Vorwort
Art. 1
23.11.1924
Artikel 1. Zwischen den Gebieten der Vertragschließenden Parteien wird gegenseitige Freiheit des Handels und der Schiffahrt herrschen. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich daher, ihre gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen zu behindern.
Die Vertragschließenden Teile behalten sich jedoch das Recht vor, Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen zu erlassen:
1. um die Hilfsquellen zu bewahren, die für die Ernährung und für die Sicherung des Wirtschaftslebens der Nation unentbehrlich sind;
2. aus Gründen der Sicherheit des Staates;
3. aus Gründen der Sanitätspolizei oder zwecks Schutzes der Tiere und der nützlichen Pflanzen gegen Krankheiten, schädliche Insekten und Parasiten und insbesondere im Interesse der öffentlichen Gesundheit in Gemäßheit der in dieser Beziehung angenommenen internationalen Grundsätze;
4. für Waren, die den Gegenstand von Staatsmonopolen bilden;
5. um auf fremde Waren Verbote oder Beschränkungen anzuwenden, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Verkauf, die Beförderung oder den Verbrauch ähnlicher einheimischer Waren im Inlande erlassen wurden oder erlassen werden;
6. um die Ausfuhr von gemünztem oder ungemünztem Gold zu verhindern.
Die Vertragschließenden Teile werden für die gegenseitige Einfuhr oder Ausfuhr keinerlei Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten, die nicht in gleicher Weise auf die Einfuhr oder die Ausfuhr derselben Waren im Verkehr mit jedem anderen Lande zur Anwendung gelangen.
Art. 2
23.11.1924
Artikel 2. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, gegenseitig die Durchfuhr auf den für den internationalen Durchgangsverkehr geeignetsten Wegen für Personen, Gepäck, Waren und Gegenstände aller Art, Sendungen, Schiffe, Boote, Wagen und Waggons oder andere Beförderungsmittel zuzugestehen, indem sie sich in dieser Beziehung Meistbegünstigung zusichern.
Waren aller Art, die durch das Zollgebiet eines der Vertragschließenden Teile durchgeführt werden, werden gegenseitig von jeder Zollabgabe befreit sein, mit Ausnahme der statistischen und der Überwachungsgebühren.
Es wird jedoch keiner der Vertragschließenden Teile verpflichtet sein, die Durchreise von Personen zu gewährleisten, denen das Betreten seines Gebietes verboten ist.
Die Durchfuhr von Waren kann verboten werden:
a) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit des Staates,
b) aus Gesundheitsrücksichten oder zur Verhütung von Tier- und Pflanzenkrankheiten,
c) für Nachahmungen und für Waren, die auf dem Gebiete des einen der Vertragschließenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden.
Art. 3
23.11.1924
Artikel 3. Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende eines der Vertragschließenden Teile, die durch Vorweisung einer von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten Gewerbelegitimationskarte nachweisen, daß sie dort zur Ausübung ihres Handels oder ihres Gewerbes berechtigt sind und die gesetzlichen Abgaben und Steuern entrichten, werden das Recht haben, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Handlungsreisende auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Teiles bei Kaufleuten oder Erzeugern oder in öffentlichen Verkaufsstellen Einkäufe zu machen. Sie können auch Bestellungen, auch nach Muster, bei Kaufleuten oder anderen Personen aufnehmen, die diesen Mustern entsprechende Waren in ihrem Handels- oder Gewerbebetriebe verwenden.
Die Handlungsreisenden der Vertragschließenden Teile, die mit einer von den Behörden des betreffenden Landes ausgestellten Legitimationskarte versehen sind, werden wechselseitig das Recht haben, Muster oder Modelle, aber keine Waren mit sich zu führen. Diese Karte ist nach dem Muster der Beilage A auszustellen.
Die Vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig die zur Ausstellung der Legitimationskarten berufenen Behörden sowie die Vorschriften bekanntgeben, nach denen die Reisenden sich bei Ausübung ihres Handels zu richten haben.
Mit Ausnahme der Waren, deren Einfuhr verboten ist, werden die einem Zoll oder irgendeiner anderen gleichgestellten Abgabe unterliegenden Gegenstände, die von Handlungsreisenden als Muster oder Modelle eingeführt werden, beiderseits die Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen genießen, sofern diese Gegenstände innerhalb der im Kapitel 5 vorgesehenen Frist wieder ausgeführt werden und die Nämlichkeit der ein- und wieder ausgeführten Gegenstände feststeht, gleichgültig, über welches Zollamt sie ausgeführt werden.
