BundesrechtInternationale VerträgeWirtschaftsabkommen - 2. Zusatzvertrag (Deutschland)

Wirtschaftsabkommen - 2. Zusatzvertrag (Deutschland)

In Kraft seit 24. Juli 1926
Up-to-date

Art. 1

Soweit im nachstehenden nichts anderes vereinbart worden ist, sollen die Bestimmungen des deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920, des Zusatzvertrages vom 12. Juli 1924 und des Übereinkommens vom 3. Oktober 1925 in Geltung bleiben. Der vorliegende Vertrag bildet mit diesen Vereinbarungen ein untrennbares Ganzes. Es gelten für ihn die im Artikel 7 des Zusatzvertrages vom 12. Juli 1924 enthaltenen Bestimmungen über die Kündigung.

Art. 2

Von den in der Anlage A bezeichneten österreichischen Boden- und Gewerbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet keinesfalls höhere Eingangszölle erhoben werden als in dieser Anlage vereinbart sind.

Das gleiche gilt von den in der Anlage B bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnissen bei ihrer Einfuhr in das österreichische Zollgebiet.

Art. 3

Dieser Vertrag soll ratifiziert werden und am vierzehnten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der baldmöglichst in Berlin erfolgen soll, in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag zu Berlin am 21. Mai 1926 unterzeichnet.

Anlage A.

Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland.

