BundesrechtInternationale VerträgeWirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)

Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)

In Kraft seit 07. April 1925
Up-to-date

Art. 1

Soweit in Nachstehendem nichts anderes vereinbart ist, sollen die Bestimmungen des deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 so lange in Geltung bleiben, als der vorliegende Vertrag Wirksamkeit behält.

Art. 2

Artikel 3, Absatz 1 und 2, des Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

Von den in der Anlage A bezeichneten österreichischen Boden- und Gewerbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet keinesfalls höhere Eingangszölle erhoben werden, als in dieser Anlage vereinbart sind. Das gleiche gilt von den in der Anlage B bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnissen bei ihrer Einfuhr in das österreichische Zollgebiet.

Durch diese Vereinbarungen wird die Bestimmung des Artikels 2, Absatz 1a, des Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 nicht berührt.

Art. 3

Solange und soweit eutschland (Anm.: richtig: Deutschland) einen passiven Stickereiveredlungsverkehr nach der Schweiz gestattet, wird die Republik Österreich hinsichtlich dieses Verkehres keinesfalls ungünstiger als die Schweiz behandelt werden.

Art. 4

Die deutsche Regierung erklärt sich bereit, nach endgültiger Feststellung der landwirtschaftlichen Zölle im deutschen autonomen Zolltarif mit der Österreichischen Regierung baldigst in Verhandlungen über die zu diesen Zöllen von der Österreichischen Regierung vorgebrachten und derzeit zurückgestellten Wünsche einzutreten. Beide Regierungen behalten sich vor, bei dieser Gelegenheit auch auf andere Wünsche zurückzukommen.

Art. 5

Soweit in der Anlage A die Befugnis zur Abfertigung einzelner Waren auf noch zu bestimmende Zollstellen beschränkt ist, werden sich die beiden Regierungen über die Auswahl dieser Zollstellen auf diplomatischem Wege verständigen.

Art. 6

Unter Aufhebung des Artikels 33 des Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 ist zwischen den beiden Regierungen das in Anlage C enthaltene Tierseuchenübereinkommen geschlossen worden, das ein integrierender Bestandteil dieses Vertrages ist.

Es tritt gleichzeitig mit diesem Vertrage in Kraft, kann aber von jedem der beiden vertragschließenden Teile selbständig mit dreimonatiger Frist gekündigt werden.

Art. 7

Dieser Vertrag soll zusammen mit den Bestimmungen des Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920, soweit sie nicht durch diesen Vertrag aufgehoben sind, ein untrennbares Ganzes bilden; er soll, vorbehaltlich der in Artikel 6 vorgesehenen selbständigen Kündigungsfrist des Tierseuchenübereinkommens, so lange in Geltung bleiben, als er nicht von einem der beiden vertragschließenden Teile mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wird. Jeder der beiden vertragschließenden Teile behält sich vor, gegebenenfalls die Kündigung auf die in den Anlagen A und B enthaltenen Vertragsbestimmungen zu seinem Zolltarif zu beschränken.

Die Kündigungsabrede in Artikel 35 des Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 tritt außer Kraft.

Art. 8

Dieser Vertrag soll ratifiziert werden. Er tritt acht Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der baldmöglichst in Wien erfolgen soll, in Kraft. Die vertragschließenden Teile behalten sich jedoch vor, sich darüber zu verständigen, daß sie bereits vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden die Bestimmungen dieses Vertrages zu einem noch zu vereinbarenden Zeitpunkt vorläufig beiderseits autonom in Kraft setzen.

So geschehen zu Prag in doppelter Urschrift am 12. Juli neunzehnhundertvierundzwanzig.

Anlage A.

Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland.

