15.01.1923
Artikel 16.
Die Bestimmungen der Artikel 14 und 15 finden jedoch keine Anwendung auf Tarifermäßigungen, die für wohltätige Zwecke oder zugunsten des öffentlichen Unterrichtswesens gewährt werden, noch auf Ermäßigungen, die in Fällen eines öffentlichen Notstandes für die Beförderung von Reisenden und Waren zugestanden werden, noch auf militärische Transporte der Armee oder auf Personen, die in öffentlichen Diensten, im Eisenbahndienst und ähnlichen Diensten tätig sind, sowie deren Familienangehörigen, noch auch auf Dienstgüter der heimischen Verkehrsunternehmungen.
Gleicherweise besteht Einverständnis darüber, daß auf Bahnen niederer Ordnung (Kleinbahnen, Lokalbahnen, Straßenbahnen), die vorwiegend dem Fremdenverkehr dienen, Fahrpreisermäßigungen den ortsansässigen Bewohnern der angrenzenden Gemeinden vorbehalten werden können.
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