Anl. 1

Nummer des deutschen Zolltarifs Benennung der Gegenstände Zollsatz für 1 Doppelzentner RM.
aus 33 Gurken in der Zeit vom 16. April bis 15. September 5,-
(aus 74/6) Bau- und Nutzholz, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt: für 1 Doppelzentner
aus 76 in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt, weich 1,- oder für 1 Festmeter 6,-
Anmerkungen zu Nr. 100:
1. Zollermäßigungen, die Deutschland für Pferdeschläge von reinem Kaltblut gewährt, werden unter entsprechenden Voraussetzungen auch auf die Pferde des norischen Schlages (reines Kaltblut) angewendet. Soweit keine weitergehenden Zollermäßigungen dieser Art gelten, werden Pferde des norischen Schlages mit einem Zollsatz belegt, der keinesfalls höher sein darf als 200 RM. das Stück für Pferde im Werte bis zu 1000 RM. das Stück, und als 250 RM. das Stück für Pferde im Werte von mehr als 1000 RM.; aber nicht mehr als 2500 RM. das Stück. Um die ermäßigten Zollsätze zu genießen, müssen die Einbringer für jedes Pferd ein Zeugnis eines staatlich ermächtigten österreichischen Tierarztes beibringen, aus dem erhellt, daß das Tier dem reinen norischen Schlage angehört. Sind in dem Zeugnis des staatlich ermächtigten österreichischen Tierarztes auch Angaben über den Wert der Tiere am Versendungsorte enthalten, so hat das deutsche Zollamt das Zeugnis in der Regel als eine ausreichende Grundlage für die Einreihung der Tiere in die entsprechende Wertstaffel anzunehmen, sofern der Zollpflichtige den Abfertigungspapieren eine Zusammenstellung der bei der Versendung der Pferde bis zur Grenzzollstelle entstandenen Fracht- sowie der etwaigen Versicherungs- und Kommissionskosten beifügt. Die österreichische Regierung und die Reichsregierung werden sich über die Bezeichnung der mit der Ausfertigung der Zeugnisse betrauten Tierärzte und über das bei der Ausfertigung zu beobachtende Verfahren verständigen. In Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden das Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die Merkmale und Eigenschaften besitzt, von denen die zollbegünstigte Behandlung abhängt, und ob sein Wert zutreffend angegeben ist. 2. Zollermäßigungen, die Deutschland für Warmblutpferde gewährt, werden unter entsprechenden Voraussetzungen auch auf Warmblutpferde österreichischen Ursprungs angewendet.
für 1 Doppelzentner
aus 110 Masthühner, geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet 20,-
aus 112 Federwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet 30,-
Anmerkung zu Nr. 135.
Käse nach Art des Emmentaler und Greyerzer Käses in mühlsteinförmigen Laiben, sowie Schachtel- und Blockkäse aus diesen Käsearten werden zu den jeweils für die genannten schweizerischen Käsearten geltenden Zollsätzen verzollt.
aus 216 Ingwer in Zuckerlösung, in Fässern, bei einem Gewicht des Fasses nebst Inhalt von mindestens 50 kg 75,-
aus 317 G Chlorcerium (Ceriumchlorid), Glühkörperasche frei
aus 386 Latschenkiefer-Badeextrakt, nicht äther- oder weingeisthaltig 40,-
aus 432 Preßtücher aus Garnen von Ziegenhaaren oder groben Tierhaaren 60,-
aus 440 Baumwollgarn, eindrähtig, roh:
über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch 25,-
über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch 32,-
(aus 440/2) Baumwollgarn, in einer Höchstmenge von 25.000 Doppelzentnern in einem Kalenderjahr aus Österreich eingehend:
aus 440 eindrähtig, roh:
bis Nr. 11 englisch 10,80
über Nr. 11 bis Nr. 17 englisch 14,40
über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch 19,80
aus 441 eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt: Zoll des eindrähtigen rohen Garnes
bis Nr. 17 englisch +15,-
über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch +16,-
aus 442 zwei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt: Zoll des eindrähtigen rohen Garnes
roh bis Nr. 22 englisch + 5,-
gebleicht, gefärbt, bedruckt: Zoll des eindrähtigen rohen Garnes
bis Nr. 17 englisch +20,-
über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch +21,-
Anmerkung zu 440 bis 442:
Die Abfertigung der kontingentierten Garne zu den vorstehend genannten Zollsätzen ist nur zulässig bei den drei Zollstellen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung bestimmt sind. Die Vertragsbestimmungen zu Nr. 440 bis Nr. 442 in der Anlage A des Zusatzvertrages vom 12. Juli 1924 zu dem deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen vom 1. September 1920 treten außer Kraft. Die auf Grund dieser Bestimmungen in dem Kalenderjahr 1926 bisher eingeführten Baumwollgarne bis Nr. 47 englisch der Tarifnummern 440 bis 442 sind auf die Höchstmenge von 25.000 Doppelzentnern in Anrechnung zu bringen.
