlußprotokoll.

Anl. 1

Bei der Unterzeichnung des Handels- und Schiffahrtsvertrages, der am heutigen Tage zwischen Österreich und den Niederlanden abgeschlossen wurde, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die nachstehenden Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des genannten Vertrages bilden:

Es besteht Einverständnis darüber, daß dort, wo in dem gegenwärtigen Vertrage vorgesehen ist, daß einer der Hohen Vertragschließenden Teile dem anderen die Gleichstellung mit den Inländern zusichert, dieser Teil auch die meistbegünstigte Behandlung in Anspruch nehmen kann.

Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß das gegenseitige Zugeständnis der Meistbegünstigung in Steuer-, Gebühren- und Abgabenangelegenheiten und bei inneren Abgaben die Beobachtung der Gegenseitigkeit seitens des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles in abgabenrechtlicher Beziehung voraussetzt und nicht auf besondere Bestimmungen der zwischen einem der Hohen Vertragschließenden Teile und einem dritten Staate abgeschlossenen Verträge anwendbar ist, durch die die in- und ausländische Besteuerung ausgeglichen, die Steuerhoheit der beiden Länder abgegrenzt und insbesondere die Doppelbesteuerung vermieden werden soll.

Es besteht gleichfalls Einverständnis darüber, daß die Meistbegünstigtenklausel von einem der Hohen Vertragschließenden Teile nicht in Anspruch genommen werden kann, um Rechte und Vorteile zu erlangen, die sich aus mehrseitigen Verträgen allgemeiner Natur sowie aus Verträgen des internationalen Privatrechtes ergeben.

Geschehen im Haag in zwei Ausfertigungen am 28. März 1929.