BundesrechtInternationale VerträgeHandels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)

In Kraft seit 11. Februar 1925
Up-to-date

Art. 1

Zwischen den Gebieten der vertragschließenden Teile wird gegenseitig Handels- und Schiffahrtsfreiheit bestehen.

Die Untertanen und Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile werden volle Freiheit haben, mit ihren Schiffen und Ladungen nach allen Orten und Häfen in den Gebieten des anderen Teiles zu kommen, in welchen Untertanen oder Staatsangehörige dieses Teiles zugelassen sind oder zugelassen werden sollten, und werden die gleichen Rechte, Vorrechte, Freiheiten, Begünstigungen, Befreiungen und Ausnahmen in bezug auf Handel und Schiffahrt genießen, die die Untertanen oder Staatsangehörigen dieses Teiles genießen oder genießen sollten.

Es besteht jedoch Einverständnis, daß die vorstehenden Bestimmungen in keiner Weise die Gesetzte, Verordnungen und besonderen Vorschriften, betreffend Handel, Industrie und Polizei, berühren, die in den Gebieten jedes der beiden Teile in Geltung stehen und auf alle Fremden allgemein Anwendung finden.

Die Untertanen oder Staatsangehörigen eines der beiden vertragschließenden Teile werden in den Gebieten des anderen Teiles bezüglich ihrer Person oder ihres Eigentums oder bezüglich ihres Handels oder Gewerbes welcher Art immer keinerlei anderen oder höheren allgemeinen oder örtlichen Abgaben, Auflagen oder Verpflichtungen unterliegen, als jenen, die den Untertanen oder Staatsangehörigen des betreffenden Teiles oder den Untertanen oder Staatsangehörigen des meistbegünstigten Landes auferlegt werden oder auferlegt werden sollten.

Art. 2

Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß in allen Fragen betreffend Handel, Schiffahrt und Industrie, alle Vorrechte, Begünstigungen oder Befreiungen, die einer der vertragschließenden Teile des Schiffen und Untertanen oder Staatsangehörigen eines anderen fremden Staates gegenwärtig zugestanden hat oder in Zukunft zugestehen sollte, gleichzeitig und bedingungslos, ohne besonderes Verlangen und ohne Gegenleistung, auf die Schiffe und Untertanen oder Staatsangehörigen des anderen Teiles ausgedehnt werden, da es ihre Absicht ist, daß Handel, Schiffahrt und Industrie jedes der beiden vertragschließenden Teile in jeder Hinsicht der meistbegünstigten Behandlung teilhaftig werden.

Art. 3

Die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile werden im Gebiete des anderen Teiles volle Freiheit haben, jegliche Art beweglichen und unbeweglichen Vermögens zu erwerben und zu besitzen, deren Erwerb und Besitz durch Untertanen oder Staatsangehörigen irgendeines anderen Landes nach den Gesetzten dieses anderen Teiles zugelassen ist oder zugelassen werden sollte. Sie können hierüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, Heirat, letzten Willen oder in jeder anderen Weise verfügen und solches Eigentum durch Erbschaft erwerben, und zwar unter denselben Bedingungen, die hinsichtlich der Untertanen oder Staatsangehörigen dieses anderen Teiles gelten oder gelten sollten. Sie werden in keinem der oberwähnten Fälle anderen oder höheren Abgaben, Auflagen oder Lasten irgendwelcher Art unterworfen werden, als jenen, die für die Untertanen oder Staatsangehörigen dieses anderen Teiles gelten oder gelten werden.

Die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden Teile werden auch das Recht haben, unter Befolgung der Gesetzte des anderen Teiles den Verkaufserlös ihres Eigentums und ihrer Güter im allgemeinen frei auszuführen, ohne als Ausländer anderen oder höheren Abgaben unterworfen zu sein, als jenen, zu deren Entrichtung die Untertanen oder Staatsangehörigen des betreffenden Teiles unter gleichen Umständen verpflichtet wären.

