15.01.1923
Artikel 18.
Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, die notwendig erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, um alle Behinderungen zu beseitigen, die sich in gewissen Fällen hinsichtlich des Personen- und Güterverkehrs zwischen dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile und jenem eines dritten Staates durch das Gebiet des andern Teiles ergeben könnten.
Grundsätzlich werden die einheimischen Waren hinsichtlich ihrer Abfertigung nicht günstiger behandelt werden als die Waren des anderen Vertragsteiles.
Die beiden vertragschließenden Teile werden dahin wirken, daß den Bedürfnissen des durchgehenden Verkehrs zwischen ihren Gebieten sowie zwischen dem Gebiete des einen Teiles und dem Gebiete eines dritten Staates über das Gebiet des andern Teiles durch Herstellung direkter Zugsverbindungen für den Personen- und Güterverkehr sowie durch tunlichstes gegenseitiges Entgegenkommen in verkehrs- und transportdienstlicher Beziehung Rechnung getragen werde.
Bei der Wagengestellung wird den Bedürfnissen für den Binnenverkehr und für die Ausfuhr nach dem Gebiete des andern vertragschließenden Teiles grundsätzlich gleichmäßig Rechnung getragen werden.
Im besonderen wird hinsichtlich der Wagengestellung für den Ausfuhrverkehr nach dem Gebiete des andern vertragschließenden Teiles nicht in einer ungünstigeren Weise vorgegangen werden als bei der Wagengestellung für den Ausfuhrverkehr nach dritten Staaten.
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