15.01.1923
Artikel 19.
Die beiden vertragschließenden Teile werden dafür Vorsorge treffen, daß für den wechselseitigen Güterverkehr mit der Eisenbahn die Bestimmungen des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 mit den Abänderungen und Ergänzungen in der Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1895 und in den Zusatzübereinkommen vom 16. Juni 1898 und vom 19. September 1906, ferner die einheitlichen Zusatzbestimmungen und die Bestimmungen der vom internationalen Transportkomitee ausgearbeiteten Übereinkommen zur Anwendung gelangen.
Die Eisenbahnverwaltungen können für die Dauer der derzeit herrschenden Verkehrsschwierigkeiten gewisse Abweichungen von den Bestimmungen dieses internationalen Übereinkommens zulassen.
Die Vereinbarungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörden unterliegen, dürfen sich jedoch hinsichtlich ihres Wirkungsbereiches und ihres Umfanges nur in den unbedingt notwendigen Grenzen halten und sollen keinesfalls auf das Ausmaß der Haftung der Eisenbahn für Verluste (Minderung) oder Beschädigung der Ware noch auch für die Nichteinhaltung der Lieferfristen Anwendung finden.
Die beiden vertragschließenden Teile werden darüber wachen, daß die Bestimmungen des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr möglichst unverändert auch für den Verkehr mit dritten Staaten, an welchem einer der vertragschließenden Teile teilnimmt, zur Anwendung gelangen.
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