Anl. 1

Nummer des deutschen Tarifs Benennung der Gegenstände Zollsatz für 1 Doppelzentner Mark
aus 80 Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auch auf nicht mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt, aus Lärchenholz 0,32
Anmerkung. Nach Nr. 80 sind auch Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auf mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt, aus Lärchenholz zu verzollen, sofern sie für Eisenbahnverwaltungen oder Tränkanstalten eingehen.
aus 81 Holzpflasterklötze aus weichem Holz 0,80
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnierte) oder sonst auf chemischem Wege behandelte Holzpflasterklötze aus weichem Holz unterliegen einem Zollzuschlage vom 0,30 Mark für einen Doppelzentner.
aus 202 Zuckerwerk und sonstige anderweitig nicht genannte Zuckerwaren einschließlich der nicht gebackenen Waren mit Zuckerzusatz, zum Beispiel Bassorin- und Tragantwaren, mit Zucker versetzt 100,-
aus 204 Schokoladewaren mit Ausnahme der Waren nur aus Schokolade 150,-
aus 224 Graphit, roh (in Stücken), gemahlen oder geschlämmt frei
aus 227 Magnesit, auch gebrannt frei
aus 228 Gips (schwefelsaurer Kalk), auch gebrannt, gemahlen, geschlämmt frei
aus 230 Portlandzement, Romanzement, Puzzolanzement, Magnesiazement, Schlackenzement u. dgl., mit oder ohne Zusatz von Färbemitteln oder anderen Stoffen, gemahlen, gestampft 1,-
aus 231 Talk, roh, auch gemahlen oder gebrannt frei
aus 252 Lichte und Kerzen aus Wachs einschließlich der Wachsstöcke 23,-
aus 253 Wachswaren mit Ausnahme der Lichte, der Zündkerzchen und der Wachsperlen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen, fein geformte (Wachsblumen, Wachsfiguren, Wachsfrüchte, Wachsköpfe, Wachsmasken u. dgl.) 200,-
aus 292 Wasserstoffsuperoxyd 1,-
aus 317 Quecksilberchlorid frei
Anmerkung zu Nr. 388. Eisenpulver, das nicht zu pharmazeutischen, sondern zu technischen Zwecken bestimmt ist, ist unter Überwachung der Verwendung nach Nr. 798 oder Nr. 799 des allgemeinen Tarifs zu verzollen.
aus 405 Abgepaßt (festkantig) gewebte Bänder, nicht über 13 cm breit, sofern sie den hinterlegten Mustern entsprechen (sogenannte Trachtenbänder):
ganz aus Seide 2.000,-
teilweise aus Seide 1.200,-
Anmerkung. Die Befugnis zur Abfertigung dieser Bänder zu den Zollsätzen von 2000 und 1200 Mark wird auf eine noch zu bestimmende Zollstelle beschränkt.
aus 409 Wirk(Trikot)stoffe, abgepaßt gewirkte (reguläre) Oberkleider für Frauen, sowie abgepaßt gewirkte (reguläre) oder aus Wirkstoffen geschnittene Halstücher, Kragenschoner und Mützen:
ganz aus künstlicher Seide 2.000,-
teilweise aus künstlicher Seide, ohne Beimischung von natürlicher Seide 1.200,-
aus 432 Sogenannte Lodenstoffe im Gewichte von mehr als 200 g bis 700 g auf 1 m 2 Gewebefläche von der Art der hinterlegten Muster, in einer Höchstmenge von 200 Doppelzentnern in einem Kalenderjahr aus Österreich eingehend 243,-
Anmerkung. Die Befugnis zur Abfertigung dieser Gewebe zu dem Zollsatz von 243 Mark wird auf zwei noch zu bestimmende Zollstellen beschränkt.
aus 433 Wirk(Trikot)stoffe 150,-
aus 435 Abgepaßt gewirkte (reguläre) Oberkleider, sowie abgepaßt gewirkte (reguläre) oder aus Wirkstoffen geschnittene Halstücher, Kragenschoner und Mützen 210,-
(aus 440/2) Baumwollgarn, in einer Höchstmenge von 15.000 Doppelzentnern in einem Kalenderjahr aus Österreich eingehend:
aus 440 eindrähtig, roh
bis Nr. 11 englisch 10,80
über Nr. 11 bis Nr. 17 englisch 14,40
über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch 19,80
über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch 25,20
über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch 32,40
aus 441 eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt Zoll des eindrähtigen rohen Garnes + 16,20 Mark
aus 442 zwei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt:
roh Zoll des eindrähtigen rohen Garnes + 5,40 Mark
gebleicht, gefärbt, bedruckt Zoll des eindrähtigen rohen Garnes + 19,80 Mark
Anmerkung zu Nr. 440 bis 442. Die Befugnis zur Abfertigung dieser Garne zu den vorstehend genannten Zollsätzen wird auf zwei noch zu bestimmende Zollstellen beschränkt.
aus 457 Gewebte Bänder nicht mehr als 17 cm breit, im Gewichte von 80 g oder darüber auf 1 m 2 Gewebefläche, in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 mm im Geviert mit mehr als 44 Fäden, mit panamabindigem Grund und mit Musterung aus mehrfach gespulten Broschierschüssen 154,-
aus 475 Hanfgarn und Hanfwerggarn, auch gemischt mit sonstigen, zum Abschnitt 5 D des allgemeinen Tarifs gehörigen Spinnstoffen, jedoch ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen, eindrähtig, roh:
bis Nr. 6 englisch 7,-
über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch 8,-
aus 517 Absatz 2 und 3 Krawatten:
ganz aus Seide 3.600,-
teilweise aus Seide 2.100,-
Durch Zuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider für Frauen aus Wirk(Trikot)stoffen, ohne Ausputz:
ganz aus künstlicher Seide 2.000,-
teilweise aus künstlicher Seide, ohne Beimischung von natürlicher Seide 1.200,-
aus 518 Durch Zuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider aus Wirk(Trikot)stoffen, ohne Ausputz 210,-
Anmerkung zu Nr. 518 bis 520 des allgemeinen Tarifs. Kleider, Blusen, Hemden, Unterjacken, Unterbeinkleider und Unterröcke für Frauen unterliegen, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide verziert sind, einem Zollzuschlag von 40 vom Hundert.
aus 519 Gesteppte, mit Daunen gefüllte Decken (Steppdecken) aus Gespinstwaren aus Baumwolle, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen 700,-
(524/5) Regen- und Sonnenschirme, soweit sie nicht durch ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
524 aus Spitzen, Stickereien oder Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, oder damit aufgeputzt 600,-
525 andere:
aus Gespinstwaren ganz aus Seide 360,-
aus Gespinstwaren teilweise aus Seide 180,-
aus anderen Gespinstwaren 140,-
aus 527, Absatz 4 Badeschuhe aus baumwollenen Geweben mit angenähten Sohlen aus baumwollenen, durch eine Kautschukzwischenlage verbundenen Geweben 120,-
aus 530 Preßtücher aus Menschenhaaren 40,-
537 Männerhüte aus Haarfilz (mit Ausnahme der lackierten): für 1 Stück
unausgerüstet (ungarniert) 1,65
ausgerüstet (garniert) 2,20
539 Frauenhüte aus Filz aller Art:
unausgerüstet (ungarniert) 0,85
ausgerüstet (garniert):
nur mit Band eingefaßt 1,50
andere 2,20
aus 540 Hutstumpen aus Haarfilz, ganz oder unvollständig in Hutform gebracht 1,-
aus 541 Frauenhüte aus Stroh, nicht nach Art der Männerhüte geformt:
unausgerüstet (ungarniert) 0,70
ausgerüstet (garniert) 1,20
542 Frauenhüte aller Art, aufgeputzt 3,60
(aus 546/7) Kalbleder:
aus 546 bei einem Reingewicht des Stückes von 1 bis 3 kg 40,-
aus 547 bei einem Reingewicht des Stückes von weniger als 1 kg 50,-
aus 556 Schuhe aus Leder aller Art mit anderen Sohlen als Holzsohlen, das Paar im Gewichte von 600 g oder darunter 180,-
aus 560 Täschnerwaren aus Leder aller Art:
bei einem Reingewicht des Stückes von 2 kg oder darüber 150,-
bei einem Reingewicht des Stückes von 1 kg bis weniger als 2 kg 200,-
bei einem Reingewicht des Stückes von weniger als 1 kg 240,-
in Verbindung mit Beschlägen oder mit Verschlußvorrichtungen aus edlen Metallen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes 360,-
Anmerkungen.
1. Als Täschnerwaren kommen nur folgende Waren in Betracht: Akten-, Brief-, Bücher-, Geld-, Geldschein-, Hand-, Reise-, Schul-, Visitenkarten-, Zigarren- und Zigarettentaschen; Hand- und sonstige Reisekoffer; Näh- und Reisenecessaires. 2. Eine Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen aus vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle bleibt auf die Verzollung ohne Einfluß. Das Gleiche gilt von einer Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen. 3. Wie Täschnerwaren in Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen aus edlen Metallen sind auch Täschnerwaren in Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen aus Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter, Bernstein oder Nachahmungen davon zu verzollen.
aus 578 Vollreifen aus Kautschuk für Räder von Lastkraftwagen oder ähnlichen schweren Wagen 180,-
aus 579 Anderweitig nicht genannte Waren aus weichem Kautschuk:
unlackiert, ungefärbt, unbedruckt:
Sohlen, Absätze und Absatzflecke; Tabakbeutel, Hosenträger, Strumpfbänder; Hohlwaren für hygienische Zwecke 40,-
lackiert, gefärbt, bedruckt oder mit eingepreßten Mustern versehen:
Sohlen, Absätze, Absatzflecke 80,-
Tabakbeutel, Hosenträger, Strumpfbänder;
Hohlwaren für hygienische Zwecke 100,-
Anmerkung. Als Hohlwaren für hygienische Zwecke kommen nur folgende Waren in Betracht: Bälle für medizinische Spritzen, Behältnisse für Irrigatoren, Birnspritzen, Brusthütchen, Eisbeutel, Fingerlinge, Handschuhe, Kappen für Tropfenzähler, Kissen, Milchzieher, Mutterringe, Urinflaschen, Wärmeflaschen.
aus 580 Kabelbänder 100,-
andere Isolierbänder 75,-
aus 586 Kämme, Mundstücke für Tabakpfeifen 45,-
aus 602 Waren ganz oder teilweise aus Elfenbein, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen 600,-
Stöcke 250,-
aus 604 Waren ganz oder teilweise aus Schildpatt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen 600,-
Stöcke 250,-
aus 606 Waren ganz oder teilweise aus Perlmutter, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
Knöpfe:
ganz aus Perlmutter, mit einem Durchmesser von 12 mm oder darüber 400,-
teilweise aus Perlmutter 400,-
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen, Spangen, Schnallen, Krawattenklammern 600,-
Stöcke 250,-
aus 614 Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen, Stöcke, aus tierischen Schnitzstoffen, nicht unter die Nrn. 601 bis 613 des allgemeinen Tarifs fallend:
