15.01.1923
Artikel 20.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, in freundschaftlichem Einvernehmen die Behandlung der Arbeiter und Angestellten des einen Teiles in dem Gebiete des andern hinsichtlich des Schutzes der Arbeiter und Angestellten und der sozialen Versicherung zu dem Zwecke zu prüfen, um durch geeignete Vereinbarungen diesen Arbeitern und Angestellten wechselseitig eine Behandlung zu sichern, die ihnen möglichst gleichwertige Vorteile bietet. Diese Vereinbarungen werden durch ein besonderes Abkommen festgesetzt werden.
Für den Verkehr von landwirtschaftlichen Wanderarbeitern wird beiderseits das größte Entgegenkommen zugesichert, und zwar wird die Ermöglichung der Deckung des gegenseitigen Bedarfes an diesen Arbeitern besondere Berücksichtigung finden. Bei Abwicklung dieses Verkehrs haben sich die Republik Polen und die Republik Österreich der hiezu berufenen staatlichen, beziehungsweise bundesstaatlichen Stellen zu bedienen.
Beiderseits werden entsprechende behördliche Anordnungen, welche die Grenzüberschreitung solcher Arbeiter sowohl bei der Einreise wie auch bei der Rückkehr in möglichst weitgehender Weise, zumindest in dem bisher üblichen Ausmaß erleichtern, gegenseitig gewährleistet. In Ansehung der Arbeitsbedingungen, insbesondere in allen sozialpolitischen Belangen, werden diese Wanderarbeiter eine gleiche Behandlung zu erfahren haben wie die inländischen landwirtschaftlichen Arbeiter der gleichen Kategorie.
Die näheren Bestimmungen, unter denen die Anwerbung und Beistellung der landwirtschaftlichen Arbeiter zu erfolgen hat, wie auch die tarifvertragliche Erstellung der Arbeitsbedingungen bilden Gegenstand von Übereinkommen, die von den hiezu berufenen österreichischen Bundesbehörden mit den kompetenten polnischen Behörden zu treffen sind.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, bezüglich der Durchreise und der Grenzüberschreitung von Wanderarbeitern, die bei der Reise aus dem Gebiete eines der beiden vertragschließenden Staaten in das Gebiet des andern ein drittes Land passieren müssen, gemeinschaftlich möglichst weitgehende Erleichterungen bei der Regierung des dritten Landes zu erwirken.
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