Art. 4

Die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile können in den Gebieten des anderen unter Beobachtung der dort geltenden Gesetzte ihr Gewerbe persönlich oder durch Vertreter ihrer Wahl ausüben.

Die Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile sollen in den Gebieten des anderen freien Zutritt zu den Gerichten haben, um ihre Rechte zu vertreten und sich zu verteidigen, ohne anderen Bedingungen, Beschränkungen oder Abgaben als jenen unterworfen zu sein, die den einheimischen Staatsangehörigen auferlegt werden, und sollen wie diese, das Recht haben, in allen Rechtsfällen ihre Advokaten, Anwälte oder Vertreter aus der Zahl der gemäß der Landesgesetzte zur Ausübung dieser Berufe zugelassenen Personen zu verwenden.

Art. 5

Die Untertanen oder Staatsangehörigen jeder der beiden vertragschließenden Teile werden in den Gebieten des anderen von jeder Art zwangsweisen Militärdienstes in der Armee, Marine, Nationalgarde oder Miliz befreit sein. In gleicher Weise werden sie von allen gerichtlichen, Verwaltungs- und Gemeindefunktionen, außer den durch die Gesetzte über die Geschworenengerichte vorgeschriebenen, und auch von allen an Stelle der persönlichen Dienstleistung tretenden Geld- oder Naturalkontributionen und endlich von jeder Art militärischer Zwangsleistungen oder Requisition befreit sein. Die mit dem auf welchem Besitztitel immer beruhenden Besitze von Grundeigentum verbundenen Lasten sind jedoch ausgenommen, desgleichen zwangsweise Einquartierung und andere besondere militärische Zwangsleistungen und Requisitionen, zu denen alle Untertanen oder Staatsangehörigen des betreffenden Teiles als Eigentümer oder Bewohner von Baulichkeiten oder Grundeigentum verpflichtet sind.

In obigen Hinsichten werden die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden Teile in den Gebieten des anderen nicht weniger günstig behandelt werden als die Untertanen oder Staatsangehörigen des meistbegünstigten Landes.

Art. 6

Die Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse eines der beiden vertragschließenden Teile, die von welchem Platze immer in die Gebiete des anderen Teiles eingeführt werden, werden keinen anderen oder höheren Zöllen oder Lasten unterliegen, als für die gleichen Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse irgendeines anderen fremden Landes entrichtet werden. Bei der Einfuhr irgendwelcher Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse einer der beiden vertragschließenden Teile von welchem Platze immer nach den Gebieten des anderen Teiles wird auch keinerlei Verbot oder Beschränkung aufrechterhalten oder auferlegt werden, die nicht gleichmäßig auf die gleichen Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse irgendeines anderen fremden Landes Anwendung finden.

Von dieser allgemeinen Regel sollen Ausnahmen stattfinden nur im Falle von gesundheitspolizeilichen oder anderen Verboten, die zum Schutze der Sicherheit von Personen, Vieh oder landwirtschaftlich nützlichen Pflanzen notwendig werden, und für jene Maßnahmen in den Gebieten eines der beiden vertragschließenden Teile, die auf Waren Anwendung finden, die in den Gebieten des anderen eine Prämie genießen.

Art. 7

Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse eines der beiden vertragschließenden Teile werden bei der Ausfuhr nach den Gebieten des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Abgaben unterliegen, als für die gleichen Waren bei der Ausfuhr nach irgendeinem anderen fremden Lande entrichtet werden. Für die Ausfuhr irgendeiner Ware von den Gebieten eines der beiden vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen wird keinerlei Verbot oder Beschränkung auferlegt werden, die nicht in gleicher Weise für die Ausfuhr der gleichen Waren irgendeinem anderen fremden Lande gelten.