ohne Verbindung mit anderen Stoffen 45,-
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 45,-
aus 622 Stöcke, feine (mit eingelegter oder Schnitzarbeit oder mit Verzierungen, die durch Pressen oder Stanzen hergestellt sind); Stöcke in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 des allgemeinen Tarifs oder unter höhere Zollsätze fallen 60,-
aus 623 Fässer aus hartem Holz, bearbeitet, sowie rohe und bearbeitete mit Metallreifen 10,-
aus 625 Möbel, grobe (nicht gepolstert), unfurniert, aus Zirbelholz, mit Ausnahme solcher aus massiv gebogenem Holz:
roh 8,-
bearbeitet 12,-
(aus 628/9) Tischler-, Drechsler- und Wagnerarbeiten, grobe, sowie sonstige grobe Holzwaren, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 10 B des allgemeinen Tarifs nicht genannt:
aus 628 roh:
Fensterrahmen und Türen 10,40
Bierkisten, gehobelt mit Metallbeschlag 6,-
Krauthobel aus schmiedbarem Eisen mit Holzrahmen, der mit einem zur Aufnahme der Krautköpfe dienenden beweglichen Holzkästchen versehen ist 6,-
aus 629 bearbeitet:
Krauthobel aus schmiedbarem Eisen mit Holzrahmen, der mit einem zur Aufnahme der Krautköpfe dienenden beweglichen Holzkästchen versehen ist 12,-
aus 631 Feine Holzwaren (ausgenommen Stöcke), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen:
Möbel, mit Ausnahme der Möbel aus massiv gebogenem Holz, und Beleuchtungskörper:
mit Bildhauer- oder Bilderschnitzarbeit; mit feiner Schnitzarbeit; mit feiner Drechslerarbeit oder mit Nachahmungen feiner Schnitzarbeiten, die durch Pressen, Brennen, Ätzen oder Stanzen hergestellt sind; sonstige feine Möbel und Beleuchtungskörper 60,-
mit eingelegter Arbeit, soweit sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere Zollsätze fallen; fein bemalt, vergoldet, versilbert oder bronziert 72,-
Stock- und Schirmgriffe; Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen:
mit Bildhauer- oder Bildschnitzerarbeit; mit feiner Schnitzarbeit; mit feiner Drechslerarbeit oder mit Nachahmungen feiner Schnitzarbeiten, die durch Pressen, Brennen, Ätzen oder Stanzen hergestellt sind; sonstige feine Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen 45,-
mit eingelegter Arbeit, soweit sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere Zollsätze fallen; fein bemalt, vergoldet, versilbert oder bronziert 54,-
(632/3) Gepolsterte Möbel, mit Ausnahme der Möbel aus massiv gebogenem Holz, auch mit anderen als hölzernen Gestellen, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen:
aus 632 ohne Überzug 90,-
aus 633 mit Überzug:
aus Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, aus Spitzen, Stickereien, Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben; aus Leder 180,-
aus anderen als den vorgenannten Gespinstwaren oder Stoffen 120,-
aus 639, Absatz 2 Kunstharze in Blöcken oder Platten, im Stückgewicht von 2 kg oder darüber 24,-
aus 640 Waren ganz oder teilweise aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen, anderweitig im allgemeinen Tarif nicht genannt, soweit sie nicht durch die Verbindungen mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder als Nachahmungen höher belegter Waren anzusehen sind:
Stock- und Schirmgriffe; Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen 300,-
Stöcke 200,-
aus 644 Stöcke aus Rohr:
gebeizt, gefirnißt, lackiert, poliert, auch mit Zwingen 40,-
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 des allgemeinen Tarifs oder unter höhere Zollsätze fallen 72,-
aus 650 Halbzeug aus Holz, chemisch bereitet (Zellstoff, Zellulose) 2,50
aus 651 Braunholzpappe 3,-
aus 660 Tapeten und Tapetenborten aller Art aus Papier 54,-
aus 667 Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge in Behältnissen aus Papier, Pappe oder Holz (Papierausstattung), die nicht mit Leder oder mit Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide überzogen (ganz oder teilweise) oder damit ausgestattet sind 55,-
aus 681 Pflastersteine, in einer Höchstmenge von 100.000 Doppelzentnern in einem Kalenderjahr aus Österreich über zwei noch zu bestimmende Zollstellen eingehend frei
aus 694 Schleifscheiben aus natürlichem oder künstlichem Korund 24,-
aus 695 Natürliche Schleif- und Wetzsteine, ohne Verbindung mit anderen Stoffen, in einer Höchstmenge von 1200 Doppelzentnern in einem Kalenderjahr aus Österreich über zwei noch zu bestimmende Zollstellen eingehend 0,50
aus 709 Waren ganz oder teilweise aus Meerschaum oder Nachahmungen davon:
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen; Tabakpfeifen in Verbindung mit natürlichem oder künstlichem Bernstein;
Zigarren- und Zigarettenspitzen aus Meerschaum mit Vorrichtungen zur Befestigung von Mundstücken 800,-
andere Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 400,-
aus 712 Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen, ganz oder teilweise aus Bernstein, natürlichem oder künstlichem, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 500,-
(713/4) Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus farbig sich brennendem Ziegelton, ungebrannt oder gebrannt, unglasiert:
aus 713 Hohlsteine, rauh oder glatt, bei einem Reingewicht des Stückes von weniger als 5 kg 0,20
aus 714 andere, rauh (Hintermauerungssteine) 0,10
aus 724 Magnesitsteine, unglasiert oder glasiert:
rechteckige bei einem Reingewicht des Stückes von weniger als 5 kg 0,70
rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von 5 kg oder darüber; andere als rechteckige ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes 1,-
aus 725 Röhren und Düsen aus Magnesit, unglasiert oder glasiert 2,-
aus 732 Tabakpfeifen aus Ton aller Art in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 50,-
aus 771 Waren ganz oder teilweise aus Gold, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, poliert:
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen 1.200,-
Stöcke 600,-
aus 776 Waren ganz oder teilweise aus Silber, auch vergoldet oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen 1.200,-
Stöcke 600,-
aus 777 Ferrosilizium (siliziumhaltiges Eisen) mit einem Siliziumgehalte von mehr als 25 vom Hundert 1,-
(aus 782/3) Nicht schmiedbarer Guß, anderweitig nicht genannt:
aus 782 roh:
Kokillen bei einem Reingewicht des Stückes von mehr als 1 Doppelzentner 2,50
aus 783 Bearbeitete Löffelbaggerzähne:
bei einem Reingewicht des Stückes von mehr als 40 kg bis 1 Doppelzentner 6,-
bei einem Reingewicht des Stückes von 40 kg oder darunter 9,-
Anmerkung zu Nr. 785 Als schmiedbares Eisen in Stäben ist auch Edelstahl in Stäben zu verzollen.
aus 799 Löffelbaggerzähne, Büchsen, Eimermesser (Baggerteile), aus schmiedbarem Eisen, bearbeitet:
bei einem Reingewicht des Stückes:
von mehr als 25 kg 7,-
von mehr als 3 bis 25 kg 10,-
von 3 kg oder darunter 13,-
aus 799 Magnete aus schmiedbarem Eisen, bearbeitet, bei einem Reingewicht des Stückes von 3 kg oder darunter 13,-
aus 810 Sensen, Sicheln 15,60
aus 813 Steinbohrer mit rundem, sechseckigem oder achteckigem Querschnitt des Schaftes, sowie Schlangenbohrer, alle diese 50 cm oder darüber lang 20,-
(822/3) Achsen (mit Ausnahme der Eisenbahnachsen) und Achsenteile:
aus 823 andere als Patentachsen und Halbpatentachsen:
roh 6,-
bearbeitet 12,-
aus 824 Wagenfedern, ausschließlich der Eisenbahnwagenfedern, mit 4 oder mehr Blättern, auf der ganzen Fläche geschliffen oder in anderer Weise bearbeitet 22,50
838 Schirmgestelle und Bestandteile von solchen 31,20
868 Waren aus Nickel, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 17 F des allgemeinen Tarifs nicht genannt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen;
Blattnickel 120,-
878 Beleuchtungskörper aus Kupfer oder gegossenem Messing, auch lackiert oder poliert; aus Messingblech oder Tombak, soweit sie nicht unter die Nr. 879 oder 887 des allgemeinen Tarifs oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 60,-
aus 879 Kupfer-, Tombak- und Messingwaren, verniert, gefärbt oder vernickelt, soweit sie nicht zu den feingearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 des allgemeinen Tarifs gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
Rahmen und Bügel für Täschnerwaren; Knöpfe, Spangen, Schnallen, Krawattenklammern und Teile davon 120,-
aus 880 Feine Tafelgeräte zur Aufstellung von Speisen und Getränken, Messerbänke, Serviettenringe, Eß- und Vorlegebestecke aus Alpaka, soweit sie nicht zu den feingearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 des allgemeinen Tarifs gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 120,-
aus 884 Waren ganz oder teilweise aus vergoldeten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
Stock- und Schirmgriffe; Rahmen und Bügel für Täschnerwaren; Knöpfe, Spangen; Schnallen, Krawattenklammern, und Teile davon 350,-
Stöcke 175,-
aus 885 Waren ganz oder teilweise aus versilberten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
Stock- und Schirmgriffe; Rahmen und Bügel für Täschnerwaren; Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen; Knöpfe, Spangen; Schnallen, Krawattenklammern, und Teile davon; Tafelgeräte zur Aufstellung von Speisen und Getränken, Messerbänke, Serviettenringe, Eß- und Vorlegebestecke aus Alpaka 240,-
Stöcke 120,-
aus 887 Schmuck-, Zier- und sonstige Luxusgegenstände, ganz oder teilweise aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, fein gearbeitet und entweder verniert oder vernickelt oder in Verbindung mit Alabaster, Marmor, Serpentinstein, Schmelz, Halbedelsteinen, nachgeahmten Edelsteinen, Gemmen oder Kameen aus Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Pasten oder dergleichen:
Knöpfe, Spangen, Schnallen, Nadeln, Krawattenklammern 350,-
aus 911 Elektrische Glühlampen mit Metalldraht 80,-

