15.01.1923
Artikel 3.
Die Angehörigen eines der vertragschließenden Teile haben auf dem Gebiete des andern Teiles das Recht, sich niederzulassen, bewegliches oder unbewegliches Eigentum jeder Art zu erwerben und zu besitzen, das nach den Landesgesetzen den Angehörigen irgendeines anderen Staates zu erwerben und zu besitzen erlaubt ist oder für die Folge erlaubt werden wird. Sie können darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, Heirat, Testament und auf irgendeine andere Weise verfügen oder dasselbe durch Erbschaft erwerben, und zwar unter den gleichen Bedingungen, wie solche hinsichtlich der Angehörigen irgendeines anderen Staates festgesetzt wurden oder für die Folge festgesetzt werden, ohne in einem der vorerwähnten Fälle anderen oder erhöhten Steuern, Auflagen oder Lasten, welcher Benennung immer, unterworfen zu werden als jenen, die für die eigenen Angehörigen festgesetzt wurden oder werden.
Sie werden unter Beobachtung der Landesgesetze das Recht haben, vor Gericht als Kläger oder Beklagter Prozesse zu führen, sie werden in dieser Hinsicht alle Rechte und alle Freiheiten wie die eigenen Angehörigen genießen und können sich wie diese in jedem Rechtsfalle der Anwälte und Beauftragten bedienen.
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