Die Wiederausfuhr der Muster und Modelle muß beim Eintrittszollamt entweder durch Hinterlegung eines Barbetrages oder durch eine gültige Kaution sichergestellt werden.
Hinsichtlich der Formalitäten, denen die Kaufleute und Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) auf den Gebieten der Vertragschließenden Teile unterworfen sind, sichern sich beide Staaten gegenseitig die Meistbegünstigung zu.
Art. 4
23.11.1924
Artikel 4. Die Staatsangehörigen eines der Vertragschließenden Teile, die sich zu Messen oder Märkten begeben, um dort ihren Handel auszuüben, werden auf dem Gebiete des anderen Teiles nicht ungünstiger behandelt werden als die Inländer, sofern sie eine von den Behörden des Landes, dem sie angehören, ausgestellte Identitätskarte nach dem diesem Übereinkommen angeschlossenen Muster (Beilage B) (Anm.: Anhang B nicht darstellbar) vorweisen können.
Die Vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig die Behörden bekanntgeben, die zur Ausstellung der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Identitätskarten berufen sind.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, auf Hausierer und auf das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe noch einen Handel ausüben; jeder der Vertragschließenden Teile behält sich in dieser Hinsicht vollkommene Freiheit bezüglich seiner Gesetzgebung vor.
Art. 5
23.11.1924
Artikel 5. Unter der Verpflichtung der Wiederausfuhr und der Wiedereinfuhr innerhalb eines Jahres und des Nachweises der Nämlichkeit und eventuell unter Vorbehalt der Hinterlegung der Sicherstellung oder des Erlages des Zollbetrages und im allgemeinen unter der Bedingung, daß die geltenden einschlägigen Vorschriften beobachtet werden, wird gegenseitig die Befreiung von jeglichem Ein- und Ausfuhrzoll festgesetzt:
1. für die einer Zollabgabe unterliegenden Muster, einschließlich jene der Handlungsreisenden;
2. für die für Ausstellungen und Wettbewerbe bestimmten Gegenstände.
Art. 6
23.11.1924
Artikel 6. Die Schiffe und Boote, die die Flagge eines der Vertragschließenden Teile führen und nur mit Ballast beladen in die zu dem andern Teile gehörigen Gewässer und Häfen einlaufen oder sie verlassen, werden, welcher immer ihr Ausgangs- oder Bestimmungsort sein mag, bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr keinen anderen oder höheren Abgaben oder Gebühren unterworfen werden, als gegenwärtig oder in der Zukunft den Schiffen des eigenen Landes auferlegt werden, mögen diese Abgaben oder Gebühren unter welcher Bezeichnung immer im Namen oder zum Vorteil des Staates, einer Provinz, einer Gemeinde oder einer beliebigen Körperschaft eingehoben werden. Ihre Ladungen, gleichgültig welcher Herkunft, werden keine anderen noch höheren Einfuhrzölle zu entrichten haben und keiner anderen Belastung unterworfen werden, als wenn sie unter der nationalen Flagge eingeführt worden wären. Ihre Passagiere und deren Gepäck werden gleichfalls so behandelt werden, wie wenn sie unter nationaler Flagge reisen würden.
Was den Anlegeplatz der Schiffe, ihre Beladung und die Löschung in den Häfen, Reeden, Winterhäfen und Bassins anbelangt, wird keiner der Vertragschließenden Teile den eigenen Schiffen irgendein Vorrecht oder eine Erleichterung zugestehen, die nicht ebenso im gleichen Falle den Schiffen des anderen Teiles eingeräumt würden.
Die vorstehenden Bestimmungen bilden kein Hindernis dafür, daß jeder der Vertragschließenden Teile die Fischerei, die Seeküstenschiffahrt sowie die Hafendienste, das heißt, den Schleppdienst, den Lotsendienst und alle anderen internen Dienste, welcher Art immer, der eigenen Flagge vorbehält.