aus 457 Zollsatz für 1 Doppelzentner
Gewebte Bänder, nicht mehr als 17 cm breit, im Gewichte von 80 g oder darüber auf 1 m 2 Gewebefläche, in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 mm im Geviert mit mehr als 44 Fäden, mit Musterung aus mehrfach gespulten Broschierschüssen 154,-
aus 517 Abs. 2 und 3 Durch Zuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider aus Wirk(Trikot)stoffen, auch mit Ausputz:
ganz aus künstlicher Seide 2000,-
teilweise aus künstlicher Seide, ohne Beimischung von natürlicher Seide 1200,-
aus 518 Durch Zuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider aus Wirk(Trikot)stoffen:
ohne Ausputz 210,-
mit Ausputz 300,-
Oberkleider für Frauen und Mädchen, ausgenommen Mäntel und Oberkleider aus Tüll, aus Geweben aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch gemischt mit pflanzlichen Spinnstoffen 900,-
Anmerkung zu Nr. 518 bis 520 des allgemeinen Tarifs:
Kleider (vollständige Ober- und Unterkleider, Röcke und Jacken), Hemden, Unterjacken, Unterbeinkleider, Hemdhosen und Unterröcke für Frauen unterliegen, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide verziert sind, einem Zollzuschlag von 40 vom Hundert; Blusen für Frauen unterliegen, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide verziert sind, einem Zollzuschlag von 35 vom Hundert.
aus 528 Menschenhaare, roh oder ausgekocht, auch gehechelt frei
Menschenhaar, gekämmt (Kammzug) 3,50
Menschenhaargarn 7,50
aus 559 Kleider aus Leder, mit Futter aus Gespinstwaren 550,-
aus 560 Taschnerwaren aus Leder aller Art, in Verbindung mit Beschlägen oder mit Verschlußvorrichtungen aus edlen Metallen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes 260,-
aus 577 Badeschuhe aus Kautschuk, nicht in Verbindung mit Sohlen aus anderen Stoffen, unlackiert 100,-
Anmerkung zu Nr. 605.
Zu Knöpfen vorgearbeitete Platten aus Perlmutter oder Nachahmungen davon, denen zur Fertigstellung nur noch die Durchlochung fehlt:
unpoliert 120,-
poliert 300,-
aus 606 Knöpfe, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, ganz aus Perlmutter, mit einem Durchmesser von 12 mm oder darüber, und teilweise aus Perlmutter 375,-
660 Tapeten und Tapetenborten aller Art aus Papier 48,-
661 Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, neben der inneren Abgabe 240,-
aus 709 Tabakpfeifen ganz oder teilweise aus Meerschaum oder Nachahmungen davon, in Verbindung mit natürlichen oder künstlichem Bernstein 500,-
aus 785 A Schmiedbares Eisen in Stäben, auch geformt (fassoniert), geschmiedet, roh 2,50
Anmerkung zu Nr. 784 und 785 A.
Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,8 vom Hundert oder darüber nicht legiert; Stahl mit beliebigem Kohlenstoffgehalt, jedoch legiert, mit einem Zusatz von
0,7 bis 7 vom Hundert Chrom oder
0,3 “ 7 “ “ Wolfram oder
0,3 “ 7 “ “ Nickel oder
1,0 “ 7 “ “ Mangan oder
1,0 “ 7 “ “ Silicium oder
0,3 “ 1,5 “ “ Molybdän oder
0,15 “ 0,5 “ “ Kobalt, Titan Vanadium, Bor oder Uran oder mit einem Zusatz von mehreren dieser Legierungsstoffe bis höchstens 7 vom Hundert insgesamt, wobei jedoch der Zusatz von Molybdän 1,5 vom Hundert und der von Kobalt, Titan, Vanadium, Bor oder Uran 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf Stahl mit beliebigem Kohlenstoffgehalt, jedoch legiert, mit einem Zusatz von mehr als Zollsätze der Nrn.784 und 785 A +1,- RM.
7 vom Hundert Chrom oder
7 “ “ Wolfram oder
7 “ “ Nickel oder
7 “ “ Mangan oder
7 “ “ Silicium oder
1,5 “ “ Molybdän oder
0,5 “ “ Kobalt, Titan, Vanadium, Bor oder Uran oder mit einem Zusatz von mehreren dieser Legierungsstoffe über 7 vom Hundert insgesamt, oder weniger als 7 vom Hundert, sofern der Zusatz von Molybdän 1,5 vom Hundert oder der von Kobalt, Titan, Vanadium, Bor oder Uran 0,5 vom Hundert überschreitet: Zollsatz der Nr. 784 +10 RM.
Waren der Nr. 784 des allgemeinen Tarifs
Waren der Nr. 785 A des allgemeinen Tarifs Zollsätze der Nr. 785 A +12,50 RM.
Allgemeine Anmerkung zu Abschnitt 17 B bis H des allgemeinen Tarifs: 45,-
Bleche aus Kupfer oder Kupferlegierungen, weniger als 0,25 mm stark, sofern sie sich nicht als sogenanntes Rauschgold (Knistergold, Flittergold) oder Rauschsilber oder sonst als papierartig dünn gewalzte oder geschlagene Blätter darstellen