Anlage B.

Zölle bei der Einfuhr nach Österreich.

Anl. 2

Nummer des österreichischen Tarifentwurfs Benennung der Gegenstände Zollsatz für 100 kg Kronen
aus 104 Schokoladeerzeugnisse mit Ausnahme der Waren nur aus Schokolade 180,-
107 f) Bonbons und Zuckerwaren 120,-
139 Garne, in Aufmachungen für den Kleinverkauf 100,-
aus 145 Möbelstoffe, auch florartig gewebt 310,-
146 1. Samte, samtartige Gewebe:
a) bedruckt oder bunt gewebt 230,-
b) andere 150,-
2. Samtbänder 200,-
147 Bandwaren (mit Ausschluß der Samtbänder):
a) broschiert 240,-
b) andere 210,-
148 Tülle und tüllartige Netzstoffe, glatt oder einfach (nicht spitzenartig) gemustert:
a) roh 400,-
b) gebleicht, merzerisiert, gefärbt, bedruckt oder bunt gewebt 460,-
153 Wirk- und Strickwaren:
a) gewirkte und gestrickte Stoffe in ganzen Stücken (Meterware):
1. roh 220,-
2. gebleicht, merzerisiert, gefärbt, bedruckt, bunt gewirkt oder gestrickt 260,-
b) Strümpfe und Socken im Gewichte für das Dutzend Paare:
1. von 1 kg oder mehr 200,-
2. unter 1 kg 285,-
c) Handschuhe 320,-
d) nicht besonders benannte, im Gewichte für das Dutzend, beziehungsweise Dutzend Paare:
1. von 3,5 kg oder mehr 250,-
2. unter 3,5 kg 350,-
aus 170 a Fußteppiche aus Kokosfaser, nicht florartig gewebt 35,-
aus Anmerkung 1 zu 171 Möbelstoffe, auch florartig gewebt aus Spinnstoffen dieser Klasse sind nach Nr. 145 zu verzollen.
180 Wollene Webwaren, nicht besonders benannte (ausgenommen Decken- und Schuhstoffe), im Gewichte:
a) von 700 g oder mehr auf 1 m 2 100,-
b) unter 700 g bis 450 g auf 1 m 2 200,-
c) unter 450 g bis 200 g auf 1 m 2 :
1. roh 200 + 5 Prozent v. W.
2. gefärbt u. s. w. . 210 + 5 Prozent v. W.
d) unter 200 g auf 1 m 2 :
1. roh 325,-
2. gefärbt 350,-
3. bedruckt 430,-
181 Möbelstoffe, auch florartig gewebt 360,-
200 Möbelstoffe, auch florartig gewebt 1.600,-
208 Möbelstoffe, auch florartig gewebt 1.200,-
209 Samte, samtartige Gewebe und Samtbänder, auch bestickt 1.000,-
211 Bandwaren (mit Ausschluß der Samtbänder):
a) bestickt oder aus Geweben der Nr. 206 oder aus Tüllen der Nr. 207 1.200,-
b) ripsartig gewebte graue, braune, grüne und schwarze Bänder in der Breite von 6,5 cm oder darunter (Herrenhutbänder) 550,-
c) andere 700,-
244 Chemische Papiere:
a) photographische 75,-
b) andere 45,-
aus 250 b) Postkarten mit bildlicher Ausstattung 40,-
aus 251 Luxuspapeterien, Papierwäsche und Papierblumen 65,-
aus 259 Sohlen und Absätze 100,-
260 a) Schläuche aus oder mit Kautschuk, auch mit Gewebelagen oder Drahteinlagen 75,-
aus b) Dichtungsmaterial, auch mit Asbest 80,-
aus 262 Waren aus weichem Kautschuk, nicht besonders benannte, auch in Verbindung mit feinen Stoffen 100,-
Anmerkung. Kautschukpielen zur Erzeugung künstlicher Blumen, auch in Verbindung mit Gespinststoffen frei
aus 265b/2 Kautschukdrucktücher 80,-
271 Fußbodenbeläge aus Wachstuch, Linoleum und Stoffen ähnlicher Zusammensetzung:
a) Inlaidlinoleum; Linoleum in der Stärke über 2,2 mm 45,-
b) andere 70,-
aus 273 Wachstuch, nicht besonders benannt 120,-
Kunstleder 110,-
278 a) Kalbleder, mit Ausnahme des Lackleders und des bronzierten Leders, mineralisch gegerbt 60,-
280 Handschuhleder aller Art 50,-
aus 286 Taschnerwaren aus Leder; Koffer und Kassetten aus Hartpappe oder Fiber:
a) mit Bügeln oder Beschlägen aus Eisen (mit Ausnahme des oxydierten, vernickelten oder mit anderen unedlen Metallen überzogenen), auch in Verbindung mit feinen Stoffen 110,-
b) mit Bügeln oder Beschlägen aus anderen als den unter a und d genannten unedlen Metallen, auch in Verbindung mit feinen Stoffen:
1. aus Hartpappe oder Fiber 160,-
2. andere 230,-
c) Taschnerwaren aus Leder im Stückgewichte unter 1 kg mit Ausnahme der unter d genannten 300,-
d) mit vergoldeten oder versilberten Bügeln oder Beschlägen sowie alle in Verbindung mit anderen feinsten Stoffen 400,-
287 Schuhwaren, aus oder mit Leder, auch in Verbindung mit feinsten Stoffen, das Paar im Gewichte:
a) von 1000 g oder mehr:
1. ledergefüttert 115,-
2. andere 80,-
b) unter 1000 g bis 900 g sowie Leinenschuhe 125,-
c) unter 900 g bis 500 g; ferner Knaben-, Mädchen- und Kleinkinderschuhe sowie Sandalen 160,-
d) unter 500 g 250,-
288 Pantoffel und Hausschuhe aller Art, ohne Rücksicht auf die hiezu verwendeten Stoffe 155,-
aus 299 c) Holzleisten (für Möbel, Rahmen u. dgl.), furniert 50,-
aus 306 b) 1. Zellhorn (Zelluloid), Zellon, roh 20,-
2. Kunsthorn, Kunstharze, roh 30,-
aus 307 Waren aus Drechsler- und Schnitzstoffen auch in Verbindung mit feinen Stoffen:
a) 2. aus Zellhorn (Zelluloid) oder Zellon, andere 200,-
b) aus Kunsthorn oder Kunstharz 200,-
aus 333 a) Steinplatten aus Kalkschiefer (sogenannte Kehlheimer Platten) frei
387 Kugel- und Rollenlager und deren Bestandteile, ausgenommen solche für Fahrräder im Stückgewichte:
a) von 0,5 kg oder mehr 80,-
b) unter 0,5 kg 130,-
aus 388 Werkzeuge:
b/2 Sägen und ungezähnte Sägeblätter, andere als Laubsägen 50,-
f) Feilen und Raspeln, mit einer Hieblänge:
1. von 300 mm oder mehr 30,-
2. unter 300 mm bis 150 mm 50,-
3. unter 150 mm 60,-
h) Spiralbohrer, Fräser und Reibahlen im Stückgewichte:
1. von 250 g oder mehr 80,-
2. unter 250 g 150,-
i) andere, nicht besonders benannte Werkzeuge, auch vernickelt, im Stückgewichte:
1. von 2 kg oder mehr 25,-
2. unter 2 kg bis 500 g 35,-
3. unter 500 g bis 250 g 55,-
4. unter 250 g 80,-
393/c/1/ Drahtwaren, nicht besonders benannte, roh oder gewöhnlich bearbeitet, aus Draht unter 1,5 mm Stärke 32,-
aus 395 Kleine Gebrauchsgegenstände, auch in Verbindung mit feinen Stoffen:
a) Schreibfedern und Federhülsen, Stahlperlen, Fischangeln, Hafteln, Schnallen, Knöpfe, Fingerhüte, Ösen, Krawattenhalter, Reißbrettstifte (Reißbrettnägel), Teppichspanner, Draht- und Blechklammern 120,-
aus 405 Messerschmiedwaren und deren Bestandteile:
b) sonstige Messerschmiedwaren, auch vernickelt oder in Verbindung mit feinen Stoffen:
1. Haarschneidemaschinen 50,-
2. Taschenmesser 150,-
Nagelpflegeinstrumente 200,-