Die Schiffe und Boote, die unter der Flagge eines der Vertragschließenden Teile fahren und die die Bordpapiere und Dokumente mit sich führen, die die Gesetze des Landes, dessen Flagge sie führen, vorschreiben, werden in den Territorialgewässern, Binnengewässern und Häfen des anderen Vertragschließenden Teiles ohne weiteres als dem betreffenden Lande zugehörig anerkannt, ohne daß sie andere Beweise zu erbringen hätten.
Die Meßbriefe eines der Vertragschließenden Teile werden in den Häfen des anderen Teiles anerkannt und den Meßbriefen des anderen Teiles insbesondere hinsichtlich der Zahlung von Abgaben und Gebühren gleichgehalten, vorausgesetzt, daß die Vermessungsregeln und das Vermessungsverfahren des Landes, wo der Meßbrief ausgestellt wurde, als übereinstimmend oder gleichwertig mit den Regeln und dem Verfahren erkannt werden, die für die Ausstellung der Meßbriefe in dem anderen Lande gelten.
Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß in dem Falle, als infolge Verschiedenheit der in den beiden Ländern geltenden Verfahren und Regeln ein Unterschied zwischen dem türkischen und dem österreichischen Vermessungstonnengehalt zum Vorschein kommen sollte, es den Behörden beider Teile freistehen wird, die Berechnung des Tonnengehaltes eines Schiffes anzuerkennen oder nicht und sie das Recht haben werden, diese richtigzustellen, indem sie das Verfahren und die Regeln zugrunde legen, die bei den Hauptseemächten in Geltung stehen.
Art. 7
23.11.1924
Artikel 7. Alle Boden- und Gewerbserzeugnisse, die innerhalb des Zollgebietes eines der Vertragschließenden Teile erzeugt sind und von dort herkommen und in das Zollgebiet des anderen eingeführt werden und zum Verbrauch, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sind, werden während der Gültigkeitsdauer dieses Übereinkommens Meistbegünstigung genießen. Insbesondere können sie in keinem Falle anderen oder höheren Abgaben unterworfen werden als denjenigen, die die Erzeugnisse oder Waren der meistbegünstigten Nation belasten.
Die Ausfuhr nach dem Gebiet eines der Vertragschließenden Teile wird seitens des anderen Teiles mit keinen anderen oder höheren Abgaben oder Gebühren belastet werden als denjenigen, die bei der Ausfuhr der gleichen Gegenstände in das in diesem Belange meistbegünstigte Land eingehoben werden.
Art. 8
23.11.1924
Artikel 8. Jeder der Vertragschließenden Teile wird zur Feststellung des Ursprungslandes der eingeführten Waren vom Importeur die Vorweisung eines Ursprungszeugnisses verlangen können, das bestätigt, daß der eingeführte Artikel ein nationales Produkt und Fabrikat des genannten Landes oder, mit Rücksicht auf die Verarbeitung, der er dort unterzogen wurde, als solches anzusehen ist.
Die Ursprungszeugnisse, die nach dem Muster ausgefertigt werden, das sich die Vertragschließenden Teile später mitteilen werden, werden entweder durch die für diese Angelegenheit zuständigen Ministerien oder durch die Handelskammer, zu deren Bereich der Absender gehört, oder durch jedes andere Organ oder jede andere Körperschaft, die das Bestimmungsland genehmigt hat, ausgestellt werden. Die Regierung des Bestimmungslandes wird das Recht haben, zu verlangen, daß die Ursprungszeugnisse durch ihren diplomatischen oder konsularischen Vertreter legalisiert werden.
Postpakete werden von dem Ursprungszeugnis befreit sein, wenn das Bestimmungsland anerkennt, daß es sich nicht um eine Sendung handelt, die geschäftlichen Charakter hat.
Art. 9
23.11.1924
Artikel 9. Die Bestimmungen des Artikels 7 finden keine Anwendung:
1. auf die Begünstigungen, die durch einen der Vertragschließenden Teile im Grenzverkehr mit benachbarten Ländern zugestanden wurden oder später zugestanden werden könnten;
2. auf die besonderen Vorteile und Begünstigungen, die hinsichtlich der Zolltarife und im allgemeinen in jeder anderen wirtschaftlichen Beziehung gegenwärtig zwischen der Türkei und den Ländern, die sich im Jahre 1923 vom ottomanischen Reiche getrennt haben, bestehen oder in Zukunft eingeräumt werden;
3. auf die besonderen Begünstigungen, die Österreich in Anwendung des Artikels 222 des Vertrages von Saint Germain Ungarn oder der Tschecho-slowakischen Republik zugestehen sollte, unter der Bedingung, daß diese Bestimmung in der im genannten Artikel vorgesehenen Frist gegenüber allen anderen Staaten angewendet wird.
