BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie Art. 8

Art. 8

In Kraft seit 20. April 1927
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Die Bestimmungen des Übereinkommens legen keinem Vertragsstaat die Verpflichtung auf, von dem Enteignungsrecht Gebrauch zu machen oder irgendeine Dienstbarkeit aufzuerlegen.

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