3. Scheren (mit Ausnahme der groben für den gewerblichen oder landwirtschaftlichen Gebrauch) 200,-
4. Blattklingen für Rasierapparate 700,-
5. alle anderen Messerschmiedwaren:
α) grob geplißte Messerschmiedwaren in Heften aus rohem oder bloß gefärbtem, nicht lackiertem oder gebeiztem Holz oder in gewöhnlichen Heften aus Eisen 130,-
) andere 155,-
aus 419 b Zinnfolien 70,-
423 Kleine Gebrauchsgegenstände aus unedlen Metallen und Metallegierungen (Nadeln, Ösen, Knöpfe, Schnallen, Hafteln, Fingerhüte, Schreibfedern, Federhülsen und andere); Zinnstahlbestecke;
alle diese auch in Verbindung mit feinen Stoffen; Metallperlen, auch vergoldet oder versilbert 120,-
aus 482/c/2 Heißwasserapparate, auch vernickelt 130,-
429 Waren, nicht besonders benannte, aus Nickel oder Nickellegierungen, wie Packfong, Alpaka, Neusilber u. dgl.:
a) Bestecke 140,-
b) andere 180,-
430 Waren, nicht besonders benannte, aus Aluminium oder aluminiumähnlichen Legierungen:
a) für technische Zwecke, ausgenommen Folien und Tuben 100,-
b) andere:
1. Folien 180,-
2. sonstige 160,-
434 Leonische Waren (Gewebe, Borten, Geflechte, Posamente u. dgl.) aus unedlen Metallen oder Metallegierungen:
a) aus vergoldeten Drähten, Bouillons, Flittern oder Metallgespinsten 850,-
b) aus versilberten Drähten, Bouillons, Flittern oder Metallgespinsten 700,-
c) andere 260,-
aus 439 Landwirtschaftliche Maschinen und Apparate:
b) Dreschmaschinen 15,-
c) Milchseparatoren 35,-
440 a) Nähmaschinen und Strickmaschinen:
1. mit Gestell 50,-
2. Köpfe und bearbeitete Bestandteile von Köpfen:
α) Schiffchen, Greifer, Spulenhülsen frei
) Köpfe und andere bearbeitete Bestandteile von Köpfen für Hausnähmaschinen (ausgenommen Kettenstichnähmaschinen) und für Fachstrickmaschinen 80,-
) andere 60,-
3. Gestelle, auch zerlegt 30,-
Als Köpfe für Hausnähmaschinen sind Köpfe im Stückgewichte von weniger als 17 kg für einnadelige Nähmaschinen zu betrachten.
aus 441 c) Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte:
aus Eisen im Stückgewichte:
1. von 10.000 kg oder mehr:
Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen 24,-
Schnelldruckpressen 22,-
2. unter 10.000 kg bis 1000 kg:
Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen 28,-
3. unter 1000 kg bis 200 kg:
Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen 33,-
Papierverarbeitungsmaschinen (ausgenommen Kuvertmaschinen und Pappenscheren), Buchbindereimaschinen 28,-
4. unter 200 kg:
Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen 38,-
Rippenheizrohre (Radiatoren) 24,-
aus 442 Dynamomaschinen und Elektromotoren, auch in untrennbarer Verbindung mit mechanischen Vorrichtungen und Apparaten im Stückgewicht:
a) von 8000 kg oder mehr 24,-
b) unter 8000 kg bis 3000 kg 33,-
c) unter 3000 kg bis 1000 kg 40,-
d) unter 1000 kg bis 500 kg 45,-
e) unter 500 kg bis 200 kg 56,-
f) unter 200 kg bis 25 kg 70,-
g) unter 25 kg bis 5 kg 90,-
h) unter 5 kg 120,-
446 Elektrizitätsmeß-, -zähl- und -registrierapparate, auch mit Zeituhren oder auf Schalttafeln befestigt 200,-
aus 448 c) bis e) Elektrische Heiz- und Kochapparate im Stückgewichte:
c) unter 20 kg bis 5 kg 110,-
d) unter 5 kg bis 500 g 125,-
e) unter 500 g 160,-
aus 457 Fahrräder mit oder ohne Hilfsmotor, Fahrradrahmengestelle, auch zerlegt 400,-
459 c) Kraftfahrräder 150,- + 20 Prozent v. W.
aus 475 Arbeiten ganz oder teilweise aus Edelmetallen, auch in Verbindung mit Edel- oder Halbedelsteinen, echten Perlen, Edelsteinnachahmungen oder mit echten oder unechten Korallen:
b) andere: für 1 kg
1. aus Gold oder Platin, soweit sie nicht unter 3. fallen 200,-
2. aus Silber, auch echte Dubleeware, sowie für 1 kg Schmuck- und Ziergegenstände aus unedlen Metallen, mit Edelsteinen 70,-
aus 477 b) Taschnerwaren aus Leder mit geringfügigen Zutaten von Edelmetallen 5,-
aus 479 Instrumente, mathematische, physikalische:
a) Reißzeuge 6,50
b) andere 2,-
480 Optische Instrumente und Fassungen hiezu, ausgenommen solche aus Edelmetall:
a) Augengläser aller Art 4,50
b) 1. photographische Kameras, Operngläser, Ferngläser 4,50
2. kinematographische Projektionsapparate 2,-
3. photographische Optik und andere optische Instrumente 6,-
c) Fassungen und Gehäuse für optische Instrumente:
1. für Augengläser aller Art 4,-
2. für andere optische Instrumente 6,-
481 Schreib- und Rechenmaschinen 3,-
für 100 kg
aus 484 Klaviere, Pianinos 120,-
aus 486 Musikalische Instrumente, nicht besonders benannte:
a) Streich-, Zupf-, Blasinstrumente, Mundharmonikas 30,-
b) Ziehharmonikas 60,-
aus 493 Schwarzwälderuhren; Uhrengestelle; Triebe mit eingesetzten Zapfen und aufgenieteten Rädern 150,-
aus 499 Säuren:
b) 2. Borsäure, raffiniert 7,-
e) Salpetersäure 2,-
f) Salzsäure 1,20
m) Chlorsulfonsäure 8,-
aus 500 Kalium-, Natrium- und Ammoniumverbindungen:
c/3 Natriumsulfat (Glaubersalz), kristallisiert oder kalziniert 1,20
h/1 Kaliumnitrat (Kaliumsalpeter) 8,-
aus h) 3 Leunasalpeter für Dungzwecke 1,-
aus k) 1 Kaliumpermanganat 16,-
aus k) 2 Kaliumchlorat 10,-
l/3 Natriumformiat (ameisensaures Natrium) frei
aus 502 Aluminium-, Eisen-, Chrom- und Nickelverbindungen:
aus b/1 Chromalaun 6,-
aus b/2 Kalialaun 2,50
c/2 Aluminiumsulfat 4,50
aus 503 Kupfer-, Blei-, Zink- und Zinnverbindungen:
a/2 Zinksulfat 3,50
b/1 Kupfernitrat 10,-
aus 508/b Flüssiges Chlor frei
aus 509 b/2 Formaldehyd, Paraformaldehyd 24,-
f/1 Anilinöl, Anilinsalz 3,60
525 Teerfarbstoffe frei
528 Farben in Aufmachungen für den Kleinverkauf 70,-
aus 531 Bleistifte 80,-
aus 548 Spielwaren sowie Teile davon:
aus Holz:
aus a) 1. grob gearbeitet, bloß gehobelt, geschnitzt oder gedrechselt, roh 12,-
2. fein gearbeitet, gebeizt, gefärbt, lackiert, poliert, bemalt 50,-
3. in Verbindung mit feinen Stoffen 100,-
aus d) aus Eisen, auch in Verbindung mit feinen Stoffen 65,-
Anmerkung 2. Bilderbogen, Bilderbücher ohne oder mit kurzem Text (ausgenommen Reklamebilderbücher), Mal-, Zeichen-, Modellier-, Laubsäge- und andere Vorlagen, auch in Büchern 30,-