Art. 10
23.11.1924
Artikel 10. Die Vertragschließenden Teile sichern sich gegenseitig auf ihren Gebieten in allem, was die verschiedenen administrativen und anderen Formalitäten anbelangt, die die Anwendung der in dem vorliegenden Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen erfordert, die Meistbegünstigung zu.
Art. 11
23.11.1924
Artikel 11. Die für Rechnung des Staates, der Provinzen, der Gemeinden oder irgendeiner anderen Körperschaft eingehobenen inneren Abgaben und Gebühren, die die Herstellung, die Zubereitung der Waren oder den Verbrauch eines Artikels auf dem Gebiete des einen der Vertragschließenden Teile belasten oder in Zukunft belasten werden, können die Erzeugnisse, Waren und Artikel des anderen Teiles nicht in stärkerem Maße oder in lästigerer Weise treffen, als die einheimischen Erzeugnisse, Waren und Artikel der gleichen Art. Die gegenwärtige Bestimmung wird die Türkei nicht hindern, unter derselben Bedingung der gleichen Behandlung ihrer Angehörigen und der österreichischen Staatsangehörigen die Verbrauchssteuern, die in der dem gegenwärtigen Übereinkommen angeschlossenen Liste (Anhang C) angegeben sind, für die dort aufgezählten Erzeugnisse und Waren weiter einzuheben.
Art. 12
23.11.1924
Artikel 12. Der Eisenbahngüterverkehr zwischen beiden Vertragschließenden Teilen wird sich auf Grundlage des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 samt allen Bestimmungen und Ergänzungen, die im gemeinsamen Einverständnis von allen dem Übereinkommen angehörenden Staaten vereinbart wurden, abwickeln.
Die Vertragschließenden Teile werden, soweit es der Wechselkurs gestattet, darauf bedacht sein, sobald als möglich direkte Tarife, zumindest für den Verkehr der Reisenden und der wichtigsten Güter in den gebräuchlichsten Relationen zu erstellen.
Die Eisenbahnverwaltungen der Vertragschließenden Teile werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die rasche und sichere Abwicklung des Eisenbahnverkehres zwischen beiden Staaten sicherzustellen.
Die Waggons, Wagen und anderen für den Warenverkehr dienenden Transportmittel, die im Verkehre zwischen den Vertragschließenden Teilen und im Transitverkehr benützt werden, unterliegen den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens über die wechselseitige Wagenbenützung und den ergänzenden Vorschriften und Abkommen; die Wagen unterliegen jedoch den technischen Vorschriften des Übereinkommens über die gegenseitige Benützung der Güterwagen im internationalen Verkehr und den ergänzenden Vorschriften und Abkommen.
Es besteht Einverständnis, daß die im vorhergehenden Absatze vorgesehenen Vorschriften im Verkehre mit einem dritten Staate nur in dem Falle zur Anwendung gelangen, daß mit diesem Staat ein Abkommen über direkte Eisenbahnverbindungen abgeschlossen wurde.
Die Personen, das Gepäck und die Waren, die in dem Gebiete des einen der Vertragschließenden Teile zur Beförderung übergeben werden und in das Gebiet des anderen Teiles oder durch dessen Gebiet mit der Bestimmung nach dem Gebiete eines dritten Staates versendet werden sollen, werden auf den Eisenbahnen des anderen Vertragschließenden Teiles hinsichtlich der Abfertigung, der Beförderungstarife und der öffentlichen Abgaben, die die Eisenbahnsendungen belasten, nicht ungünstiger behandelt werden, als die Personen, das Gepäck und die Waren des eigenen oder irgendeines dritten Landes, die unter gleichen Bedingungen auf derselben Strecke und nach derselben Richtung befördert werden.
