15.01.1923
Artikel 8.
Alle Boden- und Industrieprodukte des einen der vertragschließenden Teile, die in das Gebiet des andern eingeführt werden und zum Verbrauch, zur Einlagerung, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sind, werden die der meistbegünstigten Nation zugebilligte Behandlung genießen und insbesondere keinen höheren oder andern Abgaben und Eingangszöllen unterworfen werden als denjenigen, die die Erzeugnisse oder Waren der meistbegünstigten Nation belasten.
Bei der Ausfuhr nach dem Gebiete des andern vertragschließenden Teiles werden keine andern oder höheren Ausfuhrzölle oder sonstigen Abgaben eingehoben, als bei der Ausfuhr der gleichen Erzeugnisse und Waren in die in dieser Hinsicht meistbegünstigten Länder.
Die vertragschließenden Teile sichern sich hinsichtlich der Handhabung der Zollvorschriften, der Zollbehandlung, der Überprüfung und Untersuchung der eingeführten Waren, sowie hinsichtlich der Bezahlung der Zölle und Gebühren, der Klassifikation und Auslegung der Zolltarife und hinsichtlich der Handhabung der Monopole die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.
Die aus einem dritten Lande stammenden Produkte, die auf dem Gebiete des einen der beiden vertragschließenden Teile einer gewerblichen Bearbeitung unterzogen worden sind, werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des andern als Produkte jenes Landes behandelt, wo die Bearbeitung stattgefunden hat.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung:
1. Auf Begünstigungen, die den angrenzenden Staaten und den Bewohnern gewisser Grenzbezirke zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt wurden oder gewährt werden;
2. auf die aus einer Zollunion erfließenden Begünstigungen;
3. auf das vorläufige Zollregime zwischen den polnischen und den deutschen Gebietsteilen Oberschlesiens.
Waren irgendwelcher Herkunft, die durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile durchgeführt oder in Freihäfen oder Freigebiete verbracht wurden, sollen bei ihrem Eingang in das Gebiet des andern Teiles keinen höheren oder andern Zöllen oder Abgaben unterworfen werden, als wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungslande eingeführt worden wären. Diese Bestimmung findet Anwendung sowohl auf Waren, die umgeladen, umgepackt oder in Zollager eingelagert werden, als auch auf jene, die unmittelbar durchgeführt werden.
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