Anlage C.

Tierseuchenübereinkommen.

Anl. 3

Der Verkehr mit Tieren, einschließlich des Hausgeflügels, mit tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie mit Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen kann auf bestimmte Eintrittsstationen beschränkt und einer tierärztlichen Kontrolle von seiten des Staates, in den der Übertritt stattfindet, unterworfen werden.

Bei der Einfuhr der im Artikel 1 bezeichneten Tiere und Gegenstände aus den Gebieten des einen in oder durch die Gebiete des anderen Teiles ist ein Ursprungszeugnis beizubringen. Dieses wird von der Ortsbehörde ausgestellt und ist, sofern es sich auf lebende Tiere bezieht, mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde besonders hiezu ermächtigten Tierarztes über die Gesundheit der betreffenden Tiere zu versehen. Aus dem Zeugnis muß die Herkunft der Tiere und Gegenstände mit Sicherheit festgestellt werden können; die tierärztliche Bescheinigung muß sich ferner darauf erstrecken, daß im Herkunftsorte zur Zeit der Absendung eine der Anzeigepflicht unterliegende, auf die fragliche Tiergattung übertragbare Seuche, mit Ausnahme der Tuberkulose, nicht geherrscht hat.

Sollen Tiere ausgeführt werden, die für

a) Rinderpest, Lungenseuche der Rinder oder Beschälseuche der Pferde,

b) Schweinepest, Schweineseuche oder Pockenseuche der Schafe,

c) Maul- und Klauenseuche

empfänglich sind, so ist außerdem zu bescheinigen, daß diese Seuchen weder im Herkunftsorte noch in den Nachbargemeinden geherrscht haben, und zwar

zu a) innerhalb der letzten 6 Monate, ausgenommen bei Schweinen, für die sich die Frist auf 40 Tage verringert;

zu b) innerhalb der letzten 40 Tage;

zu c) innerhalb der letzten 21 Tage.

Sollen Tiere ausgeführt werden, die für die ansteckende Blutarmut der Pferde empfänglich sind, so ist ferner zu bescheinigen, daß das Herrschen dieser Seuche im Herkunftsorte weder zur Zeit der Absendung noch innerhalb der letzten 6 Monate zur amtlichen Kenntnis gelangt ist.

Für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und Rinder sind Einzelpässe auszustellen, für Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel sind Gesamtpässe zulässig.

Die Dauer der Gültigkeit der Zeugnisse beträgt 10 Tage. Läuft diese Frist während des Transportes ab, so müssen, damit die Zeugnisse weitere 10 Tage gelten, die Tiere von einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Tierarzte neuerdings untersucht, und es muß von diesem der Befund auf dem Zeugnis vermerkt werden.

Bei Eisenbahn- und Schiffstransporten muß außerdem vor der Verladung eine besondere Untersuchung durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Tierarzt vorgenommen und der Befund in das Zeugnis eingetragen werden.

Eisenbahn- und Schiffstransporte von Geflügel sind jedoch vor der Verladung einer tierärztlichen Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn die für sie beigebrachten tierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen vor mehr als 3 Tagen ausgestellt sind.

In den Zertifikaten für frisches Fleisch muß bescheinigt sein, daß die betreffenden Tiere bei der vorschriftsmäßigen Beschau im lebenden Zustande und nach der Schlachtung von einem behördlichen Tierarzt für gesund befunden worden sind.

Der Verkehr mit geschmolzenem Talg und Fett, mit fabriksmäßig gewaschener und in geschlossenen Säcken verpackter Wolle, mit in geschlossenen Kisten oder Fässern eingelegten trockenen oder gesalzenen Därmen, Schlünden, Magen, Blasen mit trockenen oder durchgesalzenen Häuten und Fellen, mit trockenen Hörnern, Hufen, Klauen und Knochen ist auch ohne Beibringung von Ursprungszeugnissen gestattet.

Sendungen, die den angeführten Bestimmungen nicht entsprechen, ferner Tiere, die vom Grenztierarzt mit einer ansteckenden Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Tiere, die mit kranken oder verdächtigen Tieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen sind, können an der Eintrittsstation zurückgewiesen werden. Den Grund der Zurückweisung hat der Grenztierarzt auf dem Zeugnisse anzugeben und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

Die erfolgte Zurückweisung und der Anlaß hiezu wird von der Grenzzollbehörde ohne Verzug der politischen Behörde des Grenzbezirkes jenes vertragschließenden Teiles, aus dem die Ausfuhr stattfinden sollte, auf kürzestem Wege angezeigt werden.

Wird eine solche Krankheit an eingeführten Tieren erst nach erfolgtem Grenzübertritt im Bestimmungslande wahrgenommen, so ist der Tatbestand unter Zuziehung eines beamteten Tierarztes (Staatstierarztes) protokollarisch festzustellen und eine Abschrift des Protokolls dem anderen vertragschließenden Teile unverweilt zuzusenden.

In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen ist ein etwa namhaft gemachter Kommissar des anderen vertragschließenden Teiles (Artikel 6) ohne Verzug und unmittelbar zu verständigen.

Wenn die Rinderpest in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile auftritt, so steht dem anderen Teile das Recht zu, die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen, von tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie von giftfangenden Gegenständen für die Dauer der Seuchengefahr (Artikel 2, Absatz 2) zu beschränken oder zu verbieten.

Wenn aus den Gebieten eines der vertragschließenden Teile durch den im Artikel 1 genannten Verkehr eine der Anzeigepflicht unterliegende Tierkrankheit nach den Gebieten des anderen Teiles eingeschleppt worden ist, oder wenn eine solche Krankheit in den Gebieten des einen Teiles in bedrohlicher Weise herrscht, so ist der andere Teil befugt, die Einfuhr der für die Tierkrankheit empfänglichen Tiere und von solchen tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie sonstigen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, aus den verseuchten und den gefährdeten Gebieten für die Dauer der Seuchengefahr (Artikel 2, Absatz 2) zu beschränken oder zu verbieten. Ein gleiches kann beim Auftreten der Lungenseuche für die Einfuhr von Rindern, der von Rindern stammenden tierischen Teile, Rohstoffe und giftfangenden Gegenständen sowie beim Auftreten von Beschälseuche für die Einfuhr von Einhufern angeordnet werden, auch wenn diese Seuchen nicht in bedrohlicher Weise herrschen.

Wegen Auftretens von Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Tollwut (Wutkrankheit), Rotz, Bläschenausschlag der Einhufer und des Rindviehs, Räude der Einhufer, Schafe und Ziegen, Rotlauf der Schweine, Geflügelcholera und Hühnerpest sowie wegen der Tuberkulose sollen Einfuhrverbote nicht erlassen werden.

Die in den Seuchengesetzgebungen der vertragschließenden Teile enthaltenen Vorschriften, denen zufolge im Falle des Ausbruches von ansteckenden Tierkrankheiten an oder in der Nähe der Grenze zur Abwehr und Unterdrückung derselben der Verkehr zwischen den beiderseitigen Grenzverwaltungsbezirken I. Instanz sowie der Durchgangsverkehr durch einen gefährdeten Grenzbezirk besonderen Beschränkungen und Verboten unterworfen werden kann, werden durch das gegenwärtige Abkommen nicht berührt.

Die vertragschließenden Teile räumen sich gegenseitig die Befugnis ein, durch Kommissare in den Gebieten des anderen Teiles Erkundigungen über den Gesundheitszustand der Viehbestände, über die Einrichtung von Viehhöfen, Viehverladestellen, Schlachthäusern, Mastanstalten, Viehkontumazanstalten u. dgl. sowie über die Durchführung der bestehenden veterinären Vorschriften an Ort und Stelle einziehen zu lassen. Einer vorgängigen Anmeldung der Kommissare bedarf es nicht. Die vertragschließenden Teile werden die Behörden allgemein anweisen, den Kommissaren des anderen Teiles, sobald sie sich als solche ausweisen, auf Wunsch Unterstützung zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Solche Kommissare können auch auf längere Zeitdauer oder ständig bestellt werden.

Jeder der vertragschließenden Teile wird periodische Nachweisungen über den jeweiligen Stand der Tierseuche erscheinen und sie dem anderen vertragschließenden Teile unmittelbar zustellen lassen.

Über die Seuchenausbrüche in den Grenzverwaltungsbezirken werden sich die Behörden gegenseitig sofort unmittelbar verständigen.

Wenn in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile die Rinderpest, Lungenseuche oder Beschälseuche ausbricht, wird den Regierungen des anderen Teiles von deren Ausbruch und Verbreitung auf telegraphischem Wege unmittelbar Nachricht gegeben werden.

Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Hausgeflügel befördert worden sind, müssen nebst den zugehörigen Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen nach Maßgabe des gleichzeitig mit dem Tierseuchenübereinkommen vereinbarten und als Anlage diesem Übereinkommen beigeschlossenen Bestimmungen gereinigt und desinfiziert werden.