Anlage B.

Zölle bei der Einfuhr nach Österreich.

Anl. 2

Nummer des österreichischen Zolltarifs Benennung der Gegenstände Zollsatz für 100 kg Kronen
aus 88 Schaumwein deutscher Erzeugung 150,-
aus 98 a 1. Allgäuer Stangenkäse und Limburger Käse in Ziegeln 20,-
2. andere Weichkäse 30,-
Anmerkung:
Käse nach Art des Emmentaler und Greyerzer Käses in mühlsteinförmigen Laiben sowie Schachtel- und Blockkäse aus diesen Käsearten werden zu den jeweils für die genannten schweizerischen Käsearten geltenden Zollsätze verzollt.
aus 107 b 1. Heringe, mariniert, auch Bratheringe und Rollmops in Essig, luftdicht verschlossen 40,-
2. Heringe in Gelee, luftdicht verschlossen 60,-
aus 107 g Würstchen (Frankfurter, Halberstädter, Regensburger u. dgl.) in Salzlake, luftdicht verschlossen 50,-
aus 145 Möbelstoffe, auch florartig gewebt, aus Spinnstoffen der Tarifklasse XIX 310,-
aus 189 b Gewehrpropfen 160,-
aus 250 b Wunschkarten aller Art 40,-
aus 250 c Kalender:
1. einfarbig bedruckt 40,-
2. mehrfarbig bedruckt oder mit bildlicher Ausstattung 80,-
Kunstfarbendrucke 80,-
aus 286 Täschnerwaren aus Leder, Wachstuch oder Zeugstoffen; Koffer und Kassetten aus Hartpappe oder Fiber:
a) mit Bügeln oder Beschlägen aus Eisen (mit Ausnahme des oxydierten, vernickelten oder mit anderen unedlen Metallen überzogenen), auch in Verbindung mit feinen Stoffen 90,-
b) mit Bügeln oder Beschlägen aus anderen als den unter a und d genannten unedlen Metallen, auch in Verbindung mit feinen Stoffen:
1. aus Hartpappe oder Fiber 140,-
2. andere 215,-
c) Täschnerwaren aus Leder im Stückgewicht unter 1 kg mit Ausnahme der unter d genannten 300,-
d) mit vergoldeten oder versilberten Bügeln oder Beschlägen sowie alle in Verbindung mit anderen feinsten Stoffen 300,-
aus 299 Holzleisten (für Möbel, Rahmen u. dgl.):
aus c) eingelegt, bronziert, versilbert, vergoldet, fein bemalt; ferner alle mit handgeschnitzten Verzierungen 70,-
aus 423 Kleine Gebrauchsgegenstände aus unedlen Metallen und Metallegierungen:
Ösen, Schnallen und Hafteln, lackiert 100,-
aus 411 c Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte:
aus Eisen im Stückgewicht
1. von 10.000 kg oder mehr:
Holzbearbeitungsmaschinen 22,-
2. unter 10.000 kg bis 1000 kg:
Holzbearbeitungsmaschinen:
) unter 10.000 kg bis 2000 kg 25,-
) unter 2000 kg bis 1000 kg 28,-
Pumpen und Spritzen 30,-
3. unter 1000 kg bis 200 kg:
Holzbearbeitungsmaschinen 33,-
Pumpen und Spritzen 40,-
4. unter 200 kg:
Holzbearbeitungsmaschinen 35,-
Pumpen und Spritzen unter 200 kg bis 100 kg 42,-
Kältemaschinen 42,-
443 Ruhende Transformatoren im Stückgewicht:
a) von 3000 kg oder mehr 45,-
b) unter 3000 kg bis 500 kg 65,-
c) unter 500 kg bis 25 kg 90,-
d) unter 25 kg 120,-
aus 446 Elektrizitätsmeß-, -zähl- und -registrierapparate, auch mit Zeituhren oder auf Schalttafeln befestigt:
Elektrizitätsregistrierapparate 150,-
aus 448 Nicht besonders benannte elektrische Apparate und Vorrichtungen u. s. w. im Stückgewicht:
a) von 250 kg oder mehr:
Schaltapparate 65,-
aus 452 Elektrische Kohlen:
b) Elektroden
Anmerkung:
Kohlenelektroden für die Aluminiumerzeugung auf Erlaubnisschein frei
aus 447 b Taschnerwaren aus Leder mit geringfügigen Zutaten von Edelmetallen für 1 kg 4,-
zu 493 Anmerkung:
Unter Schwarzwälder Uhren werden alle Hängeuhren mit Pendelgang und Gewichts- oder Federzug verstanden, bei welchen die zum Uhrwerk gehörigen Uhrfurnituren (abgesehen von Glocken und Ketten für Uhrgewichte) in hölzerne Gestelle mit hölzernen Rücken- und Seitenwänden eingesetzt sind. für 100 kg
534 Lacke und Lackfirnisse mit oder ohne Farbe 80,-
aus 548 Spielwaren und Christbaumschmuck sowie Teile davon:
b) aus Glas, ausgenommen Glasgespinst (Glaswolle), auch in Verbindung mit feinen Stoffen:
Christbaumschmuck 24,-
d) aus Eisen, auch in Verbindung mit feinen Stoffen:
Blechspielwaren 55,-