Art. 13
23.11.1924
Artikel 13. Das gegenwärtige Übereinkommen wird einen Monat nach Austausch der Ratifikationen in Kraft treten und ein Jahr in Geltung bleiben. Wenn das Übereinkommen nicht von dem einen oder dem anderen der Hohen Vertragschließenden Teile spätestens sechs Monate vor Ablauf der genannten einjährigen Frist gekündigt wird, wird es bis zur Kündigung in Kraft bleiben, wobei die Kündigung erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten wirksam wird.
Art. 14
23.11.1924
Artikel 14. Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationen werden sobald als möglich in Angora ausgetauscht werden.
Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Konstantinopel, am 28. Jänner 1924.
Anl. 1
23.11.1924
(Anm.: Anhang A nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anl. 2
23.11.1924
Anhang B.
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Dem Herrn ........................, Inhaber der vorliegenden Karte,
welcher mit seinen Waren die Messen und Märkte in ...................
(für die österreichischen Staatsangehörigen: in der Türkei, für die
türkischen Staatsangehörigen: in Österreich) zu besuchen
beabsichtigt, wird bestätigt, daß er zu .................... wohnhaft
ist und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und
Abgaben zu entrichten hat.
Gegenwärtiges Zeugnis ist gültig für den Zeitraum von ... Monaten.
(Ort, Datum, Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde.)
Anl. 3
23.11.1924
Anhang C.
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Verbrauchssteuern.
Tee ................................. 40 Piaster pro Kilogramm
Kaffee .............................. 20 „ „ „
Petroleum ........................... 6 „ „ „
Reis ................................ 10 „ „ „
Margarine, Ölmargarine und andere
tierische Fette ................... 80 „ „ „
Stearinkerzen ....................... 30 „ „ „
Gewöhnliche Seife ................... 5 „ „ „
Säcke, neu u. gebraucht ............. 5 „ „ „
Gewürze ............................. 30 „ „ „
Zündhölzer .......................... 1/2 „ die Schachtel zu 60
Zündhölzern
Wachszündhölzer ..................... 1 „ die Schachtel zu 60
Zündhölzern
Zigarettenpapier .................... 1 „ 50 Blätter
Feuerzeuge .......................... 25 „ pro Feuerzeug
Zucker .............................. 15 „ „ Kilogramm
Schokolade .......................... )
Biskuits ............................ )
Kondensierte Milch .................. ) unterliegt einer
Zuckerbäckerwaren ) Verbrauchssteuer nach
(Konfiserie) u. Glykose ........... ) dem Prozentsatz des
Alkoholfreie Getränke, Zuckergehaltes.
aufschäumende und Limonaden ....... )
Alle anderen gezuckerten Waren ...... )
Tombak .............................. 40 Piaster pro Kilogramm
Anl. 4
23.11.1924
Protokoll I.
Bei der Unterzeichnung des Handelsübereinkommens zwischen Österreich und der Türkei sind die unterzeichneten Bevollmächtigten übereingekommen, die folgenden Feststellungen zu machen:
Es herrscht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des Artikels 1, Punkt 4, und des Artikels 2, Punkt c, sowohl auf gegenwärtig bestehende, wie auf Monopole, die erst in Zukunft geschaffen werden, Anwendung finden.
Im Hinblick darauf, daß Artikel 7 des besagten Handelsübereinkommens für die Boden- und Gewerbeerzeugnisse der Vertragschließenden Teile die Meistbegünstigung einräumt, stellen die Vertragschließenden Teile fest, daß es dem Geiste dieses Vertrages widersprechen würde, wegen der Entwertung des Wechselkurses Zuschläge oder Majorationskoeffizienten auf die Einfuhrzölle einzuführen, die die Boden- und Industrieprodukte des anderen Teiles treffen und die nicht gegenüber allen anderen Ländern zur Anwendung gelangen.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Konstantinopel, am 28. Jänner 1924.
Anl. 5
23.11.1924
Protokoll II.
Da die türkische Delegation bei Erörterung des Artikels 7 besondere Begünstigungen für gewisse türkische Ausfuhrartikel verlangte, hat der österreichische Bevollmächtigte bestätigt, daß Meerschaum und Valloneen, die zu diesen Artikeln zählen, gegenwärtig in Österreich zollfrei sind und daß nach aller Wahrscheinlichkeit in diesem Zustande keine Änderung eintreten wird.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Konstantinopel, am 28. Jänner 1924.