15.01.1923
Artikel 17.
Die beiden vertragschließenden Teile kommen überein, daß für den Personen- und Güterverkehr zwischen den Gebieten der vertragschließenden Teile sowie für den Verkehr zwischen dem Gebiete des einen Teiles und jenem eines dritten Staates über das Gebiet des andern Teiles durchgehende Tarife eingerichtet werden sollen, und zwar nach Maßgabe des tatsächlich vorhandenen Bedürfnisses und sobald dies die Umstände gestatten.
Bis zur Einführung dieser durchgehenden Tarife soll die Errechnung der Beförderungspreise durch für diesen Zweck ausgearbeitete Tabellen erleichtert werden.
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