Die vertragschließenden Teile werden die gemäß Absatz 1 im Bereiche eines Teiles vorschriftsmäßig vollzogene Reinigung und Desinfektion als auch für den anderen Teil geltend anerkennen.

Der Weideverkehr aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen ist unter nachstehenden Bedingungen gestattet:

a) Die Eigentümer der Herden werden beim Grenzübertritt ein Verzeichnis der Tiere, die sie auf die Weide bringen wollen, mit Angabe ihrer Stückzahl und charakteristischen äußeren Merkmale in doppelter Ausfertigung zur Prüfung und Beglaubigung vorlegen.

b) Die Rückkehr der Tiere wird nur nach Feststellung ihrer Nämlichkeit bewilligt.

Wenn jedoch während der Weidezeit eine für die betreffende Tiergattung ansteckende Krankheit unter einem Teile der Herden oder auch nur an einem weniger als 20 Kilometer von dem Weideplatz entfernten Orte oder auf jener Straße, auf welcher die Rückkehr der Herde zur Grenzstation erfolgen soll, ausbricht, so ist die Rückkehr der Tiere nach den Gebieten des anderen Teiles untersagt, sofern nicht zwingende Verhältnisse (Futtermangel, schlechte Witterung u. s. w.) eine Ausnahme erheischen. In solchen Fällen darf die Rückkehr der von der Seuche noch nicht ergriffenen Tiere nur unter Anwendung von durch die zuständigen Behörden zur Verhinderung der Seuchenverschleppung vereinbarten Sicherungsmaßregeln erfolgen.

Der Alpenweideviehverkehr mit Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Einhufern aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen ist unter nachstehenden Bedingungen gestattet:

Außer dem im Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe a, vorgeschriebenen Verzeichnis in doppelter Ausfertigung ist eine Bescheinigung des zuständigen staatlichen Tierarztes beizubringen, worin bestätigt sein muß, daß in der Herkunftsgemeinde der Tiere keine anzeigepflichtige, auf die betreffende Tiergattung übertragbare Seuche herrscht. Das vereinzelte Auftreten von Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Bläschenausschlag, Rotlauf und Tollwut (Wutkrankheit) sowie von Tuberkulose in der Herkunftsgemeinde bildet für die Ausstellung dieser Bescheinigung kein Hindernis, ist jedoch auf derselben zu vermerken.

Auf rauschbrandgefährdete Alpen dürfen nur nachweislich gegen Rauschbrand schutzgeimpfte Tiere aufgetrieben werden.

Auch bei der Rückkehr der Tiere von der Alpenweide in das Gebiet des anderen Teiles hat der zuständige staatliche Tierarzt zu bestätigen, daß in der Gemeinde, in deren Gebiet die Alpe gelegen ist, keine anzeigepflichtige, auf die betreffende Tiergattung übertragbare Seuche herrscht. In diesem Falle bildet ebenfalls das vereinzelte Auftreten von Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Bläschenausschlag, Rotlauf und Tollwut (Wutkrankheit) sowie von Tuberkulose in der Gemeinde für die Ausstellung einer derartigen Bestätigung kein Hindernis, ist jedoch auf derselben zu vermerken. Im übrigen sind für die Rückkehr der Tiere von der Alpenweide in das Gebiet des anderen Teiles die im Artikel 9 vorgesehenen Bedingungen maßgebend.

Die Bewohner in den Zollgrenzbezirken können die Grenze in beiden Richtungen zu jeder Stunde mit ihren eigenen, an landwirtschaftliche Geräte oder an ein Fuhrwerk gespannten Tieren überschreiten, jedoch nur zum Zwecke landwirtschaftlicher Arbeiten oder in Ausführung ihres Gewerbes und unter Beobachtung der zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehres in den Zollgrenzbezirken bestehenden Zollvorschriften.

Diese Vergünstigung kann seitens der vertragschließenden Teile von der Erfüllung folgender Bedingungen abhängig gemacht werden:

a) Jedes Gespann, welches die Grenze zu landwirtschaftlicher Arbeit oder im Gewerbebetrieb überschreitet, muß mit einem Zeugnis des Ortsvorstandes der Gemeinde versehen sein, in welcher sich der Stall befindet. Dieses Zeugnis muß den Namen des Eigentümers oder des Führers des Gespannes, die Beschreibung der Tiere und die Angabe des Umkreises (in Kilometern) des Grenzgebietes, in welchem das Gespann zu arbeiten bestimmt ist, enthalten;

b) überdies ist beim Austritt wie bei der Rückkehr ein Zeugnis des Ortsvorstandes derjenigen Grenzgemeinde erforderlich, aus welcher das Gespann kommt, und im Falle des Durchzugs durch das Gebiet einer anderen Gemeinde auch eine Bescheinigung der letzteren, durch die bestätigt wird, daß die betreffende Gemeinde vollkommen frei von jeder Tierseuche ist und daß auch in einem Umkreis von 10 Kilometern die Rinderpest und Lungenseuche nicht vorkommen. Dieses Zeugnis muß alle sechs Tage erneuert werden.

Besondere, zur Aufrechterhaltung landwirtschaftlicher Betriebe in den Grenzbezirken etwa notwendige Vereinbarungen können von den beiderseitigen Zentralbehörden oder den von ihnen hiezu ermächtigten Behörden unmittelbar getroffen werden.

Erheischen veterinärpolizeiliche Verhältnisse zeitweilig gewisse Beschränkungen, auch nach Maßgabe des letzten Absatzes des Artikels 5, so haben die zuständigen Grenzbezirksbehörden die notwendigen Sicherungsmaßregeln im gegenseitigen Benehmen zu treffen und hierüber an die vorgesetzte Behörde zu berichten.

Die bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens etwa noch bestehenden, mit seinen Bestimmungen nicht zu vereinbarenden Beschränkungen und Verbote sind außer Kraft zu setzen.

Anlage zu Artikel 8 des Tierseuchenübereinkommens.

Bestimmungen über die Desinfektion der Eisenbahnviehwagen.

Anl. 3

Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maultiere, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Hausgeflügel befördert worden sind, müssen nebst den zugehörigen Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen vor ihrer weiteren Verwendung nach folgenden Vorschriften gereinigt und desinfiziert werden:

1. Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets die Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers, der Federn, der Reste von Anbindesträngen u. s. w. sowie eine gründliche Reinigung durch heißes Wasser vorangehen. Wo solches nicht in genügender Menge zu beschaffen ist, darf auch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser verwendet werden, jedoch muß vorher zur Aufweichung des anhaftenden Schmutzes eine Abspülung mit heißem Wasser erfolgen. Die Reinigung ist nur dann als ausreichend anzusehen, wenn durch sie alle von dem Transport herrührenden Verunreinigungen vollständig beseitigt sind; auch die in die Fugen der Wagenböden eingedrungenen Schutzteile sind vollständig – erforderlichenfalls unter Anwendung von eisernen Geräten mit abgestumpften Spitzen und Rändern – zu entfernen.

2. Die Desinfektion selbst hat sich, und zwar auch in Fällen wo der Wagen nur teilweise beladen war, auf alle Teile des Wagens oder des benutzten Wagenabteils zu erstrecken.

Sie muß bewirkt werden:

a) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken und Wände mit einer auf mindestens 50 ºCelsius erhitzten Sodalauge, zu deren Herstellung wenigstens 3 Kilogramm Soda auf 100 Liter Wasser verwendet sind. Statt der Sodalauge kann auch eine andere von der Regierung des betreffenden Staates als gleichwertig anerkannte Lauge zugelassen werden. Auf Stationen, die mit den erforderlichen Einrichtungen versehen sind, ist statt der Waschung mit Sodalauge auch die gründlichste Behandlung der Fußböden, Decken und Wände mit Wasserdampf unter Benutzung geeigneter Vorrichtungen zulässig; der zur Verwendung kommende Wasserdampf muß eine Spannung von mindestens zwei Atmosphären haben;

b) in Fällen einer Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Maul- und Klauenseuche, Rotz, Schweineseuche, Schweinepest, Schweinerotlauf, Geflügelcholera, Hühnerpest oder des dringenden Verdachtes einer solchen Infektion durch Anwendung eines der beiden unter a) vorgeschriebenen Verfahren und außerdem durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und Wände mit einer 3 prozentigen Lösung einer Kresolschwefelsäuremischung oder mit einer 2 prozentigen Formaldehydlösung. Die Kresolschwefelsäuremischung ist durch Mischen von zwei Teilen rohem Kresol (Cresolum crudum des Arzneibuches eines der vertragschließenden Teile) und einem Teile roher Schwefelsäure (Acidum sulfuricum crudum des Arzneibuches eines der vertragschließenden Teile) bei gewöhnlicher Temperatur zu bereiten. Zur Herstellung der 3 prozentigen Lösung darf die Mischung frühestens 24 Stunden, spätestens drei Monate nach ihrer Bereitung benutzt werden. Die Lösung ist innerhalb 24 Stunden zu verwenden.