Zusatzbestimmungen.

Anl. 2

Nummer des österreichischen Zolltarifs Benennung der Gegenstände Zollsatz für 100 kg Kronen
Bei den nachbenannten Nummern des österreichischen Zolltarifs werden österreichischerseits für deutsche Waren keine höheren Zollsätze als die nachangeführten zur Einhebung gelangen:
aus 153 Wirk- und Strickwaren:
aus b) Strümpfe und Socken im Gewicht für das Dutzend Paare:
2. unter 1 kg:
aus gezwirntem oder merzerisiertem Garn 350,-
andere 250,-
c) Handschuhe 280,-
aus 170 Fußteppiche aus Flachs, Hanf, Jute, Kokosfaser oder anderen nicht besonders benannten pflanzlichen Spinnstoffen, auch gebleicht, gefärbt, bedruckt:
aus a) nicht florartig gewebt:
Fußteppiche aus Kokosfasern 45,-
aus 180 Wollene Webwaren, nicht besonders benannte:
Wollgewebe mit einfacher Baumwollkette (nicht gezwirnt) mit Wolle- oder Kunstwolleschuß (ausgenommen Abfalldecken) im Gewicht:
a) von 700 g oder mehr auf 1 m 2 100,-
b) unter 700 bis 450 g auf 1 m 2 200,-
c) unter 450 bis 200 g auf 1 m 2 185,-
+5% v.W.
aus 405 Messerschmiedwaren und deren Bestandteile:
b) sonstige Messerschmiedwaren, auch vernickelt oder in Verbindung mit feinen Stoffen:
3. Scheren (mit Ausnahme der groben für den gewerblichen oder landwirtschaftlichen Gebrauch):
große Zuschneidescheren 200,-
andere 280,-
aus 499 Säuren:
f) Salzsäure 1,80
aus 500 Kalium-, Natrium- und Ammoniumverbindungen:
h) 1. Kaliumnitrat (Kaliumsalpeter) 10,-
aus h) 3. Leunasalpeter für Dungzwecke frei
aus 502 Aluminium-, Eisen-, Chrom- und Nickelverbindungen:
c) 2. Aluminiumsulfat (schwefelsaure Tonerde) 5,50
Die bisherigen Tarifvereinbarungen zu den nachbenannten Nummern des österreichischen Zolltarifs treten außer Kraft:
aus 145 Möbelstoffe, nicht florartig gewebt
153 d) nicht besonders benannte Wirk- und Strickwaren, andere
180 nicht besonders benannte wollene Webwaren
181 Möbelstoffe, auch florartig gewebt
405 b) 4 Blattklingen für Rasierapparate
Wenn die Zölle der Tarifnummer 369 (Bleche und Platten) oder der Tarifnummer 407 (Waren aus nicht schmiedbarem Guß) des österreichischen Zolltarifs erhöht werden, so werden die bei Tarifnummer 442 vereinbarten Zölle um nicht mehr als 3 K, bei Tarifnummer 443 um nicht mehr als 5 K erhöht.