15.01.1923
Artikel 4.
Die Angehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile sowie die Handels- und Industriegesellschaften werden für die Ausübung von Handel und Gewerbe im Gebiete des anderen Teiles keine andern oder höheren Abgaben, Steuern oder Gebühren als jene zu entrichten haben, die von den eigenen Angehörigen eingehoben werden.
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