Anstatt des Bepinselns kann auch eine Bespritzung mit einem von der Regierung des betreffenden Staates als geeignet zugelassenen Apparat erfolgen.

3. Die verschärfte Art der Desinfektion (2 b) ist in der Regel nur auf veterinärpolizeiliche Anordnung, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vorzunehmen, wenn die Wagen zur Beförderung von Klauentieren von solchen Stationen, in deren Umkreis von 20 Kilometer die Maul- und Klauenseuche herrscht oder noch nicht für erloschen erklärt worden ist, gedient haben. Der zuständigen Verwaltungsbehörde bleibt vorbehalten, die verschärfte Desinfektion (2 b) auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie es zur Verhütung der Verschleppung der bezeichneten Seuchen für unerläßlich erachtet.

4. Wenn Wagen mit einer inneren Verschalung der verschärften Desinfektion (2 b) zu unterwerfen sind, ist die Verschalung abzunehmen und ebenso wie der Wagen zu reinigen und zu desinfizieren. Von der Herausnahme der inneren Verschalung darf dann abgesehen werden, wenn in den Wagen nur verpacktes Kleinvieh in Einzelstücken befördert worden ist.

5. Bei gepolsterten Wagen ist die Polsterung, die entfernbar sein muß, in ausreichender Weise zu reinigen.

Hat eine Infektion des Wagens durch eine der unter 2 b genannten Seuchen stattgefunden oder liegt der dringende Verdacht einer solchen Infektion vor, so muß die Polsterung verbrannt werden.

Der Wagen selbst ist in der zu 1 bis 3 angegebenen Weise zu behandeln. Ausländische (keinem der vertragschließenden Teile angehörige) Wagen, deren Polsterung nicht entfernbar ist, dürfen nicht wieder beladen werden.

6. Bei Wagen, die zur Beförderung von einzelnen Stücken Kleinvieh (außer Geflügel) in Kisten oder Käfigen gedient haben und nicht durch Streu, Futter, Auswurfstoffe u. s. w. verunreinigt wurden, gilt vorbehaltlich der Festsetzungen zu 2 b und 3, eine Waschung der Wände, des Fußbodens und der Decke mit heißem Wasser als ausreichende Desinfektion.

Die zur Beförderung von verpacktem lebendem Geflügel benutzten Wagen sind nur dann den vorstehenden Vorschriften entsprechend zu reinigen und zu desinfizieren, wenn eine Verunreinigung durch Streu, Futter oder Auswurfstoffe stattgefunden hat.

7. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, Eisenbahnwagen, die zum Transport von Tieren der im Eingange bezeichneten Art benutzt werden, bei der Beladung oder bei den aus dritten Staaten kommenden Wagen beim Eintritt in ihre Gebiete auf beiden Seiten mit Zetteln von gelber Farbe und mit der Aufschrift „Zu desinfizieren“ zu bekleben. Sofern ein Wagen der verschärften Desinfektion unterzogen werden muß (2 b, 3) ist er auf derjenigen Station, wo die Voraussetzungen für diese Art der Desinfektion eintreten oder bekannt werden, mit Zetteln von gelber Farbe mit einem in der Mitte aufgedruckten senkrechten roten Streifen und der Aufschrift „Verschärft zu desinfizieren“ zu bekleben. Nach der Desinfektion sind die Zettel zu entfernen und an ihrer Stelle solche von weißer Farbe mit dem Aufdruck „Desinfiziert am ........ Stunde ...... in ............“ anzubringen, die erst bei der Wiederbeladung des Wagens zu beseitigen sind.

Die zur Beförderung von verpacktem lebendem Geflügel benutzten Wagen sind, soweit ihre Reinigung und Desinfektion nach Ziffer 6, Absatz 2, erforderlich ist, auf der Empfangsstation zu bezetteln.

Sollte ein Wagen bei dem Übergang aus den Gebieten des einen Teiles in die des anderen Teiles nicht in der bezeichneten Weise bezettelt sein, so ist dieses auf der Grenzübergangsstation von der übernehmenden Verwaltung nachzuholen.

8. Leere oder mit anderen Gütern als Tieren der im Eingange bezeichneten Art beladene Eisenbahnwagen, die in die Gebiete eines der vertragschließenden Teile eingehen und äußerlich erkennbar zur Beförderung solcher Tiere benutzt aber nicht nach den Vorschriften dieses Abkommens gereinigt und desinfiziert worden sind, sind, wenn sie nicht zurückgewiesen werden, nach den Vorschriften dieses Abkommens zu reinigen und zu desinfizieren.

Anlage D.

Notenwechsel über den Stickereiveredlungsverkehr.

Anl. 4

Berlin, am 27. Dezember 1924.

Herr Staatssekretär!

In Artikel 3 des am 12. Juli 1924 abgeschlossenen Zusatzvertrages zu dem österreichisch-deutschen Wirtschaftsabkommen vom 1. September 1920 ist vereinbart worden, daß Österreich, solange und soweit Deutschland einen passiven Stickerei-Veredlungsverkehr nach der Schweiz gestattet, hinsichtlich dieses Verkehres keinesfalls ungünstiger als die Schweiz behandelt werden wird. Bei den dem Vertragsabschluß vorausgegangenen Verhandlungen ist die österreichische Regierung davon ausgegangen, daß sich die beabsichtigte Gleichstellung mit der Schweiz nicht nur auf die Aufträge zum Besticken im engsten Sinne, sondern auch auf die handelsüblich mit den Stickereiaufträgen verbundenen Aufträge zum Bleichen und Appretieren der bestickten Gewebe bezieht, daß also Österreich nicht nur hinsichtlich des Veredlungsverkehres mit Geweben zum Besticken, sondern auch hinsichtlich des Veredlungsverkehres zum Bleichen und Appretieren der bestickten Gewebe oder der hergestellten Stickereien nicht ungünstiger behandelt werden soll als die Schweiz.

Indem ich bitte, mir zu bestätigen, daß die deutsche Regierung diese Auffassung teilt, benütze ich diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Staatssekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

Seemann,

Geschäftsträger.

Anl. 4

Herrn Staatssekretär Dr. von Schubert,

Auswärtiges Amt.

Berlin.

Auswärtiges Amt.

Nr. II, Oe. 1652.

Berlin, den 27. Dezember 1924.

Herr Geschäftsträger!

Mit Schreiben vom heutigen Tage haben Sie mir folgendes mitgeteilt: In Artikel 3 des am 12. Juli 1924 abgeschlossenen Zusatzvertrages zu dem deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen vom 1. September 1920 ist vereinbart worden, daß Österreich, solange und soweit Deutschland einen passiven Stickerei-Veredlungsverkehr nach der Schweiz gestattet, hinsichtlich dieses Verkehres keinesfalls ungünstiger als die Schweiz behandelt werden wird. Bei den dem Vertragsabschluß vorausgegangenen Verhandlungen ist die österreichische Regierung davon ausgegangen, daß sich die beabsichtigte Gleichstellung mit der Schweiz nicht nur auf die Aufträge zum Besticken im engsten Sinne, sondern auch auf die handelsüblich mit den Stickereiaufträgen verbundenen Aufträge zum Bleichen und Appretieren der bestickten Gewebe bezieht, daß also Österreich nicht nur hinsichtlich des Veredlungsverkehres mit Geweben zum Besticken, sondern auch hinsichtlich des Veredlungsverkehres zum Bleichen und Appretieren der bestickten Gewebe oder der hergestellten Stickereien nicht ungünstiger als die Schweiz behandelt werden soll.

Ihrem Wunsche entsprechend, bestätige ich hiemit, daß die deutsche Regierung diese Auffassung teilt. Zugleich benütze ich diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Geschäftsträger, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Schubert.

An den Herrn österreichischen Geschäftsträger Legationsrat Seemann.

Anl. 4