Art. 8

In den Gebieten jedes der beiden vertragschließenden Teile werden von den Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse der Gebiet des anderen Teiles keine anderen oder höheren inneren Abgaben für Rechnung des Staates, der Lokalbehörden oder Körperschaften erhoben werden, als sie unter gleichen Umständen von denselben Waren einheimischer oder irgendeiner anderen fremden Herkunft erhoben werden.

Art. 9

Die vertragschließenden Teile kommen überein, alle möglichen Maßnahmen zu treffen und anzuwenden, um die Zahl der Ein- und Ausfuhrverbote so rasch als möglich tunlichst zu verhindern. Falls Bewilligungen als Ausnahmen von solchen Verboten erteilt werden, werden die Bedingungen, unter denen Bewilligungen erhalten werden können, öffentlich bekanntgemacht und derart klar angegeben werden, daß die Interessenten sich darüber unterrichten können; das System der Bewilligungen wird möglichst einfach sein und möglichst selten verändert werden; Ansuchen um Bewilligungen werden so rasch als möglich behandelt werden.

Die Bedingungen, unter denen Bewilligungen für die Ein- oder Ausfuhr von Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnissen des einen der beiden vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen erteilt werden, werden nicht ungünstiger sein als jene, unter denen Bewilligungen im Falle eines anderen fremden Landes erteilt werden.

Art. 10

Die österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, daß eine vorläufige Regelung zur Überwachung des Devisen- und Valutenhandels, die angesichts der außergewöhnlichen Lage der Republik Österreich notwendig erscheinen sollte, derart abgefaßt und gehandhabt werden wird, daß sie den britischen Handel möglicht wenig beeinträchtigt. Die Bedingungen, unter denen fremde Währungen für die Zahlung von eingeführten Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnissen der Gebiete Seiner Britischen Majestät zur Verfügung gestellt werden, werden in keiner Weise ungünstiger sein, als jene, die für die Einfuhr von Natur- oder Gewerbeerzeugnissen irgendeines anderen fremden Landes gelten.

Art. 11

Die vertragschließenden Teile kommen überein, durch ihre heimische Gesetzgebung und Verwaltung die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um eine willkürliche oder ungerechte Anwendung ihrer Gesetzte und Verordnungen bezüglich der Zoll- und ähnlicher Fragen zu verhindern und um den durch solche Mißbräuche Benachteiligten Schadenersatz zu gewährleisten.

Art. 12

Keine Bestimmung dieses Vertrages soll als Verbot ausgelegt werden, in den Gebieten Seiner Majestät von bestimmten Waren österreichischer Herkunft besondere Zollsätze einzuheben, die anders oder höher sind als diejenigen, die von ähnlichen Waren, die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse irgendeines anderen fremden Landes sind, eingehoben werden, im Falle, daß solche besonderen Zollsätze auf Grund einer allgemein anwendbaren Vorschrift eingehoben werden, die die Auferlegung solcher Zölle auf Waren gestattet, die das Natur- oder Gewerbeerzeugnis irgendeines Landes sind, wo solche Waren nach dem betreffenden Teil der Gebiete Seiner Britischen Majestät zu Preisen verkauft oder zum Verkaufe ausgeboten werden, die infolge der gegenüber dem Pfund Sterling eingetretenen Entwertung der Währung des Landes, dessen Natur- oder Gewerbeerzeugnisse diese Waren sind, niedriger als die Preise sind, zu denen ähnliche Waren in dem betreffenden Teile der Gebiete Seiner Britischen Majestät vorteilhaft erzeugt oder hergestellt werden können, und daß infolgedessen die Arbeitsverhältnisse in diesem Teile der Gebiete Seiner Britischen Majestät ernstlich berührt werden oder vermutlich ernstlich berührt werden können.

Nichtsdestoweniger werden von in Österreich hergestellten Waren keine besonderen Zollsätze bis zum Ablauf von drei Monaten von dem Tage eingehoben werden, an dem die österreichische Regierung von der Absicht der Regierung des betreffenden Teiles der Gebiete Seiner Britischen Majestät, einen solchen Zoll aufzuerlegen, in Kenntnis gesetzt worden ist. Falls eine solche Bekanntgabe stattfindet, soll der vorliegende Vertrag, ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 26, auf Verlangen der österreichischen Regierung zwischen Österreich und dem betreffenden Teil der Gebiete Seiner Britischen Majestät von dem Tage an seine Wirksamkeit verlieren, an dem sie in Rede stehenden österreichischen Waren dem erwähnten besonderen Zoll unterworfen werden.

Art. 13

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages bezüglich der gegenseitigen Gewährung der meistbegünstigten Behandlung finden bedingungslos auf die Behandlung der Handlungsreisenden und ihre Muster Anwendung. Die Bescheinigungen für Handlungsreisende werden in den Gebieten Seiner Britischen Majestät von den Handelskammern oder durch Handelsvereinigungen und andere anerkannte wirtschaftliche Vereinigungen ausgestellt, die hiezu ermächtigt werden. In Österreich werden diese Bescheinigungen in Wien durch die Polizeidirektion, an anderen Orten durch die politische Behörde I. Instanz ausgestellt.

Von Handlungsreisenden als Muster mitgeführte Waren werden in den Gebieten jedes der beiden vertragschließenden Teile zeitweise zollfrei zugelassen, wenn die Zollvorschriften und Formalitäten beobachtet werden, die zur Sicherung der Wiederausfuhr oder der Zahlung der vorgeschriebenen Zölle gelten, falls die Wiederausfuhr nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist stattfindet. Die vorerwähnte Begünstigung erstreckt sich jedoch nicht auf Waren, die mit Rücksicht auf ihre Menge oder ihren Wert nicht als Muster betrachtet werden können, oder die mit Rücksicht auf ihre Art bei der Wiederausfuhr nicht identifiziert werden können.

Art. 14

Keiner der beiden vertragschließenden Teile wird die Abschlüsse mit den Untertanen oder Staatsangehörigen des anderen Teiles, die in seinen Gebieten Handel und Gewerbe treiben, andere oder drückendere Lasten auferlegen oder Bedingungen vorschreiben, als jene, die für Abschlüsse mit den eigenen Untertanen oder Staatsangehörigen gelten.

Art. 15

Aktiengesellschaften und andere Gesellschaften und Genossenschaften, die gemäß den Gesetzten eines der beiden vertragschließenden Teile errichtet wurden oder errichtet werden sollten, sind berechtigt, in den Gebieten des anderen Teiles gemäß den Gesetzten dieses Teiles ihre Rechte auszuüben und vor Gericht als Kläger oder Beklagte erscheinen.

Weiters verpflichtet sich jeder der beiden vertragschließenden Teile, solchen Gesellschaften und Genossenschaften kein Hindernis zu bereiten, die auf einem Gebiete durch Zweiganstalten oder sonstwie unter Beobachtung der in diesen Gebieten geltenden Vorschriften irgendeine Art von Erwerbstätigkeit ausüben wollen, die die Gesellschaften und Genossenschaften oder Untertanen oder Staatsangehörigen irgendeines anderen fremden Landes jetzt oder in Zukunft ausüben dürfen.

In keinem Falle wird die Behandlung der Gesellschaften und Genossenschaften eines der beiden Teile durch den anderen Teil in irgendeiner Hinsicht ungünstiger sein, als die der Gesellschaften und Genossenschaften des meistbegünstigten fremden Landes.

Art. 16

Die von den vertragschließenden Teilen getroffenen Maßnahmen zur Regelung und Durchführung der Transporte durch ihre Gebiete sollen den freien Durchgangsverkehr auf den in betrieb befindlichen und für den internationalen Durchgangsverkehr geeigneten Eisenbahnen und Wasserwegen erleichtern. Es wird dabei kein Unterschied gemacht, weder auf Grund der Staatsangehörigkeit der Personen, der Flagge, des Ursprungs-, Herkunfts-, Eintritts-, Austritts- oder Bestimmungslandes noch auf Grund irgendwelcher Umstände, die mit dem Eigentum an Gütern, See- und Binnenschiffen, Personen- und Güterwagen oder anderen Beförderungsmitteln zusammenhängen.

Um die Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen sicherzustellen, gestatten die vertragschließenden Teile den Durchgangsverkehr durch ihre Territorialgewässer nach Maßgabe der üblichen Bedingungen und Vorbehalte.

Die Durchgangstransporte werden keinen besonderen Gebühren und Abgaben auf Grund ihrer Durchfuhr (Eintritt uns Austritt inbegriffen), unterworfen. Jedoch können diese Durchgangstransporte mit solchen Gebühren oder Abgaben belegt werden, die lediglich zur Deckung der durch ihre Durchfuhr veranlassten Überwachungs- und Verwaltungskosten kommen.

Die vorstehenden Vereinbarungen berühren in keiner Weise die Bestimmungen der Zollvorschriften über die Behandlung von Durchfuhrsendungen noch auch die Vorschriften betreffend Waren, die den Gegenstand einer inneren Abgabe oder eines Staatsmonopols bilden. Die Durchfuhr solcher Waren darf jedoch nicht in einem höheren Maße behindert werden, als für die Sicherstellung der allfälligen Einhebung der inneren Abgabe für die in den Gebieten eines der beiden Teile verbleibenden Waren oder für die Sicherung des Monopolzweckes notwendig ist.

Keiner der beiden vertragschließenden Teile wird durch diesen Artikel verpflichtete, die Durchreise solcher Personen, denen das Betreten seiner Gebiete verboten ist, oder den Durchgang solcher Güter zu gewährleisten, deren Einfuhr aus Gründen der öffentlichen Sicherheitspflege oder zur Verhütung der Einschleppung von Tier- und Pflanzenkrankheiten untersagt ist.

Im Sinne dieses Artikels gelten als im Durchgangsverkehr durch das Gebiet eines der beiden vertragschließenden Teile befindlich Personen, Gepäck, Güter sowie See- und Binnenschiffe, Personen- und Güterwagen oder andere Beförderungsmittel, deren Beförderung durch dieses Gebiet nur einen Bruchteil der Gesamtbeförderung ausmacht, die außerhalb der Grenzen des Teiles, durch dessen Gebiet sich der Durchgangsverkehr vollzieht, begonnen hat und enden soll, gleichviel ob diese Beförderung mit oder ohne Umladung, mit oder ohne Einlagerung, mit oder ohne Teilung oder sonstige Behandlung der Ladung, mit oder ohne Änderung der Beförderungsart erfolgt.

Art. 17

Jeder der beiden vertragschließenden Teile wird die Einfuhr und Ausfuhr von allen Waren, die gesetzmäßig eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, und ebenso die Beförderung von Reisenden von und nach ihren Gebieten auf den Schiffen des anderen gestatten; diese Schiffe, ihre Ladungen und Passagiere werden dieselben Vorrechte genießen und keinen anderen oder höheren Abgaben oder Lasten unterworfen sein als die heimischen Schiffe, ihre Ladungen und Passagiere oder die Schiffe irgendeines anderen fremden Landes, ihre Ladungen und Passagiere.

Art. 18

Jeder der beiden vertragschließenden Teile wird das Recht haben, Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten mit dem Sitze in Städten und Häfen in den Gebieten des anderen Teiles zu ernennen, in denen solche Vertreter von der betreffenden Regierung zugelassen werden sollten. Diese Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten werden jedoch ihr Amt erst ausüben, nachdem sie von der Regierung bei der sie beglaubigt sind, in der üblichen Form genehmigt und zugelassen wurden.

Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln, die Untertanen des vertragschließenden Teiles sind, der sie ernennt, werden von jeder Art öffentlicher, Gemeinde- oder sonstiger Dienste befreit sein und hinsichtlich jeglicher Art seitens des Staates oder der Lokalbehörden erhobener direkten Besteuerung die Behandlung genießen, die den gleichen Beamten des meistbegünstigten Landes zugestanden ist oder zugestanden werden sollte, und zwar unter den gleichen Bedingungen, unter denen dieses meistbegünstigte Land diese Behandlung genießt.

Art. 19

Wenn ein Untertan oder Staatsangehöriger eines der beiden vertragschließenden Teile in dem Gebiete des anderen mit Hinterlassung nicht dort wohnhafter Erben stirbt, ist der Konsularvertreter des ersteren Teiles ohne besondere Ermächtigung seitens solcher nicht dort wohnhafter Erben zu deren Vertretung in allen Fragen, betreffend die Verwaltung des Eigentums und die Regelung des Nachlasses einschließlich des Rechtes zur Behebung der Anteile dieser Erben insoweit berechtigt, als die Landesgesetzte eine solche Vertretung nicht ausdrücklich untersagen.

Art. 20

Die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile werden bei Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten in den Gebieten des anderen die gleichen Rechte wie die Untertanen oder Staatsangehörigen dieses Teiles hinsichtlich Patenten für Erfindungen, Warenzeichen und Muster haben.

Art. 21

Alle Waren, welche Zeichen oder Aufschriften tragen, die angeben oder offenkundig andeuten, daß die Waren ein Natur- oder Gewerbeerzeugnis eines der beiden vertragschließenden Teile sind, werden, falls diese Angaben oder Andeutungen falsch sind, bei der Einfuhr in das Gebiet jedes der beiden vertragschließenden Staaten beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme kann auch in dem Staate, wo die falsche Herkunftsbezeichnung angelegt wurde, oder in jenem, wohin die eine falsche Bezeichnung tragenden Waren eingeführt wurden, vorgenommen werden.

Die Beschlagnahme wird auf Verlangen der zuständigen Behörde oder einer interessierten Partei, sei es einer Einzelperson, sei es einer Gesellschaft, gemäß der einheimischen Gesetzgebung jedes der beiden vertragschließenden Teile vorgenommen werden; die Behörden sind jedoch nicht verpflichtet, die Beschlagnahme von Durchfuhrgütern vorzunehmen.

Die zuständigen Behörden jedes vertragschließenden Teiles werden entscheiden, welche Aufschriften in Anbetracht des ihnen innewohnenden Gattungsbegriffes nicht unter die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels fallen.

Art. 22

Der gegenwärtige Vertrag soll nicht dahin ausgelegt werden, als ob dadurch ein Recht erteilt oder eine Verpflichtung auferlegt würde, die mit einem allgemeinen Internationalen Übereinkommen im Widerspruch stände, an dem einer der beiden Teile beteiligt ist oder in Zukunft beteiligt sein sollte.

Art. 23

Keine Bestimmung des gegenwärtigen Vertrages soll als eine Beeinträchtigung irgendwelcher Rechte bezüglich der Behandlung österreichischer Vermögen angesehen werden, die Seiner Britischen Majestät durch den Friedensvertrag von Saint-Germain-en-Lane vom 10. September 1919 etwa übertragen wurden.

Art. 24

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages gelten nicht für Indien oder irgendein sich selbstverwaltendes Dominium, eine Kolonie, eine Besitzung oder ein Protektorrat Seiner Britischen Majestät, es sei denn, daß durch Seiner Britischen Majestät Vertreter in Wien der Wunsch Seiner Britischen Majestät zur Kenntnis gebracht wird, daß diese Bestimmungen auf ein solches Gebiet Anwendung finden sollen.

