15.01.1923
Artikel 5.
Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des andern von jeder militärischen Dienstleistung im Landheere, in der Marine, bei den nationalen Schutztruppen und Milizen befreit sein.
Sie werden in Friedens- und Kriegszeiten nur zu jenen militärischen
Leistungen und Requisitionen herangezogen werden, die den eigenen Angehörigen auferlegt werden, und zwar nur in demselben Ausmaß und nach denselben Grundsätzen wie diese.
Weiters werden sie von jeder Verpflichtung zur Übernahme öffentlich-rechtlicher Funktionen bei Gerichten, staatlichen Verwaltungsbehörden oder Selbstverwaltungskörpern, mit Ausnahme der Übernahme der Vormundschaft oder der Kuratel über Angehörige des eigenen Staates, befreit sein.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden