23.11.1924
Artikel 10. Die Vertragschließenden Teile sichern sich gegenseitig auf ihren Gebieten in allem, was die verschiedenen administrativen und anderen Formalitäten anbelangt, die die Anwendung der in dem vorliegenden Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen erfordert, die Meistbegünstigung zu.
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