Dessenungeachtet werden Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse Indiens oder eines der sich selbstverwaltenden Dominien, einer der Kolonien, einer der Besitzungen oder eines der Protektorrate Seiner Britischen Majestät in Österreich voll und unbedingt die meistbegünstigte Behandlung genießen, solange Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse Österreichs in Indien oder in diesem sich selbstverwaltenden Dominium, dieser Kolonie, dieser Besitzung oder diesem Protektorrat eine ebenso günstige Behandlung wie die Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse irgendeines anderen fremden Landes genießen.

Art. 25

Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels, betreffend Indien und Seiner Britischen Majestät sich selbstverwaltenden Dominien, Kolonien, Besitzungen und Protektorrate, gelten auch für jedes Gebiet, bezüglich dessen ein Mandat des Völkerbundes von Seiner Britischen Majestät übernommen wurde.

Art. 26

Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert und die Ratifikationen werden so bald als möglich in London ausgetauscht werden. Es wird sofort nach Ratifikation in Kraft treten und während zehn Jahren vom Tage seine Inkrafttretens an gelten. Falls keiner der vertragschließenden Teile dem anderen zwölf Monate vor Ablauf des erwähnten Zeitraumes von zehn Jahren seine Absicht, den gegenwärtigen Vertrag zu beendigen, bekanntgegeben hat, wird er bis nach Ablauf eines Jahres vom Tage, an dem er von einem der beiden vertragschließenden Teile gekündigt wurde, in Kraft bleiben.

Was jedoch Indien oder eines der sich selbstverwaltenden Dominien, eine der Kolonien, eine der Besitzungen oder ein Protektorrat Seiner Britischen Majestät oder ein Territorium betrifft, bezüglich dessen ein Mandat des Völkerbundes von Seiner Britischen Majestät übernommen wurde, hinsichtlich derer die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages gemäß Artikel 24 in Geltung gesetzt wurden, wird jeder der beiden vertragschließenden Teile das Recht haben, ihn jederzeit getrennt mit vorheriger zwölfmonatiger Kündigung zu beenden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

In doppelter Urschrift ausgefertigt zu London in Deutsch und Englisch, am 22. Mai 1924.

Anl. 1

Erklärung.

Es besteht Einverständnis darüber, daß keine Bestimmung des am heutigen Tage unterfertigten Vertrages von Österreich zur Unterstützung eines Anspruches auf Ausnahme von den folgenden Beschränkungen angerufen werden kann, denen österreichische Staatsangehörige (zusammen mit den Staatsangehörigen anderer Länder, mit denen sich Seine Britische Majestät in Krieg befand) gemäß Parlamentsakten des Vereinigten Königreiches, solange diese Gesetzte in Kraft bleiben, unterliegen, nämlich:

a) Kein österreichischer Staatsangehöriger kann als Reeder, Offizier oder Mannschaftsmitglied eines in dem Vereinigten Königreiche registrierten britischen Schiffes angestellt werden oder tätig sein (Alien Restriction Amendment Act, 1919).

b) Während eines Zeitraumes von fünf Jahren ab 31. August 1921 kann keine Erwerbstätigkeit, die mit gewissen nicht eisenhaltigen Metallen oder Metallerzen in Verbindung steht, im Vereinigten Königreiche von einem österreichischen Staatsangehörigen oder unter seinem Einfluß oder seiner Kontrolle, ausgenommen mit Bewilligung des Board of Trade, gemäß Non-Ferrous Metal Industry Act, 1918, ausgeübt werden.

c) Während eines Zeitraumes von fünf Jahren vom 31. August 1921 an und danach, bis das Parlament anders verfügt, kann kein Bankgeschäft im Vereinigten Königreiche zugunsten oder unter der Kontrolle eines österreichischen Staatsangehörigen betrieben werden. (Trading with the Enemy Amendment Act, 1918).

In doppelter Urschrift ausgefertigt zu London in Deutsch und Englisch, am 22. Mai 1924.